image

News

Juni 2004

Neue Vorschriften für Rechnungen

Kein Vorsteuerabzug, wenn Angaben fehlen

Außerdem müssen sie darauf achten, Namen und Anschrift sowohl des eigenen Betriebes als auch des Empfängers vollständig aufzuführen.
Wenn die Rechnung höher ausfällt als 100 Euro sind auch die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) Pflicht. Letztere brauchen allerdings nur Betriebe anzugeben, die innerhalb der EU Leistungen erbringen. Sie können die Nummer beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, 66738 Saarlouis, Fax 06831/456120 formlos beantragen.
Weitere Pflichtangaben sind die Menge und genaue Bezeichnung der Leistungen oder Artikel sowie der Nettorechnungsbetrag und die Umsatzsteuer.
Für falsch gestellte Rechnungen kann man keine Vorsteuer abziehen. Es empfiehlt sich daher, auch die im eigenen Betrieb eingehenden Rechnungen sorgfältig auf die Einhaltung der neuen Vorgaben zu prüfen.

Siehe auch Beitrag:
http://www.tischlertipp.de/e/index.php/news/steuerschuld-umgekehrt/

Rubrik: Recht & Steuern • (0) KommentarePermalink

google_ads

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Abweichung von Herstellerrichtlinie ist nicht unbedingt ein Mangel
Handwerksrecht: Neuregelungen in Kraft getreten
Amtlicher Vordruck für Einnahmen-Überschuss-Rechnung jetzt Pflicht
Formaldehyd: Lagernde Holzwerkstoffe dürfen noch verbaut werden
Recht aufs Gesellenstück
Steilvorlage aus dem Arbeitsamt
Infos zum neuen Kündigungsrecht
Umsatzsteuerschuld kehrt sich um
Wer bei Ausschreibung falsch kalkuliert, ist selbst schuld
Atemschutz ab 2 oder 5 Milligramm Holzstaub?