News:
Mittwoch, 23. November 2005
Bei Mängelrügen Fristsetzung beachten
Sonst muss Auftraggeber Nachbesserung nicht mehr annehmen
Lässt ein Auftragnehmer eine Frist, die ihm zur Beseitigung von Mängeln gesetzt wurde, untätig verstreichen, muss der Auftraggeber danach eine Nachbesserung nicht mehr akzeptieren. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem der Auftragnehmer eine ihm zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist nicht beachtet hatte. Nach Ablauf der Frist erschien er, um die Mängel zu beseitigen. Das wiederum unterband der Anwalt der Auftraggeber. Zu Recht, wie der BGH befand.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
Formaldehyd: Lagernde Holzwerkstoffe dürfen noch verbaut werden
Mangel bei Abweichung vom Vertrag
Deutsche Bestatter jetzt fit für Europa
Abweichung von Herstellerrichtlinie ist nicht unbedingt ein Mangel
Kleinere Handwerksrechnungen zahlt nun Vater Staat
Aktuelle News
Plädoyer für den Dauermischwald
( Mit, 08. Mar. 23 )
imm cologne kehrt 2024 in den Januar zurück
( Mon, 27. Feb. 23 )
Perfect-Sortiment von Hesse Lignal
( Die, 21. Feb. 23 )
Tannenholzdekor Abies aus der Kaindl-Kollektion Lead
( Don, 16. Feb. 23 )
Cyberangriff bei Häfele
( Mon, 06. Feb. 23 )
<
online Mitteilungen:
