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November 2005
Bei Mängelrügen Fristsetzung beachten
Sonst muss Auftraggeber Nachbesserung nicht mehr annehmen
Lässt ein Auftragnehmer eine Frist, die ihm zur Beseitigung von Mängeln gesetzt wurde, untätig verstreichen, muss der Auftraggeber danach eine Nachbesserung nicht mehr akzeptieren. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem der Auftragnehmer eine ihm zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist nicht beachtet hatte. Nach Ablauf der Frist erschien er, um die Mängel zu beseitigen. Das wiederum unterband der Anwalt der Auftraggeber. Zu Recht, wie der BGH befand.
Nach Ablauf der dem Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B gesetzten Frist dürfe der Auftragnehmer nicht mehr ohne Zustimmung des Auftraggebers nachbessern, der Auftraggeber müsse eine angebotene Nachbesserung dann nicht mehr annehmen. Der Auftraggeber habe nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachbesserungsfrist unterschiedlichen Gewährleistungsansprüche und dürfe daher selbst entscheiden, welche Ansprüche er gegen den Auftragnehmer geltend machen will.
Der Auftragnehmer werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt, weil er schließlich zuvor schon zweifach gegen seine Vertragspflichten verstoßen habe: Er hat die geschuldete Leistung vertragswidrig ausgeführt und auf die Aufforderung zur Mängelbeseitigung die geschuldete Mängelbeseitigung nicht durchgeführt.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 338/01
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