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Donnerstag, 19. Dezember 2019
Neue Regelung für Urlaubstage:
Arbeitgeber müssen auf Anspruch und möglichen Verfall hinweisen
Nach neuen Vorgaben von Europäischem Gerichtshof (EuGH ) und Bundesarbeitsgericht (BAG) müssen Arbeitgeber jetzt jeden einzelnen Beschäftigten darauf hinweisen, wieviel Urlaub ihm konkret für das Jahr noch zusteht. Das hat TischlerNRW in seinem Newsletter mitgeteilt.
Der Hinweis müsse eindeutig und für die Beschäftigten verständlich sein und auch eine Belehrung enthalten, dass der Urlaub verfallen kann, wenn der Beschäftigte ihn nicht so rechtzeitig beantragt, dass er im laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann. Ohne diesen Hinweis könne der Urlaub grundsätzlich nicht verfallen, erklärt TischlerNRW. Einen Mustertext für den Hinweis finden Mitglieder auf der Verbands-Website zum Download.
Die Praxis im Tischlerhandwerk sieht allerdings oft anders aus, räumt der Verband gleichzeitig ein: In der Regel machen Arbeitgeber von der Verfallregelung keinen Gebrauch und lassen den Beschäftigten seinen restlichen Urlaub einfach im Folgejahr nehmen. Wird das so gehandhabt, muss man auch nicht auf einen möglichen Verfall hinweisen.
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