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Juni 2005

OLG-Urteil zu Fehlern im Baumaterial

Baumarkt muss auch Aus- und Wiedereinbau zahlen

Die Maler- und Lackiererinnung Berlin interpretiert dieses Urteil, das das erste über den Umfang der Haftung bei Materialschäden sei, als positiv für Handwerker: Sie haben damit nun per Rechtsprechung Anspruch auf Nachbesserungen in vollem Umfang, den ihnen die Hersteller sonst eigens in so genannten Rahmenmaterialgarantien zusichern mussten. Und das für fünf Jahre, da die Gewährleistungszeit für Baumaterialien mit der Schuldrechtsform 2002 von sechs Monate auf fünf Jahre verlängert wurde. „Im Klartext: Wenn Baumaterial bestimmungsgemäß eingebaut wird, haftet der Materialhersteller (Verkäufer) für Materialschäden einschließlich Folgekosten für volle 5 Jahre“, schreibt die Innung.

Allerdings sei Vorsicht geboten, denn vor dem Urteil habe in der Baurechtsliteratur die genau gegenteilige Auffassung zum Umfang des Nacherfüllungsanspruchs gegolten. Daher müsse man wohl abwarten, bis und wie der Bundesgerichtshof letztinstanzlich in einem ähnlichen Fall entscheide.

Es empfiehlt sich also trotzdem, die Ware immer vor der Verarbeitung genau zu prüfen.

Rubrik: Recht & Steuern • (0) KommentarePermalink

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