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Mittwoch, 27. September 2006
Achtung! Mehrwertsteuererhöhung
Worauf Unternehmer jetzt schon achten sollten
Am 1. Januar 2007 erhöht sich der Mehrwertsteuersatz von 16 auf 19 Prozent. Unternehmer sollten sich schon jetzt mit den Feinheiten der Umstellung vertraut machen, wenn Sie sich vor Steuernachzahlungen schützen wollen.
- Teilleistungen vereinbaren
– Umsatzsteuerklausel in die Verträge aufnehmen
– Miet- und Wartungsverträge splitten
Grundsätzlich gilt: Es fällt der bei Ausführung gültige Steuersatz an. Ausführung heißt hier, dass eine Handwerksleistung beendet oder abgenommen wurde. Wann die Rechnung geschrieben oder bezahlt wurde, ist unerheblich. Also: Schlafzimmer am 31.12.2006 beim Kunden montiert und von diesem abgenommen: Rechnung wird im Januar 2007 geschrieben und zwar mit 16 Prozent Mehrwertsteuer. Schlafzimmer am 2. Januar 2007 an den Kunden übergeben: 19 Prozent.
Obacht bei langfristigen Verträgen: Wird das komplette Werk 2007 abgenommen, muss für alles 19 Prozent Mehrwertsteuer abgeführt werden, auch wenn der Großteil der Arbeiten 2006 erbracht wurde. Experten empfehlen daher, Teilleistungen zu vereinbaren und diese dann separat abnehmen zu lassen und abzurechnen. Für alle 2006 erbrachten Teilleistungen gelten dann 16 Prozent Mehrwertsteuer.
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Freitag, 21. Juli 2006
Mangel bei Abweichung vom Vertrag
Urteil des Bundesgerichtshofes
In der Frage, ob ein von einem Handwerker geliefertes Werk mangelhaft ist, spielt es nicht nur eine Rolle, ob das Werk selbst Mängel hat, also seine Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist, sondern auch, ob es die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat.
Das stellte der Bundesgerichtshof in einem Urteil zur Mangelhaftigkeit von Terrassentüren fest.
Wenn die Handwerksleistung von den Vertragsvereinbarungen abweicht, ist sie auch dann mangelhaft, wenn sie in ihrer Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
BGH Urteil vom 10.11.2005 VII ZR 147/04
Mittwoch, 12. Juli 2006
Abweichung von Herstellerrichtlinie ist nicht unbedingt ein Mangel
Parkettleger, der Vorgaben zum Stirnversatz nicht befolgte, muss keinen Schadensersatz zahlen
Wenn ein Handwerker sich beim Verlegen von Parkett nicht exakt an die Verlegevorschriften des Herstellers hält, stellt das allein noch keinen Mangel dar. Das entschied das OLG nach der Klage eines Kunden, der nicht damit einverstanden war, dass der mit den Parkettverlegearbeiten beauftragte Unternehmer sich bezüglich des Stirnversatzes nicht an die Herstellervorgaben gehalten hatte. Der Kunde hatte dies als Mangel angesehen und zunächst die Neuverlegung des Parkettbodens verlangt. Als der Unternehmer sich weigerte, klagte er auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Der Partkettleger schulde dem Kunden lediglich die Möglichkeit eines zweckmäßigen Gebrauches des Bodens. Der Gebrauch als solcher werde durch die Nichteinhaltung der Herstellerrichtlinie beim Verlegen nicht beeinträchtigt.
Sachverständige hatten dem Gericht dargelegt, dass das Parkett trotz Nichteinhaltung der Verarbeitungsrichtlinie seit vier Jahren mangelfrei liege und auch künftig mit einem Mangel nicht zu rechnen sei. Um die Mangelfreiheit eines Parketts zu Beurteilen seien Stabilität, Fugenbildung und optischer Gesamteindruck maßgebend.
OLG Köln vom 20.07.2005, AZ. 11 U 96/04
Dienstag, 04. Juli 2006
Deutsche Bestatter jetzt fit für Europa
Neue Norm gilt EU-weit
Für Bestatter gelten seit kurzem neue berufliche Standards. Darauf weist der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) hin, der auch der Bundesinnungsverband der Bestatter ist. Grundlage der Änderungen ist die europäische Norm DIN EN 15017. Auf 33 DIN-A 4-Seiten legt sie die Anforderungen an Bestatter-Dienstleistungen fest.
Die neue Norm ersetzt die bisher in Deutschland gültige DIN 77300. Änderungen betreffen unter anderem die Anforderungen an das Personal der Bestatter, dessen Beratungspflichten sowie Versorgung und Transport des Leichnams.
Montag, 03. Juli 2006
Vorarbeiten anderer Handwerker lieber prüfen
Auftraggeber auf Mängel hinweisen und Gewährlistung ausschließen
Wer als Handwerker seine Leistung auf Vorarbeiten anderer Handwerker aufbaut, muss diese prüfen und den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn die Vorarbeiten mangelhaft sind und seine eigene Leistung gefährden. Das OLG Koblenz befand, dass ein Fliesenleger auf einen ungeeigneten Estrich hätte hinweisen müssen.
Weil er das nicht tat, sei er dem Auftraggeber gegenüber schadenersatzpflichtig.
Nach dem Hinweis müsse er entweder die Mängel der Vorarbeiten selbst beseitigen, einen Ausschluss seiner Gewährleistung vereinbaren oder die ihm übertragenen Arbeiten verweigern, meinte das Gericht.
Muss er wegen Verletzung der Anzeigepflicht im Rahmen der Gewährleistung nachbessern, gilt das jedoch nur für seine eigenen Leistungen, nicht die fehlerhaften Vorarbeiten.
OLG Koblenz, 15.7.2004 5 U 173/04