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Sonntag, 11. April 2004
Umsatzsteuerschuld kehrt sich um
Neuregelung der Umsatzsteuer bei Bauleistungen
Für Bauleistungen liegt seit dem 1. April die Umsatzsteuerschuld beim Auftraggeber, wenn dieser selbst Unternehmer ist und Bauleistungen erbringt.
Konkret bedeutet das: Der Tischler, der dem Bauunternehmer Einbauschränke für dessen Büro liefert, schreibt diesem eine Nettorechnung und weist darin auf die Umsatzsteuerpflicht hin. Der Bauunternehmer muss dann die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das für ihn zuständige Finanzamt abführen. Da er die Bauleistung für sein Unternehmen bezogen hat, kann er aber im Gegenzug Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen. Hätte er die Möbel für sein Privathaus geordert, entfiele die Vorsteuerabzugsmöglichkeit, umsatzsteuerpflichtig wäre der Bauunternehmer für die Rechnungssummer aber dennoch.
Was genau unter den Begriff Bauleistungen fällt und was im Zusammenhang mit der Neuregelung zu beachten ist, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf seinen Steuerinfo-Seiten in einem Merkblatt zusammengestellt. Das Blatt gibt es dort als PDF zum Download Auch das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Umkehrung der Umsatzsteuerschuld stellt der ZDH zum Download zur Verfügung.
Siehe auch Beitrag:
www.tischlertipp.de/...neue-vorschriften..
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Dienstag, 16. März 2004
Kleinere Handwerksrechnungen zahlt nun Vater Staat
Erstmals können Verbraucher jetzt kleinere Handwerkerleistungen steuerlich absetzen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien als Sonderausgaben abzugsfähig, berichtet die Zeitschrift ‘Test’ und verweist auf einen Bundesfinanzministeriums-Erlass. Wer einen Maler mit dem Tapezieren beauftragt, könne 20 Prozent der Rechnung von der Steuer abziehen, maximal 600 Euro - bei Renovierungen, Schönheitsreparaturen, Erneuern von Fußbodenbelägen, Gartenpflege, Fensterputzen oder dem Reinigen von Dachrinnen.
Mittwoch, 10. März 2004
Handwerksrecht: Neuregelungen in Kraft getreten
Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften; Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen). Die Neuregelung des Handwerksrechts enthält folgende Kernelemente: