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Mittwoch, 20. Oktober 2021
Bundesgestaltungswettbewerb »Die Gute Form 2021«
Auf Facebook und Instagram abstimmen für den Publikumsliebling

Bilder: TSD
Da die 21 Gesellenstücke aus dem Bundesgestaltungswettberwerb »Die Gute Form 2021« dieses Jahr coronabedingt keine öffentliche Ausstellung bekommen haben, läuft auch die Abstimmung über den Publikumspreis nun digital.

Designliebhaber können jedes einzelne Werk auf der Website des Bundesinnungsverbands Tischler Schreiner Deutschland sowie auf dessen Facebook- und Instagram-Präsenzen begutachten und dort auch abstimmen.
Auf der Webseite des Bundesinnungsverbands gibt es am Ende der Kurzpräsentation zu jedem Exponat zwei Links. Der erste führt zum zugehörigen Post auf Facebook, der zweite zu Instagram. Das Stück, das bis zum 21. November 2021 die meisten Likes auf seine Instagram- und Facebook-Posts bekommt, wird der Publikumsliebling.
Unter allen abgegebenen und gültigen Stimmen verlost Tischler Schreiner Deutschland eine Digitalkamera.
Die offizielle Bekanntgabe und Preisverleihung erfolgt am 26. November in Berlin. Dann werden auch die drei von der Fachjury unter Berücksichtigung von Kriterien wie Idee, Formgebung, Funktion und Konstruktion ermittelten Bundessieger bekanntgegeben und die Sonderpreise in den Kategorien »Massivholz«, »Beschlag« (gestiftet von OPO Oeschger) und »Oberfläche« (gestiftet von Remmers) sowie die Belobigungen vergeben.
www.tischler-schreiner.de/die-gute-form-2021
www.facebook.com/tischlerschreinerdeutschland
www.instagram.com/tischler_schreiner_blog
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Donnerstag, 14. Oktober 2021
Zweistufige Erhöhung für Beschäftigte
Tarifabschluss im nordwest-deutschen Tischlerhandwerk
Ab dem 1. April 2022 2,5 Prozent mehr Lohn und damit einen neuen Ecklohn der Entgeltgruppe 6 von 18 Euro haben die Verbände des nord-westdeutschen Tischlerhandwerks und die IG Metall jetzt für die 80.000 Beschäftigten im nord-westdeutschen Tischlerhandwerk ausgehandelt.
Der Abschluss mit einer Laufzeit von 20 Monaten umfasst außerdem eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 300 Euro, auszahlbar spätestens zum 28. Februar 2022.
Die Einmalzahlung gilt für zwischen Oktober 2021 und März 2022 eintretende oder austretende Mitarbeiter sowie Teilzeitbeschäftigte anteilig.
Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich ab dem 1. Januar 2022 auf 700 Euro im 1. Ausbildungsjahr, 810 Euro im 2. Ausbildungsjahr und 910 Euro im 3. Ausbildungsjahr.
Wegen der Corona-Pandemie hatten die Verhandlungen nicht nur spät stattgefunden, sondern waren auch geprägt von der Frage, wie schwer einzelne Fertigungsschwerpunkte der Tischlerbetriebe, beispielsweise der Messe- und der Ladenbau, von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, teilt Tischler NRW mit. Ein weiterer zentraler Punkt war die Frage, wie sich die exorbitanten Steigerungen der Einkaufspreise von Holz, Holzwerkstoffen und weiteren Materialien innerhalb der ersten Jahreshälfte 2021 dauerhaft auf die Ertragslage auswirken werden.
vz
Dienstag, 05. Oktober 2021
Verlängerte Frist für Zahlung der Corona-Prämie
Arbeitgeber kann 1500 Euro steuerfrei noch bis März 2022 zahlen
Die steuerfreie Beihilfe aufgrund der Corona-Krise, auch bekannt als Corona-Prämie, können Arbeitgeber noch bis zum 31. März 2022 zahlen. Diese verlängerte Frist wurde im Einkommensteuergesetz in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 2. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Seite 1259) festgelegt.
Steuerfrei ausgezahlt werden können insgesamt 1.500 Euro in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022.
Unter welchen Voraussetzungen, hat das Bundesfinanzministerium in einem FAQ-Dokument zu Steuern und Corona zusammengefasst (Stand: 15. September 2021):
- Die Corona-Prämie muss dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, das heißt ein Gehaltsverzicht im Gegenzug oder eine Gehaltsumwandlung darf nicht erfolgen.
- Ansprüche auf regelmäßig gezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld kann die Beihilfe nicht ersetzten.
- Vor dem 1. März 2020 vereinbarte Sonderzahlungen können nicht in die steuerfreie Corona-Beihilfe umgewandelt werden
- Es sollte eine vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder eine Erklärung des Arbeitgebers geben, aus der hervorgeht, dass es sich um steuerfreie Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Als Erklärung des Arbeitgebers gelten zum Beispiel auch individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.
vz