Jetzt muss ich nochmal als §§-Kasper reinkrätschen, sorry.
Das Widerrufsrecht gilt nur für einen eng begrenzten Fall von Vertragsschlüssen und Vertragsarten.
Klar ist, hier ist Kauf (Kauf- und Werklieferung) und Dienstleistung gemeint. So stehts im Gesetz und so wollte es auch der europäische Gesetzgeber (Deutschland hats nur national ausgefüllt).
Das Widerrufsrecht gibt es nicht für eine Werkleistung. Also bitte folgende Fälle auseinander halten:
- Kaufvertrag
- Werkvertrag
- Werklieferungsvertrag
- Dienstleistungsvertrag
Die Unterscheidung ist hier für den Laien nicht einfach. Man kann sich aber auf die Kundenseite stellen und dann wirds einem klar, was Vertragsgegenstand ist, man fragt sich also, was der Kunde will:
- Will er haben was es schon gibt: Kauf
- Will er was haben, was es noch nicht gibt (Schrank, Buche, dunkel gebeizt, soll geliefert werden), und zwar individuell hergestellt: Werklieferungsvertrag
- Will er was Handwerkliches an eigenen Gegenständen haben haben (z.B. Badewanne liefern, und einbauen) muss man genau hinschauen: Die Badewanne allein bringt ihm nix, er will drin baden, also gehört dazu Einbauen, anschließen. Die Wanne selbst und das Material ist ihm zweitrangig, also Werkvertrag.
- Will er, dass ich "nur" für ihn tätig werde und es kommt kein Gegenstand dabei raus (mach meine Steuererklärung): Dienstleistung
Jetzt muss es sich aber immer noch um ein sog. "Fernabsatzgeschäft" oder "einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag" handeln, also einen Vertragsschluss, der eine gewisse Überrumpelungssituation (sog. Haustürgeschäfte) innehat. Wenn ich also den Vertrag beim Tischler/Schreiner abschließe (mündlich oder mit Unterschrift) hab ich einen Vertrag im Geschäftsraum. Schließe ich den Vertrag in der Wohnung vom Besteller, dann eben nicht.
Und jetzt zum Eingangsthema § 312g:
Wenn der Kunde etwas Besonderes haben will, etwas auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes Produkt, extra hergestellt, dann kann er den Widerruf hier nicht ausüben.
Der kundenbeliebte Schrank (in der Ausstellung) in Buche dunkel gebeizt erfüllt das meistens nicht. Hier kann man den Schrank auch anderen theoretisch verkaufen. Wenn ich denselben Schrank schon zig Mal in verschiedenen Farben und Größen verkauft hab, eine Mustertafel vorhalte und der Kunde auswählt, ist das nicht individuell in diesem Sinne, also kein Ausschlussgrund für ein Widerrufsrecht.
Aber: Will der Kunde aber den Schrank nach besonderen Vorgaben (Bau in in meine Nische passend, in gelb gestreift "nix von der Stange"), dann ist das individuell gefertigt.
Ein ganz neu geplanter Schrank mit individuellen Maßen, ganz nach Kundenwunsch gefertigt, dann ist das sicher etwas sehr Individuelles, dafür gibt es kein Widerrufsrecht (was doch irgendwie klar sein muss).