Um das ganze Thema zu einem faktenbasierten und klaren Abschluss zu bringen und Interessierten zu zeigen was man eigentlich darf und was die Konsequenzen sind, hier einfach mal die einschlägigen Vorschriften:
Quelle:
Informationsschrift (bgrci.de)
Wer Veränderungen an Maschinen vornimmt, muss prüfen, ob sie wesentlich sind. Falls eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist die Maschine als neu anzusehen. Die Maschine muss in diesem Fall im vollen Umfang der Maschinenrichtlinie entsprechen, nicht nur der veränderte Bereich. Dies zieht insbesondere folgende Verpflichtungen, unabhängig vom Baujahr der Maschine, nach sich:
- Durchführung einer Risikobeurteilung und des Konformitätsbewertungsverfahrens,
- Nachrüstung der Maschine auf das Sicherheitsniveau der Maschinenrichtlinie,
- Ergänzung und Überarbeitung der Betriebsanleitung,
- Erstellung einer technischen Dokumentation entsprechend der Maschinenrichtlinie,
- Anbringung der CE-Kennzeichnung und
- Ausstellung einer Konformitätserklärung
Sollte die Änderung also als wesentlich angesehen werden, dann wird es kompliziert, denn dann müssen
auch alte Maschinen (die noch nicht der Maschinenrichtlinie unterliegen) von Sachkundigen nach der Maschinenrichtlinie
überprüft und ggf. nachgerüstet werden. Und das ist dann eine größere, meist wirtschaftlich unsinnige, Aktion...
Hinweis: ein leistungsstärkerer Motor, oder ein Motor mit anderen / zusätzlichen Eigenschaften (z.B.: Bremse) ist eine "wesentliche Modifikation"
Falls man - bei entsprechender fachlicher Qualifikation - argumentiert (und argumentieren darf), dass die
Änderung nicht wesentlich ist, dann greift der darauf folgende Absatz:
Sofern keine wesentliche Veränderung festgestellt wird, muss die veränderte Maschine dennoch die Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfüllen. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden und gegebenenfalls sind Maßnahmen zu treffen.
Hinweis:
In der BMAS-Interpretation wird empfohlen, dass Änderungen, auch wenn sie unterhalb der Schwelle zur wesentlichen Veränderung verbleiben, im Rahmen einer Risikobeurteilung dokumentiert werden sollten. Voraussetzung für diese Vorgehensweise sind tiefergehende Kenntnisse, z. B. aus der Normung, da die Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100:2011 als ein Werkzeug für Maschinenhersteller angesehen wird.
Heißt zusammengefasst:
Im Privaten Bereich kann - wie bereits geschrieben - jeder machen was er will. Das ist seine eigene Verantwortung.
Wenn er die Maschine aber gewerblich nutzen, oder irgendwann verkaufen will (das hat der TE ja ggf. in Erwägung gezogen), dann gibt es nur den Weg, Modifikationen vom Hersteller genehmigen zu lassen. Alles andere ist fahrlässig und kann teuer werden, denn "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"
Außer man hat wie oben geschrieben:
tiefergehende Kenntnisse, z. B. aus der Normung, da die Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100:2011 als ein Werkzeug für Maschinenhersteller angesehen wird.
Aber nur wenige Maschinennutzer die nicht gleichzeitig Hersteller sind werden dieses Fachwissen / Qualifikation haben
Ich hoffe, dass damit alle Fragen bezüglich der Zulässigkeit von Umbauten an Maschinen abschließend beantwortet sind.
Viel Grüße
Alois
P.S.: auch wenn ein Teil der Beiträge dieses Threads - warum auch immer - gelöscht werden sollten, dann würde ich es begrüßen, wenn obiger Beitrag als neutrale Information für Interessierte stehen bleibt.