Zuglast neuerer PKW

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ww-buche
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Ich darf alle 5 Jahre im Gefahrgutkurs sitzen. Dort wurde uns das so erklärt:

Habe ich eine Firma mit Montage, liefere ich das Material an die Baustelle und montiere/ verarbeite ich das dort: Alles OK, Handwerkerregelung.

Habe ich mit der selben Firma mehrere Baustellen im Umkreis und ein Mitarbeiter ist dafür abgestellt alle Baustellen zu beliefern (damit die Montageteams das Material dort verarbeiten) fällt dieser Mitarbeiter (und der LKW) unter gewerblichen Güterverkehr und aus der Handwerkerregelung raus (keine Montage). Also Fahrerkarte, Pausen- und Arbeitszeitregelungen...

Ums noch verwirrender zu machen: Auch manche PKW/ Anhänger Kombinationen benötigen Fahrerkarte: PKW Fahrerkarte

Viel Spaß beim lesen...
 

brubu

ww-robinie
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Ich finde das einfach nur komisch! ICH denke bei Führerschein in erster Linie daran, dass jemand fähig ist ein Fahrzeug zu führen. Zu welchem Zweck ist doch völlig wumpe! Aber ja, dass sieht die EU scheinbar anders... Schade!
Hallo
Da ist wohl (für ein Mal) nicht die EU schuld sonst hätten wir die oberkomplizierten Regeln auch. Bei uns gelten die Regeln ganz normal nach Fahrzeug und Führerscheinkategorie, egal wozu man unterwegs ist und was man transportiert. Ausnahmen sind gewerblicher Personentransport und Gefahrguttransport ab bestimmten Mengen bestimmter Güter.

Was hier diskutiert wird kennen wir nicht obwohl wir meist EU Recht übernehmen müssen.
Gruss brubu
 

Mitglied 84747

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Hallo
Da ist wohl (für ein Mal) nicht die EU schuld sonst hätten wir die oberkomplizierten Regeln auch. Bei uns gelten die Regeln ganz normal nach Fahrzeug und Führerscheinkategorie, egal wozu man unterwegs ist und was man transportiert. Ausnahmen sind gewerblicher Personentransport und Gefahrguttransport ab bestimmten Mengen bestimmter Güter.

Was hier diskutiert wird kennen wir nicht obwohl wir meist EU Recht übernehmen müssen.
Gruss brubu

Da die Regelung EU-weit gilt ist wohl eine EU-Regelung(Richtlinie oder Verordnung) dafür verantwortlich.

Und die Regelung mit der Fahrerkarte hat ja nicht wirklich was mit dem Führerschein zu tun. Die Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation kann ich erwerben ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis zu haben, und anders rum kann man die Lkw-Fahrerlaubnis erwerben, oder wenn alt genug ist in Deutschland automatisch mit der Pkw-Fahrerlaubnis erwerben( ich weiss nur bis 7,5 to).

Nur wenn ich Lkw fahren möchte und damit meinen Lebensunterhalt verdienen möchte das muss man beides haben, Fahrerlaubnis und Fahrerkarte. Die Schlüsselzahl 95 im Führerschein wird deshalb benötigt da es noch Altfahrzeuge(bis Erstzulassung 2006) gibt die kein digitales Kontrollgerät haben. Da braucht es dann auch keine Fahrerkarte.


nachtrag: den digitalen Fahrtenschreiber und die Fahrerkarte gibt es auch in der Schweiz

astra.admin.ch

es Bedarf nur keiner Qualifikation zum Erwerb der Fahrerkarte
 
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brubu

ww-robinie
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Ich meinte damit den Transport von Gütern mit Motorfahrzeugen bis 3,5 Tonnen, Schwerverkehr ist anders das ist klar. Jedenfalls interessiert es bei uns niemanden wenn ich mit dem Lieferwagen unterwegs bin wem der gehört und ob ich beruflich oder privat unterwegs bin. Das gilt bis 3,5 to und je nach Ausweis zusätzlich bis 3,5 to Anhänger. Bei Sattelschleppern gilt die Ausnahme bis 5to. Das habe ich jetzt so nachgelesen im obigen Link an verschiedenen Stellen und einem Merkblatt. Somit ist mir klar, dass diese unmögliche Bürokratie bei uns nicht angewendet wird. Sonst müsste ich es wissen, da ich ab und zu mit dem Lieferwagen kontrolliert werde.
Gruss brubu
 

uli2003

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Somit ist mir klar, dass diese unmögliche Bürokratie bei uns nicht angewendet wird. Sonst müsste ich es wissen, da ich ab und zu mit dem Lieferwagen kontrolliert werde.
Diese unmögliche Bürokratie steht bei euch in der ARV1 (Chauffeurverordnung) und ist nahezu identisch. Bei euch gilt es jedoch nicht ab 2,8t, sondern ab 3,5t:

Art. 4 Ausnahmen

h.
mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern oder zum Transport von Material oder Ausrüstung benutzt werden, die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung verwendet, sofern:
1.diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Standort des Unternehmens eingesetzt werden,
2.das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, und
3.der Transport nicht auf fremde Rechnung durchgeführt wird.

Ansonsten sind die Bestimmungen für den gewerblichen Lieferverkehr anzuwenden, inkl. Fahrtenschreiber, Lenk- und Ruhezeiten etc.
Genau wie bei uns in D.
 

brubu

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Nix mit Fahrtenschreiber bei uns bis 3,5 to und bis 3,5 to Anhänger. Aber ich lasse mich gern belehren und wäre als X-Fachtäter längst nicht mehr
am Lenkrad.

Wenn man sich die vielen Links durchsucht findet man ein Merkblatt mit der Ausnahme für den Binnenverkehr.
Die Ausnahme gilt für alle Zugfahrzeuge mit einem Höchstgewicht bis 3,5 to. Hier unten unter Merkblatt zu finden, wobei bei uns
Lieferwagen wie Personenwagen unter Motorwagen bis 3,5 to fallen. Deshalb wohl die Bezeichnung Personenwagen.
Alles halb so wild und wie es mit einem Anhänger über 3,5 to an einem Zugfahrzeug bis 3,5 to genau ist kläre ich nicht, da wir kein so starkes Zugfahrzeug haben. Das ist dann einerseits Schwerverkehr da der Anhänger über 3,5 to hat (Sonntags, Nachfahrverbot etc.) Schwerverkehrsabgabe
ist für diese Fahrzeugkombination pauschal ohne Fahrtenschreiber möglich. Jedenfalls sofern nicht kürzlich etwas geändert wurde.

Gruss von einem Handwerker legal auf CH Strassen.
 

uli2003

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Nix mit Fahrtenschreiber bei uns bis 3,5 to und bis 3,5 to Anhänger. Aber ich lasse mich gern belehren und wäre als X-Fachtäter längst nicht mehr
am Lenkrad.

Wenn man sich die vielen Links durchsucht findet man ein Merkblatt mit der Ausnahme für den Binnenverkehr.
Ich zitiere mal aus der ARV1:

"Der ARV 1 unterstellt sind grundsätzlich Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt (Lastwagen [Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS]), "

Das ist ähnlich wie in D.

Jetzt aber, nächstes Zitat:

" Die ARV 1 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen vor, die sowohl im grenzüberschreitenden als auch im Binnenverkehr oder nur im Binnenverkehr gelten (siehe Art. 4 ARV 1). "

Mir geht es gar nicht darum, was bei euch erlaubt ist oder nicht. Ich habe lediglich auf diese Äußerung von dir reagiert:

Da ist wohl (für ein Mal) nicht die EU schuld sonst hätten wir die oberkomplizierten Regeln auch.

Nein, bei euch gibt es noch mehr Regelungen und Ausnahmen. :emoji_slight_smile:
 

seschmi

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Zum Thema 7,5t: Eine Bekannte hat bis vor kurzem in London gewohnt und tatsächlich einen Brief von der Regierung gekriegt, ob sie nicht LKW fahren wolle. Sie wollte aber nicht ihren gutbezahlten Job dafür aufgeben. Es gibt ja dort einige deutsche Ärzte, kenne aber keine, die zum LKW-Fahrer umgeschult haben.

Der Hintergrund: Nachdem wegen Brexit viele osteuropäische LKW-Fahrer abgewandert sind und Briten nur 3,5t dürfen, hat die Regierung die in UK lebenden Deutschen über 40 angeschrieben, weil die 7,5t dürfen…
 

brubu

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Danke, super wenn wir mehr Regeln und Ausnahmen haben die im täglichen Leben den gesunden Menschenverstand waren ist alles gut.
Offenbar haben da unsere Beamten gute Arbeit geleistet.
Gruss brubu
 

odul

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Ich komme mal von einer andere Seite:

Ich habe 1979 den Führerschein gemacht und habe die alten Klassen 1, 3 und 4.

Irgendwo habe ich gelesen, dass selbst für die älteren Klassen Einschränkungen wirksam sind und nicht mehr alles fahren dürfte. Es könnten sich auch Probleme ergeben bei der Umschreibung. Da geistert so eine 12to-Grenze durch die Berichte. Aber so richtig konkret habe ich es nicht gefunden.

Weiß dazu jemand mehr und wie sollte man sich bei der Umschreibung verhalten?
 

Mitglied 84747

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beim Umtausch wird aus Klasse 3 die C1E das sind Zugfahrzeug bis 7,5 to mit Anhänger (Art des Anhängers egal), Gesamtzuggewicht 12 To. Das hat Bestandsschutz

und dann bekommt man noch CE mit Schlüsselzahl 79, die schränkt das wieder auf auf das "Alte" ein 7,5 to Zugfahrzeug, Anhänger bis 11,75 To aber nur Einachser oder Tandem mit Radstand kleiner 1m. Das hat keinen Bestandschutz, ab 50 alle 5 Jahre die medizinische Prüfung

Bei der Umschreibung muss man nichts beantragen. Umschreibungstabelle, aber da wohl über 50 bist muss für CE 79 die medizinische Nachweise bringen
 
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odul

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Erst mal danke für deine Antwort. Das ist ungefähr das, was ich auch schon gelesen hatte. Aber ich finde nichts, was dies für "ärztliche Untersuchungen" sind, was da untersucht wird, wer die macht und was es kostet.

Außerdem hatte ich das irgendwo so verstanden, dass es jetzt schon Einschränkungen bei den bestehenden Klassen gäbe. Hab dazu nix weiter gefunden. So in der Art, dass ich jetzt schon nix mehr größer 12to fahren dürfte.

Desweiteren kenne ich die Klasse 4 so, dass man Zugmaschinen mit 2 Anhängern mit bis 40to fahren darf. Aber eingeschränkt auf 25km/h. Was passiert da?

Bei der Klasse 1 scheint es keine Einschränkungen zu geben.
 

ChrisOL

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Zu dem CE Schein, mit 21 J habe ich den Führerschein gemacht, ich war einer der ersten den CE Schein bekommen hat. Den habe ich dann 2x verlängert. Jetzt ist der schon etwas abgelaufen. Ich brauche den Schein auch nicht. Wenn ich den verlängern lassen möchte muss ich gewerbliche Anstellung als Fahrer nachweisen oder x Fahrstunden machen, damit bin ich dann raus.
 

Mitglied 84747

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Desweiteren kenne ich die Klasse 4 so, dass man Zugmaschinen mit 2 Anhängern mit bis 40to fahren darf. Aber eingeschränkt auf 25km/h. Was passiert da?

Klasse L das ist weiter möglich, Zugmaschine darf nicht schneller als 40 km/h (früher 32 km/h)zugelassen sein, und war das nicht Klasse 5

Für die Untersuchungen am einfachsten zum Arbeitsmediziner der darf Beide, Preislich je nach Region, im Grossraum Stuttgart 120€,
 
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