Der Unterschied zu vor 20 Jahren ist aber
...nöh. Der Unterschied ist, dass es für klassische Werbung sehr konkrete Vorgaben gibt, die eine Verwechslung bspw. mit redaktionellen Inhalten selbst durch unbedarfteste Rezipienten ausschließen soll. Das geht in klassischer Printwerbung - eigentlich* - bis hin zur Vorgabe, abweichende Schriften bei den sogenannten "Verlagssonderveröffentlichungen" zu benutzen.
Ende der Neunziger Jahre gab es an jeder Displaywerbung - vulgo: Banner - noch das kleine pixelige Wörtchen "Werbung". Heute gibt es einzelne Product Placements innerhalb von Videos, ohne dass auf die konkret beim Auftreten hingewiesen würde... und die "Youtuber" meinen, sich schlau aus der Affäre zu hangeln, wenn sie einfach den Schriftzug "Werbung" aufs gesamte Video pappen...
Ich denke, eine Kammer für Wettbewerbsrecht könnte das durchaus anders sehen, wenn sich denn mal ein Abmahnberechtigter fände, der Spaß dran hätte, einen der üblichen Verdächtigen wirklich dahin zu bringen.**
Ich denke aber, notfalls knicken die alle ein, unterschreiben die geforderte Unterlassungserklärung, versuchen noch ein bisschen den Preis zu verhandeln, versprechen Besserung, tapezieren die nächste OSB-Werkstattwand mit dem Anwaltsschreiben und heulen sich anschließend bei ihren Fans ein bisschen aus.
Ergo: Besser wird's nimmer...
* ich weiß, es gibt auch da viel Bewegung in der Grauzone.
** für den es natürlich schwer wäre, den Nachweis zu führen...