Notwediger Treppenhandlauf

Unregistriert

Gäste
ab wann ist an einer Treppe ein Geländer bzw. ein Handlauf notwendig?
wo steht das?
 

morten

ww-ahorn
Registriert
6. Mai 2006
Beiträge
139
Ort
Hannover
Geländer überall da, wo eine Absturzgefahr bestehen kann
Handläufe werden zum Geländer gezählt, sie ermöglichen ein sicheres Begehen der Treppe.

Ich denke, beides gehört zur Treppe dazu und ist daher auch erforderlich.

vgl DIN 18065
 

500/1

ww-esche
Registriert
29. September 2006
Beiträge
593
Ort
Nürnberg
Hallo,
es gibt vom Europa Verlag ein Lehrbuch über Treppenbau.
Da sollte sowas auch drin stehen.
 

mifeld

ww-pappel
Registriert
26. September 2007
Beiträge
5
Das steht in den jeweiligen Landesbauordnungen.

Meistens sind Geländer ab 1m Absturzhöhe, Handläufe ab 7 Stufen notwendig. Aber wie gesagt, genau steht das in der Landesbauordnung und die haben je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen.
 

Eurippon

ww-robinie
Registriert
19. Mai 2004
Beiträge
1.835
Ort
Eppelborn
Meines Wissens nach sollte ab drei Treppenstufen ein Handlauf dran. Geländer ist gegen das Abstürzen in die Tiefe, der Handlauf zum Festhalten. Es werden aber oft (meistens) Geländer mit Handläufen gebaut.
Eine Treppe zwischen 2 Wänden braucht einen Handlauf, kein Geländer.
Ob Geländer (als Absturzsicherung) oder nur (Wand)Handlauf ist von der baulichen Situation abhängig. Ich meine mich aber zu errinnern dass ab 1m eine Absturzsicherung vorhanden sein muss...
Morgen hol ich mein Regelwerk mal raus, liegt jetzt in der Firma....
 

erich-h

ww-pappel
Registriert
15. Oktober 2007
Beiträge
2
Ort
Bad Windsheim
https://www.woodworker.de/forum/notwediger-treppenhandlauf-t13972.html

Eurippon
konntest du schon einmal in dein Regelwerk schauen?
und weißt du welche DIN das ist?
 

garfilius

ww-robinie
Registriert
1. Juni 2007
Beiträge
923
Ort
Leipzig
ab 3 Steigungen ist ein Geländer oder Handlauf erforderlich - wenn im öffentlichen Raum gelegen oder im Einflußbereich der Berufsgenossenschaft. Auch nur in diesen Bereichen gilt die Absturzhöhe von 80 cm, ab der ein Geländer erforderlich wird.
Im privaten Bereich kannst Du machen, was Du willst, solltest aber den Bauherrn auf die Abweichung hinweisen.

Gruß
Gero
 

Josef Ries

ww-kastanie
Registriert
23. Oktober 2003
Beiträge
41
Ort
66287 Quierschied
@garfilius,

von Hausdesignern bin ich ja vieles gewohnt, aber die LBO des eigenen Bundeslandes sollte man mindestens kennen. Und in fast allen anderen LBOs steht das auch und dann gibt es noch das StGB § 319 Baugefährdung, aber das braucht einen Architekten nicht zu kümmern, der hat ja seine Versicherung.

Sächsische Bauordnung (SächsB:emoji_open_mouth:
§ 34 Treppen

(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

DIN 18065 (allgemein anerkannter Stand der Technik bei Wohngebäuden geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen und Technische Baubestimmung in sonstigen Gebäuden)


3.5 Treppenlauf
Ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen (drei Steigungen) zwischen zwei Ebenen.

So und nu mal einen Kopf darüber machen wie es im Falle eines Unfalls mit der Haftung der Verantwortlichen aussieht.
 

garfilius

ww-robinie
Registriert
1. Juni 2007
Beiträge
923
Ort
Leipzig
@josef ries

ich kenn wohl die SächsBO, hier ging es aber um jemanden, der - so verstand ich das zumindest - in der eigenen Wohnung selber einen Handlauf dran machen wollte - oder eben nicht. Da er dafür selber haftbar ist, kann er machen was er will. In meinem Fall dürfte ich so was nicht planen, ohne den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass das nicht zulässig ist - und im übrigen äußerst unpraktisch.
Meine körperbehinderte Schwester braucht auch bis drei Steigungen einen Handlauf, und zwar links. Ist im öffentlichen Bereich also beidseitig m. E. ein Muß.

Das StGB ist keine eingeführte technische Baubestimmung - muß ich nicht kennen :emoji_wink:


Gruß
Gero
 

Josef Ries

ww-kastanie
Registriert
23. Oktober 2003
Beiträge
41
Ort
66287 Quierschied
Hallo Gero,
ich bin nur der Meinung, dass ein Baufachmann Laien auch auf seine Haftungsrisiken eindringlich aufmerksam machen muss.
Mit dem Grinsemann hat sich das schnell, wenn bei einem schweren Unfall der Staatsanwalt zu Besuch kommt.
Ich kenne einige Fälle, da hat die Versicherung Rats-Fatz den in Bewegung gesetzt.
 

garfilius

ww-robinie
Registriert
1. Juni 2007
Beiträge
923
Ort
Leipzig
erstaunlich, dass sich Staatsanwälte auf Versicherungswunsch bewegen. Als ich die mal gebraucht hätte, kam nach einem Dreivierteljahr das Standardschreiben "...eingestellt...".
Bei @unregistriert kann man nicht ins Profil gucken, deshalb Vermutung:
a) privat will für seine eigene Wohnung für den Selbstbau wissen, an welche Vorschriften er sich zu halten hat -> da es seine eigene "planerische Haftung" ist und er der alleinige Nutzer, kann er machen, was er will.
b) eher unwahrscheinlich:ein gewerblich Tätiger will sowas beim Kunden einbauen
gilt mein Hinweis: Auftraggeber auf Abweichung hinweisen
c) jemand sammelt Argumente gegen seinen Handwerker -> weiter wie b)

Ansonsten stimme ich Dir voll zu: Die Baufachleute müssen hinweisen! Um den eigenen Untergang zu verhindern! Mich wundert immer wieder, wie lasch Firmen das handhaben.

Gruß
Gero
 
Oben Unten