EUDR Entwaldungsverordnung

brubu

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Mancher Schreinerbetrieb hat auch sehr alte Ware an Lager. Wenn es so kommt wie beschrieben, ist es für mich ein Argument mehr gegen EU und Bürokratie. Da hat keiner dieser Theoretiker mehr den Durchblick!!!!!!!!!!!!!!!!!!
 

Tokoloshe

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Da werden so Händler wie Cropp-Timber, die jede Menge Edelhölzer aus aller Welt haben, viel Spaß haben. Da liegen bestimmt jede Menge Sachen, die dann über 10 Jahre und länger verkauft werden.

https://www.cropp-timber.com/

Vielleicht wird es dieses Jahr auch noch Sonderverkäufe geben. Wer das privat kauft, kann das ja beliebig verarbeiten.

Wer nur ein Kleinstgewerbe betreibt und ein paar Sachen aus Holz bei Etsy & Co verkauft, für den wird es sicherlich auch nochmal schwierig.

Das trifft 100% auf mich zu, war gerade letzte Woche bei Cropp, Black Walnut und Padauk kaufen... Und verkaufe als Minigewerbe Sachen bei Etsy... Argh.
 

wirdelprumpft

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Denke das bleibt ein Papiertiger
Hätte da mehr Sorgen wenn das vom Gewerbeamt oder ander örtlicher Behörde kontrolliert wird die sowieso Handwerksbetriebe kontrolliert.
Woher sollen die BLE- Daten bekommen und das Personal

Chat gpt
Wer kontrolliert die EUDR?
In Deutschland ist die zuständige Behörde für die EUDR-Überwachung:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
https://www.ble.de
In anderen EU-Ländern gibt es eigene zuständige Behörden.
Die BLE führt:
  • Stichprobenartige Kontrollen bei Marktteilnehmern und Händlern durch,
  • auch auf Hinweise oder Beschwerden hin,
  • mit Vor-Ort-Prüfungen, Dokumentenkontrollen und ggf. Probe
 

isso

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Ich finde es immer wichtig zu sehen was das Ziel dieser Verordnung ist, also den Gedanken dahinter. Das finde ich erstmal richtig.

Wie das im Detail dann wird ist natürlich spannend. Für mich/uns ist das natürlich eher positiv, stärkt es doch den Handel mit Holz aus der EU.

ICh bleibe da also erstmal nicht negativ eingestellt, zum einen halte ich die Grundidee für richtig und zum anderen betrifft es mich nicht.
 

wirdelprumpft

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Ich denke das Gesetz zielt hauptsächlich auf Palmöl oder sonstige Plantagen,für die entwaldet wird, ab sonst wäre die Überwachung nicht bei Landwirtschaft und Ernährung gelandet
 

inselino

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Also ich habe jetzt etwas Zeit in die Verordnung gesteckt und habe das Gefühl, dass ChatGPT nicht besonders schlau diesbezüglich ist.
Jetzt habe ich beschlossen das ganze mal ein bisschen aufzudröseln, vielleicht spart es ja jemandem die Kosten für ein Seminar. Der*die kann mir dann mal nen Bier ausgeben :emoji_grin:

Ich arbeite mit der veröffentlichten Version der EU Verordnung:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1115

1. Die ersten 86 Abschnitte geben die generelle Idee, die Genese der Verordnung, Zielsetzung etc. wieder.

2. Dann geht es los Art. 1 (1) sagt erstmal worum es geht, das ganze betrifft nicht nur Holzprodukte sondern eben auch Rindeer, Kakao, Soja, Palmöl und eben auch Holz. Bei der Frage nach dem Papiertieger denke ich für Tischler etc. hier wird das überwiegend irrelevant, ob das Ferrero so entspannt sieht, da wäre ich mir nicht sicher.

3. Es folgt Art 1(2)
"Abgesehen von der Regelung des Artikels 37 Absatz 3 gilt diese Verordnung nicht für die in Anhang I aufgeführ
ten relevanten Erzeugnisse, die vor dem in Artikel 38 Absatz 1 genannten Datum erzeugt wurden."
Es gibt hier also schon die ersten Sonderregeln, ab wann hier was in Kraft tritt. Art 38 (1) enthält das Datum, also alles was vorher erzeugt wurde fällt nicht darunter (offensichtlich).
Bemerkenswert ist aber noch der Art 37 (3) denn da gibt es nochmal eine Frist. Der Artikel 37 befasst sich mit der Aufhebung der alten Verordnung zur Verwendung "illegal geschlagenen Holzes" 995/2010.
In 37(3) geht es nämlich genau um Holzerzeugnisse, die vor Juli/23 erzeugt wurden und nach Dez/2027 in Verkehr gebracht werden. Da müsste man jetzt nochmal die Defintionen von "erzeugt" und "in Verkehr bringen" nachschauen aber ich meiner Ansicht nach geht es genau quasi um den Abverkauf also Dinge hergestellt und jetzt verkauft.
Zusammengefasst: Die Verordnung gilt ab dem Stichtag außer für Erzeugnisse die vorher schon in 995/2010 standen dort gibt es andere Übergangsfristen.

4. Jetzt kommen 3 Seiten Begriffsdefinitionen, damit wir alle vom gleichen reden. Mag ich als Naturwissenschaftler natürlich sehr.

5. Dann folgt das Wichtige in Art 3, was wird eigentlich verboten?
Relevante Rohstoffe (die aus dem Anhang z.B. Rind) und relevante Erzeugnisse (ebenfalls im Anhang z.B. ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt) dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt
oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) sie sind entwaldungsfrei,
b) sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
c) für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

6. Jetzt sind wir schlau und bevor wir uns überlegen, wie wir a)-c) erfüllen schauen wir erstmal, ob es für Kleinunternehmen Ausnahmeregelungen gibt. Viel zitiert wurde hier, dass die Verordnung ab 30.06.2025 auch für kleine Unternehmen gilt.
Das ist richtig und steht so in Art 38. Aber der Art 38 regelt nur die Inkrafttretung. Wenn man hier Ausnahmen einbauen würde, dann wäre das ein "ganz order gar nicht" für Kleinunternehmer. Das fand man vermutlich doof. Man wollte schon, dass auch Kleinunternehmen sich mal mit der Thematik auseinandersetzen aber eben nicht im gleichen Umfang wie die Großen. Also finden sich an unterschiedlichen Stellen der Verordnung Sonderregeln für KMUs.

7. Ein Beispiel findet sich im direkt anschließenden Art 4 (8)
"Abweichend von Absatz 1 sind Marktteilnehmer, bei denen es sich um KMU (im Folgenden „KMU-Marktteilnehmer“) handelt, nicht verpflichtet, bei den relevanten Erzeugnissen, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, wenn diese Erzeugnisse bereits gemäß Absatz 1 der Sorgfaltspflicht unterlagen und für sie bereits gemäß Artikel 33 eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde "
Da tauchen wieder relevante Erzeugnisse auf die in andere relevante Erzeugnisse umgewandelt werden. Schaue ich mir also mal einen Tischler an und lege Anhang 1 daneben. Dort gibt es das relevante Erzeugnis "4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm" (also bürokratisch für Holzbohle) und dann eine ganze Reihe an Holzerzeugnissen z.B. "4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche" oder "4421 Andere Waren aus Holz".
Wenn wir die ganzen Schachtelsätze noch etwas strukturieren dann sieht das ungefähr so aus:emoji_frowning2:Einschübe und Ergänzungen in Klammern und der Hauptsatz ohne Einschübe in Fett)

"Marktteilnehmer (bei denen es um KMU handelt) sind nicht verpflichtet (für relevante Erzeugnisse [Bohle] die in relevanten Erzeugnissen [Tisch] enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse [Tisch] hergestellt werden) die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, wenn diese Erzeugnisse bereits (gemäß Absatz 1) der Sorgfaltspflicht unterlagen (und für sie bereits gemäß Artikel 33 eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde)"
Wenn ich jetzt also aus einer Bohle (4407) einen Holztisch (4419 oder 4421) herstelle, dann stelle ich aus einem relevanten Erzeugnis ein anderes relevantes Erzeugnis her und damit entfallen für mich die Sorgfaltspflichten. Mein Holzhändler muss die Sorgfaltspflichten erfüllen, der stellt mir sein Formular bereit und das hefte ich falls mal wer nachfragt.

8. Genauso gibt es Ausnahmeregelung für Händler die KMUs sind. Jetzt muss man sich nochmal anschauen, wann man Händler und wann Marktteilnehmer ist und wann man ein KMU ist. So grob dürfte alles unter 50 Mitarbeitern KMU sein. Vielleicht liegt die Grenze auch höher, aber für die meisten hier sollte das vermutlich reichen.

Mir reicht es jetzt aber erstmal. Ich hoffe es zeigt ein bisschen, wie man sich einmal durch so eine Verordnung arbeitet
 

brubu

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Das heisst wenn man bereits der Sorgfaltspflicht unterstelltes Rohmaterial kauft ist man raus.
Die Frage wenn jemand selber Rundholz oder ev. sogar eigenes verarbeitet sehe ich nicht beantwortet. Oder habe ich etwas übersehen?
Forstbetriebe, Sägewerke sind oft auch KMU, wie sind die betroffen?
Dicke von mehr als 6mm heisst Furniere sind nicht betroffen?
 

brubu

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In Deutschland ist die zuständige Behörde für die EUDR-Überwachung:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
https://www.ble.de
In anderen EU-Ländern gibt es eigene zuständige Behörden.
Die BLE führt:
  • Stichprobenartige Kontrollen bei Marktteilnehmern und Händlern durch,
  • auch auf Hinweise oder Beschwerden hin,
  • mit Vor-Ort-Prüfungen, Dokumentenkontrollen und ggf. Probe
Wäre ich bei euch würde ich bei ble.de anfragen.
 

wirdelprumpft

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Ich hab mal die KI Antwort gestrafft war sehr ausführlich
Waldbesitzer der verkauft, verschenkt oder gewerblich nutzt ist mit dabei
außer er verarbeitet das Holz für eigene Möbel die nicht verkauft werden.
Da man selbst der Erzeuger ist gibt es keine vorgelagerten Sorgfaltspflichten und damit auch keine Ausnahmen. (für Kleinstunternehmen etc.)
 

uli2003

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Mir reicht es jetzt aber erstmal. Ich hoffe es zeigt ein bisschen, wie man sich einmal durch so eine Verordnung arbeitet
Davor gab es ja schon die EUTR. Wer danach gehandelt hat, sollte keine Nachweisprobleme haben, auch nicht bei Altbeständen.
So eine Verordnung gilt ja für den Handel ‚ab jetzt‘ . was davor lag unterliegt meistens langen Übergangsfristen.
 

inselino

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Da man selbst der Erzeuger ist gibt es keine vorgelagerten Sorgfaltspflichten und damit auch keine Ausnahmen. (für Kleinstunternehmen etc.)
Ich sagte ja schon, die KI kann das nicht.
Im folgenden auch eine Antwort auf @brubu wie es mit Sägewerken etc aussieht.

Nach der Verordnung gibt es Marktteilnehmer und Händler. Händler sind alle in der Lieferkette vor dem Marktteilnehmer. Grob vereinfacht würde ich sagen Händler sind BtoB und Marktteilnehmer BtoC müsste man im Zweifelsfall aber noch klären.
Auch für Händler gibt es Ausnahmen:

Art 5
(2) Händler, bei denen es sich um KMU handelt (im Folgenden „KMU-Händler“), dürfen relevante Erzeugnisse nur
dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 3 erforderlichen Informationen sind.
(3) KMU-Händler sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie auf dem
Markt bereitstellen wollen:
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen;
b) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.

Jetzt klingt das so, als wäre ein Händler immer in der Kette weil er Infos zum Lieferanten und zum Kunden speichern muss. Allerdings sagt die Verordnung klar "Händler ist jeder außer dem Marktteilnehmer". Von daher sind auch die Erzeuger Händler und haben somit Sonderregeln.
Ich sag mal Kunden und Lieferantendaten speichern und aufheben ist nicht so das Ding.
Selbst wenn man da jetzt aber einer Sorgfaltspflicht nachkommen muss, dann zieht Art 13 die vereinfachte Sorgfaltspflicht. Vereinfacht heißt das, man kann die Risikobewertung und Informationspflichten nach Art. 10 und 11 umgehen, solange man die Rohstoffe aus Ländern mit geringem Risiko hat. Da wäre Deutschland dabei. Damit entfallen große Teile des Papierkrams.
Hier sieht man mal wieder sehr gut, wohin diese Verordnung zielt, denn die Frage nach dem Risiko eines Herkunftslandes hängt fast ausschließlich an Art 3a. Den kennen wir schon, da steht drin, was verboten ist.
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt
oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) sie sind entwaldungsfrei

Jetzt können wir noch in die Begriffsbestimmung schauen und dort steht:

entwaldungsfrei :
im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist;
Mist schon wieder ein neuer Begriff: Waldschädigung.
Waldschädigung “ strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung in Form der Umwandlung von
a) Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder in sonstige bewaldete Flächen
oder
b) Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder;
Auch die Begriffe "Primärwald", "Plantagenwälder" "sich natürlich verjüngende Wälder" und "durch Pflanzung entstandene Wälder" sind alle in der Verordnung als Begriffe bestimmt.
Zusammengefasst kann man sagen, dass verhindern möchte, dass Wälder die natürlich wachsen (Primär und natürlich verjüngender Wald) durch Flächen ersetzt werden in denen Bäume angepflanzt werden (Plantage und "durch Pflanzung entstanden).

An oberster Stelle steht also die Frage, ob da Flächen umgewandelt werden.
Wer also wie schon vor 100 Jahren in den Walt geht und natürlich gewachsenes Holz einschlägt sodass Bäume nachwachsen die ebenfalls dort natürlich wachsen und nicht in großem Maßstab händisch nachgepflanzt werden ist entwaldungsfrei, damit in geringen Risikokategorien und damit befreit von vielen der Dinge.
Ebenso Flächen die ohnehin bereits Nutzflächen/Plantagen sind, auch hier wird ja kein bestehender Wald umgewandelt. Ich denke auch, dass das für Deutschland kein Problem ist, da wir unseren Wald mögen und den nciht einfach in Plantagen umwandeln.
 

wirdelprumpft

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@inselino die KI mag deine Analyse #31 und schreibt:
eine exzellente, praxisnahe und logisch strukturierte Analyse,
die sehr gut zur Anwendung der EUDR durch z. B. Tischlerbetriebe passt.
Sie könnte fast als Branchenleitfaden dienen.

Für KI ist natürlich schwierig weil ich vermutlich den falschen Ansatz beim Fragen hab.
Du liest den Orginaltext und kannst mit deinem wissenschaftlichen Hintergrund die richtigen Zusammenhänge herstellen und erkennen.
Die Ki antwortet halt nur auf meine Fragestellung und meine Zusammenfassung war wohl nicht so optimal.

Teil der KI Antwort auf
wie sieht es aus wenn ich aus meinem eigenen wald holz hole und das dann verarbeite unterliege ich da der Eudr

Da du in dem Fall als „Marktteilnehmer“ im Sinne der EUDR auftrittst, musst du:
  1. Sorgfaltspflicht (Due Diligence) durchführen:
    • Nachweis der „entwaldungsfreien“ Herkunft (in deinem Fall der eigene Wald)
    • Konformität mit lokalen Gesetzen (z. B. Waldgesetz, Naturschutzrecht, Eigentumsnachweis)
  2. Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgeben (ab Dezember 2024 verpflichtend)


Das ist Antwort der KI auf #37 hab nur nach Analyse gefragt.
4. Interpretation des „Erzeugers = Händler“-Sonderstatus
„Auch Erzeuger sind Händler und haben Sonderregeln.“
Bewertung:
⚠️ Teilweise richtig, aber differenzieren nötig:
Wer Holz aus eigenem Wald schlägt und verkauft, ist Marktteilnehmer, nicht Händler.
→ Somit greifen für ihn nicht die Sonderregeln für Händler (Art. 5 EUDR), sondern die für Marktteilnehmer.
→ Allerdings kann man als KMU-Marktteilnehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten nutzen, z. B. wenn der Rohstoff aus einem „geringen Risiko“-Land wie Deutschland stammt (Art. 13).



Ich finde es immer noch schwierig zu unterscheiden ob der Fehler bei der KI liegt oder beim Fragesteller
oft schreibt die KI sehr viel Antwort und es wäre vermutlich besser die komplette Antwort zu Posten statt das selber evtl. falsch zusammenzufassen - das mit Marktteilnehmer scheint wohl ein Unterschied zu machen wenn auch wohl nur einen kleinen
Da Woodworker der KI keinen direkten Zugriff gibt kann man nur den Text kopieren oder per Screenshot einfügen
bei Kopieren hat die KI das hier ausgegeben beim Screenshot nicht

⚠️
Was nicht ganz korrekt oder missverständlich ist:
1.
Händler sind nicht „alle außer B2C“
„Grob vereinfacht würde ich sagen, Händler sind B2B und Marktteilnehmer B2C“
❌ Falsch vereinfacht.
Die EUDR unterscheidet nicht nach B2B oder B2C, sondern danach, wer als Erster ein Produkt „in Verkehr bringt“ – also produziert, importiert oder ausführt.
Ein Sägewerk, das Holz verkauft, ist Marktteilnehmer, auch wenn es nur an Händler liefert

Auf jeden Fall scheinen sowohl die KI als auch ich als Fragesteller noch Luft nach oben zu haben…..
 

WinfriedM

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Davor gab es ja schon die EUTR. Wer danach gehandelt hat, sollte keine Nachweisprobleme haben, auch nicht bei Altbeständen.
So eine Verordnung gilt ja für den Handel ‚ab jetzt‘ . was davor lag unterliegt meistens langen Übergangsfristen.
KI Gemini schreibt, das Übergangsfrist nur bis 31.12.2027 ist:
Für Holz, das Sie bereits vor dem Stichtag der EUDR auf Lager hatten, gelten Übergangsregelungen. Es muss nicht im Nachhinein eine EUDR-Sorgfaltserklärung im Sinne der neuen Verordnung erstellt werden, allerdings gibt es wichtige Details zu beachten:

  • Produktionsdatum vor dem 29. Juni 2023: Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 (dem Datum des Inkrafttretens der EUDR) hergestellt wurden, gelten folgende Bestimmungen:
    • Wenn sie vor dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, mussten sie die Vorschriften der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) erfüllen.
    • Wenn sie zwischen dem 30. Dezember 2024 und dem 31. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden, gelten weiterhin die Regelungen der EUTR.
    • Wenn sie ab dem 31. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden, müssen sie die Vorschriften der EUDR erfüllen (Art. 3 EUDR: Entwaldungsfreiheit, Legalität, Sorgfaltserklärung).
  • Produktionsdatum zwischen dem 29. Juni 2023 und dem 30. Dezember 2024: Für Holz und Holzerzeugnisse, die in diesem Zeitraum hergestellt wurden:
    • Wenn sie vor dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, mussten sie die Vorschriften der EUTR erfüllen.
    • Wenn sie ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, müssen sie die Vorschriften der EUDR erfüllen.
  • Produktionsdatum ab dem 30. Dezember 2024: Holz und Holzerzeugnisse, die ab diesem Datum hergestellt werden, müssen in jedem Fall die EUDR-Vorschriften erfüllen.
Wichtige Punkte für Sie als Kleinstunternehmen:
  • Als Kleinstunternehmen haben Sie eine verlängerte Frist für die Anwendung der EUDR-Vorschriften: Diese gelten für Sie erst ab dem 30. Juni 2026. Für große und mittlere Unternehmen gelten sie bereits ab dem 30. Dezember 2025.
  • Auch wenn für ältere Bestände die EUTR weiterhin gelten kann, ist es entscheidend, dass Sie die Nachweise für die Legalität des Holzes gemäß der EUTR weiterhin vorhalten können. Die EUTR verlangt ebenfalls ein Sorgfaltspflichtsystem, um das Risiko des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz zu minimieren.
  • Es ist ratsam, Ihre Lagerbestände zu identifizieren und zu dokumentieren, wann das Holz geerntet und in Verkehr gebracht wurde, um im Falle einer Kontrolle die korrekte Anwendung der jeweiligen Verordnung nachweisen zu können.
 

inselino

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4. Interpretation des „Erzeugers = Händler“-Sonderstatus
Ich würde der KI Recht geben, Ein Erzeuger ist ein Marktteilnehmer und kein Händler.
Damit entfallen auf das Sägewerk die Sorgfaltspflichten nach Art. 9, aufgrund des geringen Risikos des Herkunftslandes können allerdings die vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art 13 genutzt werden.

(2) Die Sorgfaltspflicht umfasst Folgendes:
a) die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Artikel 9 zu erfüllen;
b) Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10
c) Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11
Da wir ja als KMU die vereinfachten Sorgfaltspflichten haben fallen b) und c) raus und wir brauchen uns nur noch a) Anschauen, da geht es um die Datensammlung.
Folgendes muss gesammelt werden:emoji_frowning2:wo .... steht habe ich mal ausführlichere Detailregelungen weggeschnitten damit das besser lesbar ist

a) Eine Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Art der relevanten Erzeugnisse .....
b) die Menge der relevanten Erzeugnisse; .....
c) das Erzeugerland....
d) die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden....
e) der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse von Lieferanten relevanter Erzeugnisse ..... (ist bei Inverkehrbringern nicht der Fall)
f) der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Kunden die relevante Erzeugnisse kaufen
g) angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei
sind; (--> siehe hierzu vorherigen Post was Entwaldung meint, also ein Nachweis über die Flächennutzung)
h) angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist....
Der letzte Punkt klingt komisch, wie soll man nachweisen, dass die eigene Tätigkeit legal ist? Ist bestimmt für einen Juristen nicht sonderlich schwer, da kann man bestimmt sowas schreiben wie "Nach $XY wird die folgende Tätigkeit ausgeübt..... Die Tätigkeit umfasst A,B,C. Dabei trägt XYGmbH Sorge, dass folgende Rechtsvorschriften eingehalten werden 1., 2., 3."

Wenn ich jetzt als ein Sägewerk bin mit eigenem Wald, dann brauche ich:
a) Welches Holz habe ich geschlagen (--> sollte schon irgendwo stehen)
b) Wie viel Holz habe ich geschlagen (--> sollte auch irgendwo stehen)
c) Das Erzeugerland (--> sollte ich auch bereits kennen)
d) Position meiner Grundstücke (--> muss man sich mal irgendwo vom Amt besuchen aber das ändert sich ja eher nicht)
e) Lieferantenadressen (--> sollte ich haben)
f) Kundenadressen (--> sollte ich haben)
g) + h) das ist irgendein Schriftstück, im Zweifelsfall einmal vom Anwalt aufsetzen lassen und fertig, braucht es auch nciht jährlich neu. Kritisch wird es erst, wenn man entweder Wald in Plantage umwandelt (ist in D aber vermutlich schwierig) oder wenn man sich nicht an die anderen Gesetze hier hält (auch dann wird es an anderer Stelle schwierig.
 

WinfriedM

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Wenn ich jetzt als ein Sägewerk bin mit eigenem Wald, dann brauche ich:
Auch wenn du all die Daten schon hast, du musst ein System aufbauen, wo du lückenlos nachverfolgen kannst, wann welches Holz wo geschlagen wurde. Jedes Holz muss also irgendwie mit einer Chargennummer gekennzeichnet werden, so dass man alles, was man erst lagert und irgendwann verkauft, auch wieder eindeutig bestimmten erfassten Daten zuordnen kann.

Genauso müsste es beim Tischler laufen. Also nicht mehr einfach nur ein Holzlager, wo man entsprechend Holz entnimmt für ein Projekt. Es muss genau nachgehalten werden und später vermutlich auch dokumentiert sein, welches Holz in welches Produkt eingegangen ist.

Das zusammen ist schon eine größere organisatorische Aufgabe. Das schafft Aufwand und man braucht auch entsprechende Softwareunterstützung. Größere Betriebe werden sowas vermutlich eh schon machen, aber kleinere Betriebe haben oft keinen Überblick, welches Holz im Lager wo her kam.
 

Mr.P

ww-birnbaum
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Wie groß muss denn der "Holzanteil" beim Endprodukt sein, damit dieser ganze Mist Anwendung findet? Nur als Beispiel, wenn man ein Produkt aus Stahlblech baut und an einer Stelle eine Fichteleiste als Verstärkungs-/Schraubleiste einfügt, gilt das dafür auch schon? :emoji_thinking:
 

brubu

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In diesen Bestimmungen die @inselino in einem Beitrag eingefügt hat sehe ich bei uns ein Problem. (habe es mit zitieren nicht geschafft, daher nur als Kopie)

Waldschädigung “ strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung in Form der Umwandlung von
a) Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder in sonstige bewaldete Flächen
oder
b) Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder;


Wir haben seit den 1880 er Jahren ein Walgesetz das nur soviel Holzschlag erlaubt wie nachwächst, also klare Nachhaltigkeit.
Kahlschlag ist verboten aber es wird nach Holzschlägen aufgeforstet und aktuell wieder mehr Laubholz gepflanzt. Schonend aber keine reine Naturverjüngung wie die Bestimmungen vorgeben.

Man könnte argumentieren wenn 100 Jährige Fichten bei uns im Mittelland geschlagen werden seien es damals gepflanzte Monokulturen die nicht natürlich verjüngt sind, folglich als Waldschädigung gelten. Aber auch in Waldgebieten mit natürlicher Verjüngung wird aufgeforstet. Also gilt dies theoretisch als Waldschädigung.
Da habe ich den Eindruck die Erfinder dieser Theorie haben keine Ahnung von Waldwirtschaft und erklären unsere altbewährten Regeln als illegal.
 

ChrisOL

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Da habe ich den Eindruck die Erfinder dieser Theorie haben keine Ahnung von Waldwirtschaft und erklären unsere altbewährten Regeln als illegal.

Die EU bekommt das über Abkommen und Handelsvereinbarungen nicht geregelt. Daher verschiebt man das nun an die Unternehmen um in Summe die Nachfragemacht der EU zu nutzen um die Welt zu verbessern. In der Hoffnung das andere Industrienationen ggf. nachziehen.

Es klang oben schon durch, es betrifft viel mehr Rohstoffe wie z.B. Palmöl, Kaffee und Kakao oder auch Rindfleisch. Holz fällt da bei Entwaldung nun mal offensichtlich mit rein.

Man möchte damit den Raubbau in politisch schwächeren Ländern außerhalb der EU reduzieren oder vermeiden. Die heimische Forstwirtschaft war da sicher nicht mal eine der Prioritäten.

Die Verbände sollten daran arbeiten die unsinnigen Auswüchse anzumahnen und Korrekturen verlangen.
 

isso

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@brubu in meiner Auffassung brauchst du dann nur den "Nachweis", dass das Holz aus der Schweiz stammt. Eben weil per Gesetz eh schon vorgeschriebene Nachhaltigkeit vorhanden ist.

Das was die Verordnung verhindern will, ist eh verboten und durch die Einteilung der Länder in verschiedene Klassen, ist kein extra Aufwand nötig.

Klar, muss jetzt noch anders ausgedrückt werden.
 

brubu

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Keine Angst bei uns wird der Brei eh nicht so heiss gegessen, das stelle ich auch immer wieder fest. Trotzdem interessiert es mich um gut vorbereitet zu sein wenn unsere Bürokratie nachziehen will. Wenn man besser Bescheid weiss als die Bürokraten verschafft man sich Respekt und wird eher in Ruhe gelassen.
So erkläre ich sehr viel auch unseren Kunden, die schütteln den Kopf, es interessiert sie überhaupt nicht.
 

inselino

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Auch wenn du all die Daten schon hast, du musst ein System aufbauen, wo du lückenlos nachverfolgen kannst, wann welches Holz wo geschlagen wurde. Jedes Holz muss also irgendwie mit einer Chargennummer gekennzeichnet werden, so dass man alles, was man erst lagert und irgendwann verkauft, auch wieder eindeutig bestimmten erfassten Daten zuordnen kann.
Das glaube ich nicht. Es geht nicht um eine Nachverfolgbarkeit jedes Baumstammes. Solange es nicht mit kritischen Produkten vermischt wird, ist das kein Problem.
Wir auch explizit nochmal aufgeführt, dass du die einfache Sorgfaltspflicht nur dann hast, wenn du das nicht mit Holz aus Risikogebieten mischst bzw. nachweisen kannst, dass du das trennst.

So reicht es wenn du aufschreibst:
Wald XY --> ABC Tonnen Buche, XYZ Tonnen Eiche
Emfänger waren: A mit 100Tonnen Buche und B mit 100 Tonnen Eiche

Wir haben seit den 1880 er Jahren ein Walgesetz das nur soviel Holzschlag erlaubt wie nachwächst, also klare Nachhaltigkeit.
Dadurch wird das ganze ja noch einfacher. Wenn du also bestätigst, dass du dich an dieses Gesetz hälst dann bist du automatisch nicht waldschädigend.
Ich habe wirklich das Gefühl, hier wird mal wieder alles heißer gegessen als es gekocht wurde.

Das Problem besteht aus meiner Sicht eher darin, dass es durch die Verunsicherung wieder Leute Profit draus schlagen, das so radikal auszulegen wie es geht. Sprich da kommen jetzt Leute mit Schulungen die erklären, man müsste das alles in einem System machen, jeder Baumstamm müsste zurückverfolgbar sein bis an die Geokoordinate und alles muss jederzeit innerhalb von Sekunden fürs Amt verfügbar sein.
Das stimmt aber einfach nicht.
Wenn ich die Sachen die oben gefordert sind im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit dokumentiere und dann das Amt kommt, muss ich die Sachen eben zusammen suchen. Das ist in Ordnung.

Ich kann mal einen parallelen Vergleich machen, mit dem ich derzeit recht viel zutun habe, der Abrechnung von Fördermitteln.
Es ist so, dass wir als Unternehmen für Forschungskooperationen Fördermittel bekommen und in den Richtlinien steht sowas wie "Alle Ausgaben sind zu dokumentieren und auf Anfrage nachzuweisen".
Dennoch muss ich jetzt nicht jede Rechnung doppelt speichern und dreimal ablegen und einreichen.
Wenn ich 20k€ Sachkosten habe und weiß, ich hab in dem Zeitraum als Unternehmen ohnehin 30k€ Sachkosten an Ausgaben gehabt dann ist das ok. Und wenn das Amt kommt, dann suche ich die Rechnungen zu 20k€ von den 30k€ und reiche die ein. Klar könnte ich jetzt hingehen und jeden Euro im Unternehmen einzeln tracken und zuordnen, das wäre aber kompletter overkill.
 

brubu

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Wir kennen die Pflicht die Holzherkunft zu deklarieren aber nur gegenüber dem privaten Endkunden. Es geht nur um den Konsumentenschutz.
Da steht dann z.B. beim Plattenhändler bei Massivholzplatten auf der Rechnung Holzherkunft Deutschland, Oesterreich, Tschechien, Schweiz.
Das sind dann einfach die Länder wo der Plattenproduzent sein Holz einkauft, damit weiss der Endkunde nur sehr grob wo sein Holz herkommt.

Bei Massivholz in Tischlereien gilt der Einkauf des letzten Jahres als Referenz, was das soll weiss ich auch nicht, da wir nicht jedes Jahr alle Holzarten in allen Stärken einkaufen. Viele Betriebe haben so praktisch ihre ganze Einkaufsliste auf der Webseite, da stehen dann bei jeder Holzart alle möglichen Herkunftsländer. So ist die Pflicht der Betriebe erfüllt und der Kunde hat trotzdem keine Ahnung woher sein Holz kommt.

Dass dies ein eidgenössischer Bürokratieblödsinn ist muss wohl nicht weiter erklärt werden.
 

WinfriedM

ww-robinie
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Das glaube ich nicht. Es geht nicht um eine Nachverfolgbarkeit jedes Baumstammes.
Es gibt doch die Pflicht des genauen Nachweises mit Geolokalisation. Wenn ich also Holz von meinem Holzhändler kaufe, muss auf der Rechnung stehen, wo genau das Holz herkommt. Das kann er aber nur, wenn er genau Buch führt, wo welche Bohle, Palette oder Stamm hergekommen ist. Und auch beim Endprodukt hat doch der Tischler dann wieder die Verpflichtung, dass er nachweisen können muss, welches Holz in dieses Produkt gegangen ist, auch mit Geolokalisation. Das geht doch dann nur mit genauer Buchführung für jede Bohle.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es ausreicht, als Tischler zu sagen: "Ich weiß nicht, welches Holz konkret in dieses Produkt geflossen ist, ich kann aber nachweisen, dass alles Holz, was ich in den letzten Jahren gekauft habe, aus sauberen Quellen stammt."
 
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