Eingriff ins Gewerk durch Bauherrn

chrimaa

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Hallo zusammen,

das ist mein erster Eintrag ins Forum und ich hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt. Zur meiner Situation: Ich habe vor einiger Zeit für einen Kunden Treppenstufen aus massiver Buche auf einer Betontreppe montiert. Der Kunde, bzw. dessen argwöniger Vater, der als Rentner das Wissen über Holzbearbeitung für sich gepachtet hatte, zeigte sich schon während der Montage sehr unzufrieden. Zwischendurch musste ich die Baustelle kurz verlassen. Als ich zurückkehrte, sagte mir der Vater des Kunden, dass "das alles Sch**** wäre und ich gar nicht weitermachen brauche, ich müsse das eh alles wieder rausreißen". Der gute Mann war der Meinung, dass die Stufen nicht halten würden und hebelte zur Demonstration mit einem Kantholz drei der Stufen nach oben. Selbstverständlich konnten die Stufen noch nicht halten, da der Kleber noch weit von seiner entgültigen Aushärtung entfernt war. Ich hatte bereits im Voraus die Zeitspanne bis zur vollständigen Aushärtung genannt. Für mich stehen nicht mehr technische Aspekte im Vordergrund sondern die Frage, ob durch den Eingriff des Auftraggebers eine Gewährleistung entfällt und ob das irgendwo im deutschen Recht verankert und auch niedergeschrieben ist.

Ich hoffe, ihr könnt mir einen Tip geben und danke im Voraus!
 

Eurippon

ww-robinie
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Das BGB dürfte hier die richtige Adresse sein. Davon abgesehen ist es von nun an Verhandlungssache wer den entstandenen Schaden bezahlt. Da würde ich mich gütlich einigen, klagen bringt da eh nichts. Einfach mal den Kunden darauf hinweisen dass man gerne seine Arbeit machen würde ohne dass jemand reinpfuscht. Das Vergleich könnte hier der Fall Fliesenleger dienen, dem reisst ja auch keiner die Fliesen von der Wand bevor der Kleber trocken ist. Falls die Stufen Schaden genommen haben würde ich die Instandsetzung dem Kunden in Rechnung stellen, sollen die mal Papa in die Mangel nehmen.

Deine Position ist eigentlich die bessere, den Du hast eine Auftragsbestätigung. Wenn der Kunde den Einbau verweigert (aufgrund krawallgebürsteter Rentner) entstehen ja Kosten und somit ein Streitwert.
Aber erstmal im Guten versuchen, das ist oft hilfreicher als gleich mit dem Kardi zu drohen.
 

Homer

ww-esche
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Hallo,

Oooh ja genau das sind mir auch die liebsten auf der Baustelle... gleich nach den Archis.

Hab immer das lange Richtscheid griffbereit... das hilft.:emoji_wink:

Das er die Stufen wieder rausreist ist schon ein starkes Stück...:eek:


MfG Homer
 

Weid

ww-kastanie
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Hallo

Wenn du aleine auf der Baustelle bist immer schlecht. zeuge.

In der Vob gibts was über Behinderung durch andere Gewerke passt aber hier
nicht.

BGB auch schlecht höchtens Sachbeschädigung. Berechne auf jeden Fall den Schaden. Als Druckmittel. Verweise in der Rechung verursacht durch Ihren Vater.

Was sagt den dein AG dazu
Red mal mit deinem AG, er solle den Opa in den Keller sperren.
Weise auf die gefahren hin wenn der Richtscheid fliegt und dem Opa was passiert
und verweise Ihn der Arbeitsstelle immer höfflisch bleiben. Wichtig du hast die
Fachbauleitung somit bestimmst du dir Ausführung.

Red mal ruhig mit dem AG du möchtest deine Arbeit fertig machen ohne Störung
danach könne man ja über unst. reden

Mach Bilder deiner fertigen Arbeit.



Gruß
 

wandergeselle

ww-robinie
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moin
kurz überflogen
dont worry
du hast eine leistung mängelfrei - gem. ausschreibe abzuliefern-
funzt dir irgendwer - unverträglicher bauherrn .... , dazwischen , bist du aus dem schneider...
ansonsten
raus da !!!!
bla bla - bringt ansich gunnix !
bautagebuch ? sonst ??
sprich beleg zm aktuellem geschehen - weiss man wochen später halt nicht mehr so genau.
 

Unregistriert

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Hallo,

sieht doch komplizierter aus:
- Wenn der Vater des AG etwas macht - ist das für den AG erst mal ein Dritter. Sprich den Vater kannst Du theoretisch in Haftung für den Schaden nehmen
- Wenn die Treppe als Werkvertrag geschuldet ist, bist Du bis zur Abnahme durch den Kunden verantwortlich für alles was damit passiert. Somit ist es eher schwer rein rechtlich den AG da mit hineinzuziehen.
Rechtlich wird das schwer hier eine Lösung zu finden und durchzusetzen.

Wobei das beste Weg nach meiner Ansicht auch ist mit dem Kunden reden und eine Lösung finden.

Viel Erfolg

Grüße
r alf
 

haass

ww-robinie
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ist alles in der VOB/B geregelt. (VOB/B, § 6 (1))
auf jeden fall dem ag eine behinderungsanzeige schicken (eingeschrieben).
die arbeit unterbrechen (wg. behinderung) und den ag zur abstellung der behinderung auffordern. dieses mit frist etc.

du musst das alles schriftlich machen, sonst hast du nachher keine beweismittel in der hand. auch fotos machen, mit datum.
zusätzliche kosten deiner arbeit stellst du dem ag in rechnung.

viel erfolg (auch wenn dieser hinweis von einem archi kommt)

heiner
 

Braunesche

ww-birnbaum
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Hi,




hatte es da die Tage nicht erst einen Beitrag on Board in der die VOB bei privaten AG in Frage gestellt wird? Leider Finde ich den Fred gerade nicht wieder.

Ist bei solchen Vorkomnissen nicht auch die HWK ein Ansprechpartner?


Schade das ihm das Kantholz nicht abgerutscht und voll vor das Hirn gedonnert ist vileicht hätte das ja zur Besinnung beigetragen.

Gruß
 

haass

ww-robinie
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die VOB gilt bei bauleistungen generell. da gibt´s keinen unterschied zwischen privaten oder gwerblichen oder öffentlichen bauherrn.
schau mal bei google unter vob/b §6 (1). das steht´s drin.
gruss heiner
 

wandergeselle

ww-robinie
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zitat :
VOB/B gilt nicht mehr für private Bauherren

Der 7. Senat des Bundesgerichtshofes hat in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2008 (VII ZR 55/07) festgestellt, dass die VOB/B in Verträgen mit Verbrauchern, das heißt mit nicht professionellen privaten Bauherren, nicht mehr verwendet werden kann. Gemäß der neuesten Entscheidung des BGH sind nämlich einzelne Klauseln der VOB/B AGB-widrig und damit unwirksam.

Der 7. Senat des Bundesgerichtshofes hat in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2008 (VII ZR 55/07) festgestellt, dass die einzelnen Klauseln der VOB/B auch dann einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wird und eine Vertragspartei Verbraucher ist. Klauseln, die gemäß § 308 Nr.5 und 309 Nr.8 b) ff. BGB den zwingenden Klauselverboten entzogen sind, können gemäß § 307 unwirksam sein.

Weniger juristisch formuliert bedeutet diese Entscheidung, dass das aus der Sicht der am Bau Beteiligten bewährte Regelungswerk der VOB/B in Verträgen mit Verbrauchern, das heißt mit nicht professionellen privaten Bauherren, nicht mehr verwendet werden kann. Gemäß der neuesten Entscheidung des BGH sind nämlich einzelne Klauseln der VOB/B AGB-widrig und damit unwirksam. Die seitherige - jetzt überholte - Rechtssprechung war noch davon ausgegangen, dass der Ausgleich von begünstigenden und belastenden Einzelklauseln in der Summe dazu führt, dass die VOB wirksam vereinbart werden konnte.

Aber auch ohne die Entscheidung des BGH ist die Anwendung der VOB/B künftig in Verträgen mit Verbrauchern nicht mehr möglich. Am 1. Januar 2009 tritt das Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) in Kraft. Dieses Gesetz lässt die Anwendung der VOB/B nur noch in Verträgen zu, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind. Wer Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, ist wiederum definiert. Nach § 13 BGB sind es natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft, das heißt einen Vertrag, zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Ob mit diesen Entwicklungen tatsächlich dem Verbraucherschutz gedient ist, scheint zumindest fragwürdig. Zumindest steigen nun für alle Beteiligten die sogeannten Transaktionskosten - also der Aufwand, einen rechtssicheren Vertrag zu vereinbaren.

Weil das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, das nun an Stelle der VOB/B Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mit privaten Bauherren ist, bauvertragliche Regelungen nur höchst rudimentär enthält, war die Vertragsgestaltung mit Hilfe der VOB/B hilfreich und zweckmäßig.

:confused:
 
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