vob / bgb

Glaser

ww-kiefer
Registriert
30. Juli 2004
Beiträge
49
Hmm...
Das schon ziemlich alt..
Also ich habe gelernt das Privat-Bauherren die VOB/B als schriftstück ausgehändigt werden muss. Das heißt bei privaten Bauherren muß zu dem Angebot die VOB/B ausgehändigt werden.Bei Öffentlichen oder Architekten oder auch Gesellschaften, die zum Teil nach VOB/B ausschreiben--kann davon ausgegangen werden das sie den Inhalt der VOB kennen.
Wenn im privaten Bereich nach VOB angeboten wird sollte immer die VOB/B mit ausgehändigt werden, zusätzlich sollte vielleicht der Passus rein das die Gewährleistungspflicht dem BGB entspricht.Das heißt 5 Jahre anstatt 4 Jahre(VO:emoji_sunglasses:.
Das ist der einzige Teil wo der Unterschied Eklatant ist.

Dann ist man eigentlich auf der sicheren Seite.
Wenn es nicht gemacht wird hat man eventuell vor Gericht die schlechteren Karten.Falls es soweit kommt!

Hier zum laden http://www.bmvbs.de/Anlage/original_981860/VOB-B_-Ausgabe-2006.pdf

Ciao Peter
 

wandergeselle

ww-robinie
Registriert
29. Januar 2008
Beiträge
1.281
Ort
hamborch/HH
MOIN-
ZIEMLICH ALT ?

zitat:
Am 1. Januar 2009 tritt das Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) in Kraft. Dieses Gesetz lässt die Anwendung der VOB/B nur noch in Verträgen zu, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind. Wer Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, ist wiederum definiert. Nach § 13 BGB sind es natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft, das heißt einen Vertrag, zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

?????

Wenn es nicht gemacht wird hat man eventuell vor Gericht die schlechteren Karten.Falls es soweit kommt!-

-eben -
 
Oben Unten