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Naja ich habe den Titel des Themas einfach mal so als gegeben hingenommen. Das lernen wir Juristen in der Uni bei einem Sachverhalt so
Setz den Punkt mal nicht vorschnell.Ein Mangel ist wenn die Sache nicht die vereinbarte Eigenschaft hat - punkt. Wenn nichts vereinbart ist, dann muss die Sache die Eigenschaften haben, die erwartet werden können oder sich für die Verwendung eignen, für die sie gedacht ist.
Den Punkt kann ich sehr schnell setzen, weil das die Definition eines Sachmangels ist. Was du machst ist den Satz auslegen. Auslegung ist im Zweifel dann Aufgabe des Richters.Setz den Punkt mal nicht vorschnell.
Kauft der gewerbliche Handwerker die allseits als Mängelvorführeffekt beliebte Kappsäge, ist ihm eine werkseitige Winkelabweichung von wenigen Sekunden egal. Kauft der Hobbyist diese Säge, muss er einen 28-schenkligen Bilderrahmen damit zusammensägen können, ohne die geringste Fuge zu haben, was in der Regel nicht klappt.
Ist das nun ein Mangel? Oder ist das ein Präzisionswunsch, der in dem Maschinensektor gar nicht zu erfüllen ist?
Also das halte ich für ein Gerücht, dass Hersteller von solchen Maschinen derart exakte Angaben machen. Bei dem von Uli erwähnten Beispiel der Kappsäge macht schon das Sägeblatt jegliche Angabe zum Roulettespiel, der Anwender ist ein weiterer Faktor.Dafür gibt es eigentlich immer eine Spezifikation des Herstellers, die man dann auch mal anfordern sollte. Genauigkeitsgrade und Toleranzen sind irgendwo dortdrin festgelegt.
Das Werbung und Realität unterschiedlich sind unterschiedlich sind sollte jeder Verbraucher wissen und so sehen die Gerichte das auch.Unterm Strich: was man behauptet muss man halten und wenn man es nicht halten kann darf man es nicht behaupten.
Nein, ich lege den nicht aus, das macht der Hersteller. Bei Festool beispielsweise in der Anwendungsschwerpunkten bei der Nutzung. Dort ist es so beschrieben, wie ich mir die Nutzung als Handwerker vorstelle.Den Punkt kann ich sehr schnell setzen, weil das die Definition eines Sachmangels ist. Was du machst ist den Satz auslegen.
Jede Interpretation was das heißt und auf was das anzuwenden ist, ist Auslegung.§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(...)
Das Beispiel mit 28 Gehrungen ist natürlich extrem und da wird es schwierig zu beweisen, dass die Maschine schuld ist. Wirbt man aber mit „höchster Präzision“ „perfekt für Bilderrahmen“ und der Sachverständige sagt man bekommt selbst als Profi nicht mal einen Bilderrahmen mit 4 Seiten spaltfrei hin, dann wird es verdammt eng für den Hersteller. Egal welches Preissegment.Steht da nichts, kommt vor Gericht ein Sachverständiger der sagt „in dem Preissegment kann man nicht mehr erwarten“.
Genau das meine ich doch. Ich hätte in meinem letzten Beitrag richtigerweise 'angenommene oder augenscheinliche Sachmängel' schreiben müssen, denn es ist vom Hersteller weder so beworben, noch in der Nutzung angedacht.Dein Festool Beispiel verdeutlicht doch genau den Punkt, den ich seit 3 Beiträgen versuche zu erklären: der Hersteller macht eine Aussage für was sich sein Gerät eignet. Daran muss er sich dann messen lassen. Wenn ein Käufer meint es muss besser sein als das, dann hat er Pech gehabt.
Und genau das ist eben erstens nicht eindeutig und zweitens nicht zu verallgemeinern. Werbeaussagen sind bewusst oft sehr unspezifisch gehalten.Dein Festool Beispiel verdeutlicht doch genau den Punkt, den ich seit 3 Beiträgen versuche zu erklären: der Hersteller macht eine Aussage für was sich sein Gerät eignet.
Das Werbung und Realität unterschiedlich sind unterschiedlich sind sollte jeder Verbraucher wissen und so sehen die Gerichte das auch.
Du passt grade dein Argument an. Unspezifische Werbung ist okay, dagegen sage ich nichts.Und genau das ist eben erstens nicht eindeutig und zweitens nicht zu verallgemeinern. Werbeaussagen sind bewusst oft sehr unspezifisch gehalten.
Nein, Du verstehst immer nur den Teil der Dir passt.Du passt grade dein Argument an. Unspezifische Werbung ist okay, dagegen sage ich nichts.
Das stimmt mich etwas nachdenklich.Naja ich habe den Titel des Themas einfach mal so als gegeben hingenommen. Das lernen wir Juristen in der Uni bei einem Sachverhalt so
Was wir nicht wissen:
- Was Andy an der Saege stoert
- Bauart/Typ der Saege
- Von Andy vorgesehene Verwendung des Werkzeugs
- Sachkunde des Anwenders / moegliche Bedienungsfehler
- Hersteller der Maschine
- Zugesicherte Eigenschaften seitens des unbekannten Herstellers
Aber Schwalbenschwänze sind doch schräg...zu 3. Schwalbenschwanzzinken sägen