Hallo, ich hatte gehofft, dass wir hier einen findigen Steuerberater unter uns haben, der schon eine recht gute Einschätzung treffen kann, wie das Gesetz vom Finanzamt genutzt wird. Was wir hier treiben ist ja eher Kaffesatz leserei, man kann dieses Gesetz eben von harmlos bis es wird richtig unlustig auslegen, Beziehungsweise nutzen.
Wieso unterstellst Du hier Kaffeesatzleserei? Und wieso hast Du so eine Sorge, völlig unberechtigt in die Fänge der Finanzbehörden zu geraten?
Woher sollte ein "findiger Steuerberater" wissen, was EbayKA macht und wie EbayKA zu bewerten ist, wenn sie/er EbayKA nicht berät? Das macht auch kein kleiner selbständiger Steuerberater mehr. Wir können alle nur das Gesetz lesen und unsere Schlüsse daraus ziehen.
Ich habe in #22 wortwörtlich aus der Gesetzesbegründung zitiert. Die ist immer Teil des
Gesetzentwurfes der Bundesregierung. Ok, das ist nur ein Entwurf. Also schauen wir in das
Gesetz:
§ 3 Abs. 1 PStTG:
(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf
1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechtsgeschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in Satz 1 gerichtet sind. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:
1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;
2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder
3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
Das liest sich kompliziert, wie ist insbesondere "Abschluss von Rechtsgeschäften" gemeint und deshalb suchen wir nach Interpretationshilfen. Dazu schauen wir zunächst in
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages. Dort sehen wir, dass § 3 unverändert zum Gesetzentwurf geblieben ist. Also ist der Gesetzentwurf in dem Teil so beschlossen worden, wie er vorgelegt wurde und unverändert gültig. Und der
Gesetzentwurf hat immer einen Teil mit der Begründung, was der Gesetzgeber erreichen will und was die Paragrafen bedeuten. Die ist in dem Teil auch gültig geblieben. Ich habe die aus meiner Sicht klare Passage auf S. 49 herausgesucht, warum EbayKA keine meldepflichtige Plattform im Sinne des Gesetzes ist. Ebensowenig z.B. mobile.de oder immobilienscout24.
Kernelement des Gesetzes ist, dass Nutzer über die Plattform Rechtsgeschäfte abschließen können, also Kauf-, Miet- oder sonstige Dienstleistungsverträge. D.h. mit einem Klick wird ein verbindlicher Vertrag eingegangen und eine Leistung und ein Preis vereinbart. Das ist bei den von mir genannten Plattformen gerade nicht der Fall und das erläutert der Gesetzentwurf auch sehr klar. Denn diese Plattformen wissen nicht, was genau für welchen Preis veräußert, vermietet, transportiert etc. wurde.
Wie schon mehrfach gesagt wurde, ändert sich an der Steuerpflicht der Vorgänge nichts. Und jede(r) muss wissen wie sie/er auf diesen Plattformen auftritt. Man kann auch ohne Meldepflicht der Plattform den Finanzbehörden da auffallen.