Verkäufe Kleinanzeigen

pinguin1966

ww-ahorn
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Hallo,
Ich habe leider so dass Gefühl, dass das mit dem Gesetz eine Krume Nummer wird. Aus irgendwelchen gründen wird man gemeldet (Plattformanbieter meldet übervorsichtig, will ja keinen Ärger)
Wieso?
Die Meldungen erfolgen automatisiert, d.h mit Hilfe eines DV-Systems, dass die Vertragsabschlüsse auswertet und nach den gesetzlichen Kriterien dann die Infos ans BZSt übermittelt. Da sitzt kein Mensch dran , der sich das ansieht und dann entscheidet. Das sind auf Plattformen wie Ebay oder AirBNB zu viele Transaktionen. Die Heerscharen an Mitarbeitern, die nötig wären findet man nicht in kann sie auch nicht bezahlen.

Entweder EbayKA ist eine Plattform im Sinne des Gesetzes oder nicht. Davon abhängig wird EbayKA ein automatisiertes Meldeverfahren aufbauen oder nicht. Und so was ist nicht umsonst. Das kostet etliche Milliönchen. Die Vertragsabschlüsse müssen einzelnen Anbietern zugeordnet werden, analysiert werden, ob kritische Werte überschritten werden (dabei kann ein Anbieter auch mehrere Accounts oder Objekte haben) und dann muss eine sichere Datenübermittlung an das BZSt eingerichtet werden. Und die wollen auch keinen Datenmüll.
Fazit: Wenn sie nix melden müssen, werden sie es lassen.
 

Roterbischof

ww-robinie
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Hallo, ich hatte gehofft, dass wir hier einen findigen Steuerberater unter uns haben, der schon eine recht gute Einschätzung treffen kann, wie das Gesetz vom Finanzamt genutzt wird. Was wir hier treiben ist ja eher Kaffesatz leserei, man kann dieses Gesetz eben von harmlos bis es wird richtig unlustig auslegen, Beziehungsweise nutzen.
 

fried.chycken

ww-esche
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Ein mir bekannter Steuerberater meinte dazu folgendes:
Als Privatperson sind Dinge des täglichen Gebrauchs (Auto, Hobbymaschinen in der Werkstatt, PCs, Fahrräder...) Nicht steuerpflichtig.

Ob Kleinanzeigen nun etwas übermittelt oder nicht ist eigentlich irrelevant.

Er empfahl, bei privatverkäufen selbst etwas Buch zu führen (zumindest die Dinge, die online stehen). Was ist es, wie lang hatte ich es, wann verkauft für wieviel (wenn kein Erbstück, auch noch gekauft für wie viel).

Dazu braucht es keinen Steuerberater. Wenn (unwahrscheinlicherweise) eine Nachfrage vom Finanzamt kommt, ist die selbst angefertigte Protokollierung völlig ausreichend (solange nicht die Hälfte der Inserate vergessen wurde oder andere offensichtliche Fehler gemacht wurden).

Steuerpflicht ist auf eine gebrauchte Kreissäge, die man 2 Jahre verwendet hat, genauso wenig zu erwarten wie vorher. Wenn man 5 Kreissägen kauft und kurz drauf zum 1,5 fachen weiterverkauft, unterlag das in der Vergangenheit schon der Steuerpflicht und tut es auch heute noch. Und die Finanzämter haben derlei Verkäufer auch vorher schon teilweise ausfindig gemacht.
 

pinguin1966

ww-ahorn
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Hallo, ich hatte gehofft, dass wir hier einen findigen Steuerberater unter uns haben, der schon eine recht gute Einschätzung treffen kann, wie das Gesetz vom Finanzamt genutzt wird. Was wir hier treiben ist ja eher Kaffesatz leserei, man kann dieses Gesetz eben von harmlos bis es wird richtig unlustig auslegen, Beziehungsweise nutzen.
Wieso unterstellst Du hier Kaffeesatzleserei? Und wieso hast Du so eine Sorge, völlig unberechtigt in die Fänge der Finanzbehörden zu geraten?

Woher sollte ein "findiger Steuerberater" wissen, was EbayKA macht und wie EbayKA zu bewerten ist, wenn sie/er EbayKA nicht berät? Das macht auch kein kleiner selbständiger Steuerberater mehr. Wir können alle nur das Gesetz lesen und unsere Schlüsse daraus ziehen.

Ich habe in #22 wortwörtlich aus der Gesetzesbegründung zitiert. Die ist immer Teil des Gesetzentwurfes der Bundesregierung. Ok, das ist nur ein Entwurf. Also schauen wir in das Gesetz:
§ 3 Abs. 1 PStTG:
(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf
1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechtsgeschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in Satz 1 gerichtet sind. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:
1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;
2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder
3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.

Das liest sich kompliziert, wie ist insbesondere "Abschluss von Rechtsgeschäften" gemeint und deshalb suchen wir nach Interpretationshilfen. Dazu schauen wir zunächst in Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages. Dort sehen wir, dass § 3 unverändert zum Gesetzentwurf geblieben ist. Also ist der Gesetzentwurf in dem Teil so beschlossen worden, wie er vorgelegt wurde und unverändert gültig. Und der Gesetzentwurf hat immer einen Teil mit der Begründung, was der Gesetzgeber erreichen will und was die Paragrafen bedeuten. Die ist in dem Teil auch gültig geblieben. Ich habe die aus meiner Sicht klare Passage auf S. 49 herausgesucht, warum EbayKA keine meldepflichtige Plattform im Sinne des Gesetzes ist. Ebensowenig z.B. mobile.de oder immobilienscout24.

Kernelement des Gesetzes ist, dass Nutzer über die Plattform Rechtsgeschäfte abschließen können, also Kauf-, Miet- oder sonstige Dienstleistungsverträge. D.h. mit einem Klick wird ein verbindlicher Vertrag eingegangen und eine Leistung und ein Preis vereinbart. Das ist bei den von mir genannten Plattformen gerade nicht der Fall und das erläutert der Gesetzentwurf auch sehr klar. Denn diese Plattformen wissen nicht, was genau für welchen Preis veräußert, vermietet, transportiert etc. wurde.

Wie schon mehrfach gesagt wurde, ändert sich an der Steuerpflicht der Vorgänge nichts. Und jede(r) muss wissen wie sie/er auf diesen Plattformen auftritt. Man kann auch ohne Meldepflicht der Plattform den Finanzbehörden da auffallen.
 

heiko-rech

ww-robinie
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Hallo,
die Finanzämter sind total überlastet. So schnell wird sich daran auch nichts ändern. Meine Steuererklärung brauchte 8 Monate zur Bearbeitung. Nun kommt noch das Grundsteuerchaos dazu. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die sich derzeit auch noch mit diesem Thema beschäftigen möchten, selbst wenn die Meldungen reinkommen sollten.
Nun könnte man das zwar alles automatisieren, digitalisieren und mit KI-Unterstützung bearbeiten etc., aber hey, wir sind in Deutschland. Also mache ich mir dahingehend auch kaum Gedanken. Schließlich sind wir Weltmeister darin, jedes größere Digitalprojekt in den Sand zu setzen.
Ich verkaufe auch weiterhin auf Kleinanzeigen wie gehabt. Meist sind das gebrauchte Plastiksteinchen. Sollte sich mal jemand vom Finanzamt deswegen melden, ist es immer noch früh genug sich damit zu beschäftigen.
Gruß
Heiko
 

bugger

ww-nussbaum
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Vielleicht habe ich es ja nur überlesen, aber wie soll das bei Kleinanzeigen funktionieren?

Bei den meisten Käufen dort habe ich etwas gefeilscht und den Artikel günstiger bekommen, ergo kann KA eingentlich nicht den eingestellten Preis an das Amt melden, weil er einfach falsch ist. Dann sind da noch all die Angebote, bei denen nur VB ohne eine Preisangabe steht.

Bei Barzahlung bei Abholung fällt dann alles entgültig in sich zusammen. Außer natürlich man treibt die Abschaffung des Bargeldes weiter voran und jeder muß nachvollziehbar überweisen...

Ich bin mir sicher, daß dieser Spaß mehr kostet als es einbringt. Wenn schon, dann braucht es mehr als 29 Freiverkäufe.

Selbst wenn, dann gibt es einfach mehr von den Massenangeboten wo der Verkäufer Dutzende Artikel in einem Angebot einstellt und die dann sukzessive verkauft.

Davon abgesehen wäre es mir viel lieber wenn KA den eingestellen Preis als Höchstpreis festlegt, zu dem verkauft werden muß. Bin letztens erst wieder über ein Angebot zu 1€ gestolpert. Ganz unten in der Beschreibung steht dann, daß man 20€ haben will... sowas nervt.
 

Yovader

ww-robinie
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Oma sagte immer, es wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird.

Mein (!!!) Empfinden der letzten Monate ist eh, dass in den Medien noch mehr Angst und Panik gemacht wird als zuvor.

Wenn ich nicht irre, beziehen sich die 2000,- € auf Gewinn und niicht auf Umsatz.
Der übliche Privatverkäufer hat in der Regel Dinge für mehr Euronen gekauft als irgendwann verkauft, macht also keinen Gewinn.

Da bleiben dann Haushaltsauflösungen aus Erbschaften etc., das dürfte dann zur Erbmasse zählen und unterliegt ggf. der Erbsteuer, also jenseits der 100.000 €

Ich vermute eher, dass man den vielen Pseudo-Privatverkäufern ans Bein will, also jene die Ware einkaufen und mit Gewinnabsicht verkaufen ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben. Gefühlt gibt es davon ständig mehr und ebay (nicht ebay KA bzw. noch nicht) hat ja eh kaum noch echte Privatanbieter.
 

wirdelprumpft

ww-robinie
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es gibt da ja das Private Veräußerungsgeschäfte im § 23 EStG geregelt - Freibetrag 600 Euro
falls jemand mit Kryptos unter 1 Jahr haltefrist Gewinne erzielt - ist der gleiche Topf - und da könnte es teuer werden ab 601 darf man die 601 + den Rest mit persönlichem Steuersatz versteuern….
 

pinguin1966

ww-ahorn
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es gibt da ja das Private Veräußerungsgeschäfte im § 23 EStG geregelt - Freibetrag 600 Euro
falls jemand mit Kryptos unter 1 Jahr haltefrist Gewinne erzielt - ist der gleiche Topf - und da könnte es teuer werden ab 601 darf man die 601 + den Rest mit persönlichem Steuersatz versteuern….
Erlaube bitte eine kleine Korrektur:
Das ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. D.h. beträgt der Gewinn aus Veräußerungsgeschäften 601 €, ist er ab dem ersten € steuerpflichtig. Ein Betrag von z.B. 1.349 € wären voll steuerpflichtig, die 600 € werden nicht abgezogen. Beträgt er 600 € oder weniger, bleibt alles steuerfrei.

Wichtiger ist m.E. die Haltefrist in § 23 Abs. Satz 1 Nr. 2. "bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt." Außerdem sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs ausgenommen. Dazu sollte z.B. viele Handmaschinen, wie z.B. Bohrmaschinen zählen, bei einer FKS kann dann evtl. Diskussionsbedarf entstehen. Der ist aber vermeidbar, wenn wie gesagt zwischen An- und Verkaufszeitpunkt nachweislich mehr als 1 Jahr liegt.

Wenn man sich mengenmäßig in diesen Dimensionen bewegt, hat man m.E. sowieso kein steuerliches Problem und die Ertragsbesteuerung ist aus meiner Sicht auch der unkritischere Teil. Wichtiger ist, dass man in Mengen bleibt, beim denen keine gewerbliche Tätigkeit unterstellt werden kann. Denn dann wird man umsatzsteuerpflichtig. Das kostet zwar auch nicht unbedingt sofort Geld, denn die Kleinunternehmergrenze gem. § 19 UStG wurde auf 50.000 € angehoben. Aber dann ist man definitionsgemäß Unternehmer und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG. Da gibt es dann keine Freigrenze oder Haltefrist mehr.
 
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