Das ist ein klassischer Streitfall im Baurecht. Dass die Firma einfach auf die "Grundlagen der VOB" verweist, reicht als Begründung für eine 30-prozentige Preissteigerung meist nicht aus, besonders wenn der Dachdecker selbst gemessen hat.
Hier ist die rechtliche Einschätzung der Situation:
1. Das Aufmaß-Risiko
Da der Dachdecker den Balkon selbst vermessen hat, liegt ein
Planungs- oder Messfehler vor. Grundsätzlich trägt der Fachmann das Risiko für ein korrektes Aufmaß, wenn er darauf basierend ein Angebot erstellt. Ein "Verrechnen" zu Lasten des Kunden ist nicht ohne Weiteres zulässig.
2. Was sagt die VOB/B wirklich?
Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt Mengenabweichungen in
§ 2 Abs. 3:
- Bis 10 % Abweichung: Diese Mengenmehrungen musst Du zum vereinbarten Einheitspreis bezahlen.
- Über 10 % Abweichung: Hier sieht die VOB/B vor, dass auf Verlangen ein neuer Preis vereinbart werden muss, der die Kostensteigerungen berücksichtigt.
- Wichtig: Eine Preissteigerung von 30 % (3.000 € bei 10.000 €) ist massiv. Die Firma hätte Sie unverzüglich informieren müssen, sobald absehbar war, dass die Kosten den Rahmen sprengen.
3. Informationspflicht & Kostenvoranschlag
Auch bei VOB-Verträgen gilt: Wenn die Kosten wesentlich steigen (üblicherweise ab 15-20 %), muss der Handwerker Dich warnen. Einfach weiterzubauen und später die Rechnung zu präsentieren, verletzt diese Pflicht. Du hättest sonst eventuell die Möglichkeit gehabt, vom Vertrag zurückzutreten oder günstigere Materialien zu wählen.
Was Du jetzt tun solltest:
- Prüfe den Vertrag: Wurde ein Einheitspreis (Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch/m²) oder ein Pauschalpreis vereinbart? Bei einem echten Pauschalpreis bleibt das Risiko beim Handwerker.
- Schriftlicher Widerspruch: Akzeptieren Sie die 3.000 € Mehrkosten nicht ungeprüft. Fordern Sie eine detaillierte Begründung, warum das Material nicht reichte, obwohl die Firma selbst gemessen hat.