Gewährleistung bei Möbeln 2 oder 5 Jahre

yoghurt

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Hallo,
ich habe da gerade so einen Fall. Es geht um ein Möbel, nicht eingebaut, nicht in einer Nische aber soweit ich mich erinnere angedübelt. Ich verstehe das als ein Möbel und kein fest mit dem Haus verbundenes Element, wie eben eine Tür oder ein Fenster. Welche Gewährleistungsfrist gilt denn?

Danke!
 

Time_to_wonder

ww-robinie
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Die Frage lautet also, ob es sich bei dem zu Grunde liegenden Vertrag um einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag handelt. Bei Küchen gilt ja wohl, dass die Montage einer Standard-Küchenzeile dem Kaufvertragsrecht zuzuordnen ist, der Einbau einer individuellen Einbauküche jedoch als Werkvertrag gilt.

Kommt jetzt also irgendwie drauf an, ob von der Stange oder individuell angepasst.
 

wasmachen

ww-robinie
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...den Unterschied kannte ich garnicht....

Kenns so: nicht werkzeuglos entfernbar = verbunden
 

m4nu92

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Glück Auf,

wir haben es bei uns im Studium so gelernt:

wenn ich ein Möbel an eine bauseitige Gegebenheit anpasse bzw. in den Baukörper einfüge (d.h. in eine Nische einpasse, ggf. ringsherum verblende, ...), dann sind es 5 Jahre Gewährleistung.

Wenn ein Möbel frei an der Wand steht, keinen festen Bezug zum Baukörper hat und quasi nur ein "normales" Möbelstück ist, dann sind es 2 Jahre.

Nur weil ich einen Schrank andüble, heißt dass noch lange nicht, dass er fest eingebaut ist.
Zur Kippsicherung sollten ja theoretisch alle Möbel angedübelt werden und müssten somit generell eine Gewährleistung von 5 Jahren besitzen.

Viele Grüße

Manu
 

ölfisch

ww-robinie
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Die Frage lautet also, ob es sich bei dem zu Grunde liegenden Vertrag um einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag handelt. Bei Küchen gilt ja wohl, dass die Montage einer Standard-Küchenzeile dem Kaufvertragsrecht zuzuordnen ist, der Einbau einer individuellen Einbauküche jedoch als Werkvertrag gilt.

Kommt jetzt also irgendwie drauf an, ob von der Stange oder individuell angepasst.

Ay, caramba

Soviel alternative Fakten:

Kaufvertrag
Werkvertrag
Werklieferungsvertrag

In deinem Fall ist es wohl ein Werklieferungsvertrag, was aber nichts direkt mit einer Gewährleistung zu tun hat.

Es geht um die Zugehörigkeit zum Baukörper.
Laminat (schwimmend verlegt) war und ist hier ein schönes Beispiel da es nicht mit dem Baukörper verbunden ist und Theoretisch entfernt werden kann um es anderorts wieder zu verlegen.
Ist der Schrank nur gegen das Kippen gesichert würde ich argumentieren das er nicht Bestandteil des Baukörpers ist. (Ikea Billy soll auch angeschraubt werden und keiner würde bei einem Hauskauf oder einer Mietsache drauf bestehen das dies ein Einbaumöbel ist)
Ist er nur für diese spezielle Einbausituation gebaut (z.B. Unter der Treppe angepasst) würde ich Ihn zum Baukörper hinzuzählen.
Das gleiche gilt bei einem Hängeregal.
Bei Küchen ist das übrigens nicht Strittig, auch wenn von der Stange - (Einbauküche mit Montage = immer Werklieferungsvertrag) da AP angepasst, Herd angeschlossen, Spüle usw.

Hier ist das nochmal schöner formuliert:
http://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/

Gruß M.
 

Time_to_wonder

ww-robinie
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§438 BGB gilt!
und
§634a BGB gilt!
Es interessiert nicht ob Kaufvertrag oder Werkvertrag!

Und wo steht in §651 etwas von 2 Jahren?

Nicht einfach Wikipedia durchlesen und dann das halbverdaute und halb nicht verstandene wiedergeben.

Extrem dreist.

In welchem Kapitel des BGB steht der von Dir genannte §438? Schuldverhältnisse Titel 1 Kauf, Tausch.

In welchem Kapitel des BGB steht der von Dir genannte §634? Schuldverhältnisse Titel 9 Werkverträge.

Und der § 651 steht unter "Werkvertrag" und zeigt hier die Anwendung des Kaufrechts bei Lieferungen.
 

yoghurt

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Hallo,
was mich betrifft war der Artikel und der Handwerks-Zeitung hinreichend um das Ansinnen der Kundin abzulehnen. Und bevor darüber eine Diskussion entbrennt: es kommt auch immer darauf an von wem und wie ich gefragt werde.
 
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