Holz-Christian
ww-robinie
Ließ bitte nochmal gut von vorne durch.Besteht nicht die Möglichkeit, auf der Rechnung (oder einem gesonderten Schriftstück in doppelter Ausfertigung) schriftlich festzuhalten, dass die Ausführung nicht der Norm entspricht, der Kunde darüber aufgeklärt wurde und dennoch auf diese Ausführung bestand? Sollte hinterher was sein, hat man das ja als Beweis, dass es nicht fahrlässig falsch gebaut wurde, sondern expliziter Kundenwunsch war, was er durch seine Unterschrift bestätigt hat?
Wenn was passiert interessiert dieser Wisch keinen Staatsanwalt und Richter.
Egal wie gut der formuliert ist.
Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen hat man sich an die geltenden Vorschriften zu halten.
Gruß Christian