Formulierung für zu niedriges Geländer

Holz-Christian

ww-robinie
Registriert
30. September 2009
Beiträge
5.695
Alter
48
Ort
Bayerischer Wald
Besteht nicht die Möglichkeit, auf der Rechnung (oder einem gesonderten Schriftstück in doppelter Ausfertigung) schriftlich festzuhalten, dass die Ausführung nicht der Norm entspricht, der Kunde darüber aufgeklärt wurde und dennoch auf diese Ausführung bestand? Sollte hinterher was sein, hat man das ja als Beweis, dass es nicht fahrlässig falsch gebaut wurde, sondern expliziter Kundenwunsch war, was er durch seine Unterschrift bestätigt hat?
Ließ bitte nochmal gut von vorne durch.:emoji_wink:
Wenn was passiert interessiert dieser Wisch keinen Staatsanwalt und Richter.
Egal wie gut der formuliert ist.
Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen hat man sich an die geltenden Vorschriften zu halten.

Gruß Christian
 

wasmachen

ww-robinie
Registriert
6. Januar 2013
Beiträge
5.157
Ort
HinternDiwan
Im Vertrag und auf Rechnung:
Anfertigen der Holzkonstruktion incl Anlieferung. Montage bauseits.

Ohne Kenntnis des Verwendungszwecks.

Punkt.
Und keine Zeugen:emoji_ghost:
 

mike kuhn

ww-ahorn
Registriert
11. Juni 2007
Beiträge
133
Ort
Südhessen
Diese Formulierung ist genauso sinnlos wie die vorigen. Wie Justus und Christian schon geschrieben haben hilft das vor Gericht kein bisschen. Im Gegenteil, die bauseitige Montage macht jeden Prüfer vom Finanzamt stutzig insbesondere wenn nicht nur eine Leiste oder ein Brett geliefert wurden sondern höherpreisige, komplexe Teile. Die Vermutung ist dann dass die Montage als Schwarzarbeit erfolgte.

gruss mike
 

Mitglied 59145

Gäste
Ohne Beratung vom Anwalt würde ich das nicht machen. Die Beratung würde dann den zu erzielenden Gewinn wahrscheinlich aufbrauchen oder mindern, das halt auch nur wenn es zum Auftrag kommt. Sonst halt direktes minus.......

Also schließe ich mich dem Tenor an und würde ablehnen.

Gruss
Ben
 

Holz-Christian

ww-robinie
Registriert
30. September 2009
Beiträge
5.695
Alter
48
Ort
Bayerischer Wald
Darüber hinaus besteht die Gefahr das man nach Erstellung der Leistung vom Kunden wegen nicht Regelkonformer Ausführung über den Tisch gezogen wird.
 

uli2003

ww-robinie
Registriert
21. September 2009
Beiträge
14.297
Alter
58
Ort
Wadersloh
@Johannes

Wo liegt denn das Bauvorhaben örtlich? In den meisten Bundesländern sieht die DIN 18065 eine Mindesthöhe der Brüstung bei Absturzhöhen >1m und <12m von 800 mm vor.
Kann also durchaus sein, dass das Vorhaben völlig problemlos ist.

Grüße
Uli
 

uli2003

ww-robinie
Registriert
21. September 2009
Beiträge
14.297
Alter
58
Ort
Wadersloh
Ich lasse mich da auch auf keine Diskussion ein. Ich denke die Konstruktion auf der Pdf ist regelkonform, was der Kunde dann macht ist sein Bier.

Sorry, von was sprichst du, Brüstungs- oder Treppengeländer?
Treppengeländer müssen 90 cm sein, das habe ich nie anders gesagt.
Das Treppengeländer kann ja auch 90 cm hoch sein, sollte in deinem Fall kein Problem sein.

Grüße
Uli
 

Holz-Christian

ww-robinie
Registriert
30. September 2009
Beiträge
5.695
Alter
48
Ort
Bayerischer Wald
Sorry, von was sprichst du, Brüstungs- oder Treppengeländer?
Treppengeländer müssen 90 cm sein, das habe ich nie anders gesagt.
Das Treppengeländer kann ja auch 90 cm hoch sein, sollte in deinem Fall kein Problem sein.

Grüße
Uli

Laut seiner PDF und Thementitel handelt es sich um ein Geländer. ( Umwehrung)
Und das muss in allen Bundesländern bei Absturzhöhe>1000 <12000 mindestens 90cm hoch sein.
Egal ob Treppe, Galerie, Balkon.
https://www.bm-online.de/wissen/bauelemente/die-hoehe-entscheidet/
Absatz 4

Gruss Christian
 
Zuletzt bearbeitet:

Eder Franz

ww-robinie
Registriert
7. Dezember 2008
Beiträge
833
Baue ein handelsübliches Kinderhochbett. Höhe 150 - 180 und keine Brüstung. :emoji_slight_smile: Unsere Nachbarn haben eine offene Treppe kein Handlauf, kein Geländer, 2,60m nur Stufen - gekauft vom Bauträger.
 

Holz-Christian

ww-robinie
Registriert
30. September 2009
Beiträge
5.695
Alter
48
Ort
Bayerischer Wald
:emoji_slight_smile: Unsere Nachbarn haben eine offene Treppe kein Handlauf, kein Geländer, 2,60m nur Stufen - gekauft vom Bauträger.

Dann handelt es sich um eine „nicht notwendige“ Treppe.
Werden gerne zusätzlich als Wohnraumtreppen realisiert

Es muss zu diesem Geschoß noch zusätzlich eine sichere„ Notwendige Treppe“ nach DIN vorhanden sein.(Treppenhaus)

Gruß Christian
 

magmog

ww-robinie
Registriert
10. November 2006
Beiträge
14.707
Ort
am hessischen Main & Köln
Guuden,

weil Andere mit einem Mord unerkannt davon kommen,
bedeutet es noch lange nicht, dass man selber auch davon kommt.
Strafmindernd wirkt es auch nicht.
 

Raphael P.

ww-kiefer
Registriert
2. Mai 2012
Beiträge
45
Ort
bei Freiburg
Hallo Leute,

jetzt lass doch mal die Kirche im Dorf. Klar geht das und Johannes wollte doch eigentlich nur eine Formulierung.

Lieber Johannes, ich rufe in solchen Angelegenheiten immer bei der Handwerkskammer an. Die haben einen Justziar, den Du mit Deinen Jahresbeiträgen sogar mitbezahlst. Der sagt Dir wie Du es formulieren sollst. LG Raphael
 

Holz-Christian

ww-robinie
Registriert
30. September 2009
Beiträge
5.695
Alter
48
Ort
Bayerischer Wald
Hallo Leute,

jetzt lass doch mal die Kirche im Dorf. Klar geht das und Johannes wollte doch eigentlich nur eine Formulierung.

Lieber Johannes, ich rufe in solchen Angelegenheiten immer bei der Handwerkskammer an. Die haben einen Justziar, den Du mit Deinen Jahresbeiträgen sogar mitbezahlst. Der sagt Dir wie Du es formulieren sollst. LG Raphael

Servus Raphael, du scheinst das Thema samt Links nicht durchgelesen zu haben.

Ich persönlich sehe in diesem konkreten Fall auch weniger die Gefahr eines Absturzes als das die Auftraggeber(Lehrerin und Oberarzt) die Leistung nach Erstellung ganz einfach nicht bezahlen.
Der Rechtsverdreher von der HWK zahlt die Rechnung bestimmt nicht.

Und im Falle eines Rechtsstreits ( sei es wegen Bezahlung der erbrachten Leistung oder wegen Regressforderungen wegen eines Unfalls) schaut jeder Richter in einschlägige Regelwerke.
Da ist jeder noch so toll formulierte Zettel nichtig.

Gruß Christian
 
Oben Unten