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Teilnehmer einer langfristigen Fortbildung können ihre Fahrtkosten nach Meinung des Finanzamts ab dem vierten Monat nur mit der Entfernungspauschale absetzen - so zumindest sieht es die Finanzverwaltung. Das Finanzgericht Köln (Az.: 7 K 1350/05 E ) allerdings sieht das anders und lässt auch über den dritten Monat hinaus den Abzug der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen zu.
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Teilnehmer einer langfristigen Fortbildung können ihre Fahrtkosten nach Meinung des Finanzamts ab dem vierten Monat nur mit der Entfernungspauschale absetzen - so zumindest sieht es die Finanzverwaltung. Das Finanzgericht Köln (Az.: 7 K 1350/05 E ) allerdings sieht das anders und lässt auch über den dritten Monat hinaus den Abzug der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen zu.
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