Eingabeberechtigung

Polle

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Ich suche zum folgendem Thema kompetenten Rat...
Ich bin Holztechniker in einem Planungsbüro für Holzhäuser und es wehre nicht verkehrt, wenn ich über die Berechtigung verfügen würde, Eingabepläne zu unterschreiben und einzureichen. Wie kann ich diese erlangen, ohne zusätzliche Zimmerermeisterprüfung oder einer anderen Art des Studiums (z.B. Architekt, Engineer)?
 

tomkaes

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Ich suche zum folgendem Thema kompetenten Rat...
Ich bin Holztechniker in einem Planungsbüro für Holzhäuser und es wehre nicht verkehrt, wenn ich über die Berechtigung verfügen würde, Eingabepläne zu unterschreiben und einzureichen. Wie kann ich diese erlangen, ohne zusätzliche Zimmerermeisterprüfung oder einer anderen Art des Studiums (z.B. Architekt, Engineer)?

Zimmermeisterprüfung ist kein Studium.

Steht in der Landesbauordnung deines Bundeslandes drin.
Kurzform:
Techniker Schwerpunkt Planung mit Bescheinigung des planvorlageberechtigten Arbeitgebers kann nach 10 Jahren durchgehender nachgewiesener Tätigkeit in dem Bereich selbst den Eintag erlangen (+ Gebühren Eintrag Architekten- / oder Ingenieurkammer + Jahresgebühr Listeneintrag Kammer + Berufshaftpflichtversicherung > 3 Mil. Personen/ 300 t. Sachschäden)

Lass dich doch mal bei der Ingenieur- / Architektenkammer deines Bundeslandes beraten.
 

Polle

ww-fichte
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Das der Zimmerermeister ein Studium ist hat auch nie jemand behauptet...
Das klinkt ja alles sehr gut, aber 10 Jahre ist ja dann doch eine sehr lange Zeit.
Gibt es denn nicht die Möglichkeit sich die Berechtigung durch Kurse/Vorbildung/Seminare etc. eher zu erlangen.
Meiner Meinung nach, sollte es eine Möglichkeit geben, seine Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen. Aber in good old Germany ist ja bekanntlich alles irgendwie anders bzw. komplizierter und schwieriger...
 

tomkaes

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Das der Zimmerermeister ein Studium ist hat auch nie jemand behauptet...
Das klinkt ja alles sehr gut, aber 10 Jahre ist ja dann doch eine sehr lange Zeit.
Gibt es denn nicht die Möglichkeit sich die Berechtigung durch Kurse/Vorbildung/Seminare etc. eher zu erlangen.
Meiner Meinung nach, sollte es eine Möglichkeit geben, seine Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen. Aber in good old Germany ist ja bekanntlich alles irgendwie anders bzw. komplizierter und schwieriger...

"ohne zusätzliche Zimmerermeisterprüfung oder einer anderen Art des Studiums"

Nur damit das klar ist,
in D wird auch mit Studium keiner auf die Menschheit losgelassen:
z.B. "AIP" nach Studium Fachbereich Architektur Praktikum 2 Jahre,
danach erst Eintrag Kammer mit der Berechtigung sich als Architekt zu bezeichnen
z.B. Bauingenieur > 3 Jahre Berufserfahrung in der Planung etc. wie oben beschrieben, dann erst Eintrag Liste §64 Planvorlageberechtigung
z.B. Bauingenieur > 5 Jahre Berufserfahrung in der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen aller Art, dann erst Eintragung Liste §66 Vorlageberechtigung Standsicherheitsnachweise vereinfachtes Verfahren

zzgl. div. Sondergebiete nur mit Zusatzqualifikationen & Prüfungen
(die wiederum Zeit und Geld kosten...)

Die Regelungen kommen nicht nur aus Deutschland, die EU hat in vielen Gebieten heute schon die Hoheit (Energieeinsparung/Eurocode etc.)
 

WoodenCarpenter

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Für Dich könnte Art. 61 (4) 1 und 6 sowie Art. 61 (9) BayBO interessant sein...

Mal bei der HWK oder der Architektenkammer nachfragen, bei letzterer kann es natürlich sein, daß Du eher negative Bescheide bekommst, da man sich ja die Konkurrenz nicht selbst nachziehen will...

Aber für Deine Firma Bauvorlagen einzureichen ist normal kein Problem sofern der Firmeninhaber bauvorlageberechtigt ist, dann kannst Du das als Beauftragter des Inhabers machen. Es muß nur die Haftungsfrage geklärt sein, also die Betriebshaftpflicht davon in Kenntnis gesetzt werden. Ach ja, und eine schriftliche Vollmacht des Inhabers in der Art und Umfang der Planungen festgesetzt werden wäre auch nicht verkehrt.

Wenn Du die Bauvorlageberechtigung privat (oder selbständig) nutzen willst brauchst Du ebenfalls eine entsprechende Haftpflichtversicherung, allerdings sehe ich hier als Holztechniker weniger Chancen als mit einer Ausbildung zum Bautechniker, aber das wäre zu klären. Ach ja, die Praktikazeiten sind - wie vorgenannt schon erklärt - auch einzuhalten, was bei Vorlagen über die Firma entfallen würde.
 

tomkaes

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Das wichtigste für Polle ist die Frage des Bundeslandes (Länderhoheit!).
Das wird 16x tlw. unterschiedlich geregelt, die LBO unterscheiden sich tlw. drastisch.

Egal wer in der Fa. bauvorlagebrechtigt ist (intern oder extern), eine Vollmacht reicht nie, da das Baugesuch und sonstige Unterlagen immer im Orginal vom Vorlageberechtigten zu stempeln/unterschreiben sind.

Ich kenne inzwischen genügend Ämter in verschiedenen Bundesländern, die selbst eine Kopie des Orginaldokumentes ablehnen.

Die volle Haftung trägt immer der Bauvorlageberechtigte selbst, egal wer die Unterlagen für ihn erstellt / bearbeitet hat.
 

WoodenCarpenter

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Da hast Du allerdings Recht...

aber:

ein Blick auf Polles Beiträge zeigte mir rechts oben im Beitrags-Fenster den Ort "Großmehring"... Da ich in Ingolstadt meinen Wehrdienst ableistete weiß ich, daß dieser Ort dort in der Nähe liegt, also in Bayern.

Drum habe ich auch einen Link zur BayBO hinterlegt...

Und nach der BayBO ist auch eine Firma vorlageberechtigt, wenn sie durch einen bauvorlageberechtigten geführt wird. Es muß der Bauvorlageberechtigte mit Namen auf der Bauvorlage genannt werden.

Die komplette Rechtslage kann ich jetzt auch nicht überblicken, deshalb mein Rat zur HWK oder Architektenkammer...
 

tomkaes

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Da hast Du allerdings Recht...

aber:

ein Blick auf Polles Beiträge zeigte mir rechts oben im Beitrags-Fenster den Ort "Großmehring"... Da ich in Ingolstadt meinen Wehrdienst ableistete weiß ich, daß dieser Ort dort in der Nähe liegt, also in Bayern.

Der Bauort ist entscheidend, falls das Unternehmen auch Exportaufträge ausserhalb Bayerns annimmt :emoji_wink:

Drum habe ich auch einen Link zur BayBO hinterlegt...

Und nach der BayBO ist auch eine Firma vorlageberechtigt, wenn sie durch einen bauvorlageberechtigten geführt wird. Es muß der Bauvorlageberechtigte mit Namen auf der Bauvorlage genannt werden.

Jein: Die Vorlageberechtigung ist aber immer an die natürliche Person geknüpft, nicht an das Unterbehmen.

Die komplette Rechtslage kann ich jetzt auch nicht überblicken, deshalb mein Rat zur HWK oder Architektenkammer...

Listenführung wurde durch den Gesetzgeber an die Architekten- und Ingenieurkammern delegiert, da hat die HWK garnichts zu melden.
 

WoodenCarpenter

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Dann darf der Unternehmer das als Zimmermeister u. U. auch in anderen Bundesländern nicht. Wenn der Unternehmensinhaber nun ein Ingenieur ist, darf dieser bundesweite Vorlagen ohne Rücksicht auf das jeweilige Bundesland tätigen. Vorausgesetzt er ist auch dementsprechend eingetragen.

Und die Vorlageberechtigung ist - wie Du richtig bemerkt hast - an die natürliche Person geknüpft, aber der Inhaber darf die Vorlagen von beauftragten Beschäftigten innerhalb der Firma unterzeichnen lassen. Die Verantwortung dafür übernimmt letztendlich der Vorlageberechtigte, in seinem Interesse liegt es dann auch, inwieweit er die Arbeit des Beauftragten kontrolliert bevor die Pläne eingereicht werden...

Dies ist zumindest in Bayern so. Für andere Bundesländer kann ich hier jetzt nicht sprechen.
 
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