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vielen Dank für Ihre Nachricht vom XXXX die bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingegangen ist. Sie wird hier unter dem Aktenzeichen XXXXX geführt. Bitte geben Sie bei Rückfragen stets dieses Aktenzeichen an. Der von Ihnen geschilderte Anruf erfolgte unter Anzeige einer manipulierten Rufnummer. Angezeigt war die Rufnummer XXXXXX.
Die Bundesnetzagentur erhält zu dem Themenkomplex „Rufnummernmanipulationen“ aktuell eine hohe Anzahl von Beschwerden. Sie erfasst jede einzelne dieser Beschwerden und geht darin enthaltenen verwertbaren Hinweisen nach. Entsprechend wurde auch Ihre Beschwerde gesichtet und ausgewertet.
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Auch ohne die genauen Hintergründe des Anrufs zu kennen, ist aufgrund der vorhandenen Informationen davon auszugehen, dass der Anruf in Ihrem Fall seinen Ursprung im Ausland hat bzw. der Anruf aus einem ausländischen Netz nach Deutschland gelangt ist. In solchen Fällen sind die Aufklärungsmöglichkeiten für die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde ausschließlich über den deutschen Telekommunikationsmarkt schon aus tatsächlichen Gründen begrenzt und der genaue Ursprung solcher Anrufe lässt sich kaum ermitteln. Hinzu kommt, dass ausländische Rufnummern nicht der Nummernverwaltung durch die Bundesnetzagentur unterliegen und die vom Gesetz bei der Verfolgung von Rufnummernmissbrauch vorgesehene Regelfolge - die für eine Belästigung verantwortliche Rufnummer abzuschalten zu lassen - regelmäßig nicht in Frage kommt.
Unter diesen Voraussetzungen kommen in Bezug auf Ihre Beschwerde weitere Ermittlungen nicht in Betracht, da der Bundesnetzagentur keine sinnvoll zu ergreifenden Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Zum besseren Schutz vor Anrufen mit manipulierten Absenderrufnummern hat der Gesetzgeber daher im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, das am 01.12.2021 in Kraft getreten ist, verschiedene Änderungen an der Rechtslage vorgenommen. Ein wichtiger Baustein hierbei sind technische Schutzmechanismen, durch die gefälschte Absenderinformationen gar nicht mehr zur Anzeige kommen sollen. So müssen künftig etwa bei Anrufen aus ausländischen Netzen deutsche Absenderrufnummern grundsätzlich (mit Ausnahme des internationalen Roamings im Mobilfunk) anonymisiert und der Netzeintrittspunkt gekennzeichnet werden, § 120 Abs. 4 TKG. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung räumt das Gesetz eine Übergangsfrist von einem Jahr ein. Spätestens ab dem 01.12.2022 dürfen daher bei Anrufen, wie Sie ihn schildern, keine gefälschten deutschen Rufnummern mehr angezeigt werden.
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