@SNNAT wie sieht das mit Videotelefonie aus?
Zumindest theoretisch das gleiche Problem. Bei einem reinen Anruf über WhatsApp und Co. hätte ich da aber keine Bauchschmerzen.
Die Verarbeitung ist z.B. nach Art. 6 Abs. 1 lit b) DSGVO ohne Einwilligung rechtmäßig, wenn "die Verarbeitung für die
Erfüllung eines
Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen
erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen".
Dazu z.B. auch nach Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO ohne Einwilligung rechtmäßig.
"die Verarbeitung ist zur
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt."
Gewisse Prüfung der Sinnhaftigkeit der Aufnahme zum Auftrag würde ich da definitv unterstellen. Ein Live-Stream bei YouTube wäre wohl ein Problem.
Somit auch menschliches Ermessen. Wenn die Telefonie für den Auftrag nötig ist und für diese Notwendigkeit ein geeignetes Mittel darstellt. Habe auf die schnelle in der Literatur auch keine anderweidige Meinung gefunden. Als ich vor dem Studium Schreiner gelernt hab, waren Smartphones gerade so auf dem Markt. Da hätte ein Richter vielleicht gesagt: "Hörens, brauchts das denn?". Aber heute...