Azubis an der Maschine

Besserwisser

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Moin,

ein Lehrling erzählte mir eben, er habe sowohl in der Berufsschule als auch in der Überbetrieblichen gelernt, als Azubi dürfe man nur an die Maschine, wenn noch eine weitere Person anwesend sei.
Ich halte das für Blödsinn. Der Maschinenschein ist ja nun dazu da, den Aspiranten zum selbstständigen Arbeiten an der jeweiligen Maschine zu qualifizieren.
Anders mag das sein, wenn er nur an der Maschine angelernt ist. Aber selbst dann müsste er eigentlich die für ihn eingewiesenen Arbeiten erledigen können.
Jemand was erhellendes beizutragen?
 

carsten

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Hallo

davon hab ich noch nie gehört.
Umgekehrt wenn er noch keinen Maschinenlehrgang hat kann man ihn unter besagter Aufsicht an Maschinen arbeiten lassen.
Das mache ich auch seit Jahren so. Bleibt heutzutage fast nur Kreissäge, Abrichte und Tischfräse. Dickenhobel ist eigentlich unkritisch. Wenn man ein paar Grundsätze einhält und sich nicht dämlich anstellt ist die eigentlich ungefährlich.
Mit der Kreissäge fange ich meist mal an. Einfache Aufgaben damit man auch erkennt ob der Azubi sich eignet oder mitdenkt. Außerdem bekommt er ein Gefühl für die Maschine und steht beim obligatorischen Lehrgang nicht als einziger wie Depp vor dem unbekannten Wesen.
Abrichte ist schon eine Maschien an die man mit mehr Respekt drangehen sollte.
Fräse folgt dann wenn der erste TSM Lehrgang absolviert wurde.
Den reinen Werkzeugwechsel an Kreissäge oder Tischfräse dürfen die auch vorher schon machen. Klar kontrolliere ich danach.

Als Azubi ist man doch eigentlich "heiß" drauf endlich allein an die Maschinen zu dürfen.
Wer das nicht will, dem würde ich glatt mangelndes Interesse am Beruf unterstellen.

Nach erfolgreich bestandenem Lehrgang bekommt der Azubi bei nächst bester Gelegenheit nacheinander einen Einweisung an die dann für ihn "Freigegebenen " Maschinen. Und die Gelegenheit ergibt sich meist sehr rasch.
1. kann man ihn dann produktiver einsetzen
2. Er kann sich evtl notwendiges Übungsmaterial selbst richten
...

Nach der Einweisung beobachte ich wie er was macht korrigiere, ermahne und hab immer ein Auge / Ohr darauf wie er was macht.
Das hat bis dato immer gut funktioniert.
Ab wann will er denn allein an die Maschinen ? Erst mit bestandener Gesellenprüfung ?? Wie will er dann selbstständig das Gesellenstück bauen ??
 

uli2003

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Mit Maschinenschein und Sicherheitsunterweisung ist das kein Problem.
 

Glismann

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Also, wenn kein anderer irgendwo in der Werkstatt ist, z.B. alle anderen auf dem Bau,
hätte ich Bedenken.
Was wenn er sich verletzt? Womöglich einen Schock hat und umfällt???.

Es muss sicher keiner daneben stehen, aber irgendwo in der Werkstatt sollte schon jemand sein.
 

Mitglied 42582

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Der darf auch an die Maschine, wenn er von dir, bzw. von der Verantwortlichen Person, Unterwiesen wurde. Das muss dann natürlich (schriftlich) Dokumentiert werden.

Gilt nicht für Personen unter 18 Jahren, da diese noch Jugendliche sind.

Die Überbetrieblichen Lehrgänge ersetzen keine eigene Unterweisung.
 

glenwood25

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Moin,

ein Lehrling erzählte mir eben, er habe sowohl in der Berufsschule als auch in der Überbetrieblichen gelernt, als Azubi dürfe man nur an die Maschine, wenn noch eine weitere Person anwesend sei.

Gleiches kam auch von meinem Azubi, hab da aber nicht weiter bei der HWK nachgehakt inwieweit das so zutrifft.
Es war eh kurz vor knapp und vor weiterer Ausbildung möge mich Gott bewahren.
Zu meiner Zeit (Anfang 70er) war das Gang und Gäbe. Mein Chef war wohl der gleichen Ansicht wie Carsten.
Mittlerweile denke ich wie Glismann.
GsD ist nie was passiert. Ist inzwischen Organist. Nicht auszudenken, wenn er sich damals die Griffel abgesägt hätte.........

Gruß
Gerhard
 

uli2003

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Die Überbetrieblichen Lehrgänge ersetzen keine eigene Unterweisung.

Ich sagte oben schon - mit Maschinenschein und Unterweisung. Möchte aber auch das relativieren - die Unterweisung hat eigentlich nur die BG als Hintergrund. Diese schreibt eine
Unterweisung vor. Alle weiteren Ideen dieser Richtung der BG spare ich mir hier mal.


Was wenn er sich verletzt? Womöglich einen Schock hat und umfällt???.

Willst du den Menschen das Leben beibringen? Ganz im Ernst - wenn ein 15-jähriger seinen Mofaführerschein macht, fährst du auch nicht mit dem Auto hinterher, oder?
Mit der Verantwortung, die einem beigebracht wird, muss man auch umzugehen lernen. Dazu gehört auch die Maschinenarbeit. Zu den gefährlichen Arbeiten, wo eine weitere Person mindestens in Rufnähe sein muss, gehören Tischlereimaschinen nicht.


Also - der Lehrling darf, obige Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Grüße
Uli
 

magmog

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Guuden,

Die Gesetzeslage:

Beschäftigungsbeschränkung
Nach § 22 des Änderungsgesetzes vom 24.2.1997 zum Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen
mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
Dazu zählen Arbeiten an:
• Sägemaschinen jeder Art, ausgenommen Dekupier- und Handstichsägen
• Hobel- und Fräsmaschinen jeder Art
• Furnierpaketschneidemaschinen
• Hack- und Spaltmaschinen
Zu den genannten Maschinen zählen auch mehrstufige Maschinen mit Bearbeitungseinheiten der aufgeführten Maschinenarten.
Weiterhin zählt auch das Arbeiten mit Handmaschinen dazu,
z. B.:
• Handkreissägemaschinen
• Handoberfräsmaschinen
• Formfedernutfräsmaschinen
• Handhobelmaschinen
• Handkettensägemaschinen
• Handbandsägemaschinen
Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind Personen im Alter zwischen 15 und 17 Jahren.
Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
• dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
• Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist,
• der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.
Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt.
Die betriebliche Grundunterweisung ist Voraussetzung für das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen. Der überbetriebliche Lehrgang TSM festigt und erweitert die
Kenntnisse über das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen.
Der „Ausschuss für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ der ehemaligen Holz Berufsgenossenschaft hat zum Umfang dieser Aufsicht Folgendes festgelegt:
Grundsätzlich gilt, dass Auszubildende zunächst einmal gründlich theoretisch und praktisch über Arbeitsweise, Funktion und Gefahren der Maschinen und über die einschlägigen Schutzvorrichtungen belehrt werden müssen.
Während des durch das Erlernen und Üben der Grundfertigkeiten zur Bedienung und Wartung geprägten Ausbildungsabschnittes ist naturgemäß eine umfassende Aufsicht erforderlich.
Das besagt, dass der Ausbilder oder die Ausbilderin den Auszubildenden bei jedem einzelnen
Arbeitsgang regelrecht auf die Finger schauen, also neben ihnen an der Maschine stehen muss, um jederzeit eingreifen zu können.
Haben die Auszubildenden diese allgemeinen Kenntnisse erworben und führen sie daraufhin Arbeiten durch, in denen sie eingehend unterwiesen wurden, kann man hinsichtlich der weiteren Phase der Ausbildung den Bedürfnissen und Gegebenheiten der Praxis folgend eine hinreichende Aufsicht dann als gewährleistet ansehen, wenn der Ausbilder oder die Ausbilderin sich ständig
überzeugt, dass die Arbeitsweise der Jugendlichen so ist, dass ihnen keine Gefahren drohen. Dieses „ständige sich Überzeugen“ bedeutet nicht „ständige Anwesenheit“.
Nach allgemeiner Erfahrung sollten Auszubildende jedoch nicht für längere Zeit im Maschinenraum allein gelassen werden, wenn sie im ersten und zweiten Ausbildungsjahr stehen; im dritten Ausbildungsjahr nur dann, wenn der Ausbilder oder die Ausbilderin sich davon überzeugt hat, dass die Auszubildenden zuverlässig die ihnen übertragenen Arbeiten nur in der ihnen vorgegebenen Weise und im übertragenen Umfang ausführen.

Ich habe es so gehalten, die Azubis beim Einrichten der Maschinen zu unterrichten und mitarbeiten lassen.
Nach dem Maschinenkurs unter Aufsicht eigenständig arbeiten lassen.

Ich habe immer den Maschinenkurs abgewartet, so fällt es in Fällen von Regress einfacher nachzuweisen, dass die Ausbildung so umfassend war, wie in der Praxis möglich.
 

uli2003

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Das sagt ja nichts anderes aus.
Wir sind hier im Profiforum und ich setze voraus, dass die Ausbilder
wie auch der TE sich - bevor die Azubis alleine gelassen werden - um
entsprechende Kenntnisse sorgen werden.

Grüße
Uli
 

Mitglied 59145

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HAllo,

ich finde es sehr beruhigend das bei uns den ganzen Tag verteilt immer jmd. durch oder mit Sichtkontakt an der Werkstatt vorbei läuft. Habe schon manch schauderige Geschichte gehört von Leuten die alleine gearbeitet haben.
Finde es erstrebenswert die Situation so zu schaffen das regelmäßig jmd. sieht ob alles ncoh gut ist. Bei Verletzung reagiert man nicht immer "Sinnvoll", haben viele sicherlich schon miterlebt.

Zum eigentlichen Thema trägt das natürlich nichts bei.....

Gruss
Ben
 

carsten

Moderator
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Hallo

grundsätzlich lasse ich nie einen AZUBI allein in der Werkstatt.
Bei größeren Betrieben ist das meist eh kein Problem. Gelernt hab ich in einem 2 Mann Betrieb. Da hat mein Chef sogar die Sicherung der Maschinen rausgedreht und den Sicherungskasten verschlossen wenn er länger weg war.
Naja den damals einzigen Maschinenlehrgang hatten wir wegen Terminschwierigkeiten der HWK erst Mitte des DRITTEN Lehrjahres.
 

Braunesche

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bei der Frage werden Erinnerungen wach als sich ein überbetrieblicher Praktikant/Lehrling 1 Lehrjahr seinen Daumen und Zeigefinger in dem betrieb verloren hat bei dem ich ebenfalls Lehrling gewesen bin. Ob die interne Maschinen Unterweisung erfolgt ist weis ich heute nicht mehr ganz sicher aber das er die Überbetriebliche Unterweisung an den Maschinen noch nicht inne hatte. Die UVV der BG wurden in diesem Betrieb nicht wirklich ernst genommen nach diesem Vorfall ging es in dem Betrieb aber zu wie im Taubenschlag ob die Personen alle der Bg zuzuordnen sind weis ich heute nicht mehr. In das Gedächtnis gebrannt hat sich aber das eine Firma die Feuerlöscher prüfen sollte seitens des Betriebsführers übelst herausgeworfen wurde. Ca. 1 Jahr nach dem Vorfall wurde der Betrieb von wem auch immer geschlossen.
 

magmog

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Guuden,

ich habe mir erlaubt, nur durch drücken der Enter- und der Kommataste den Beitrag einfacher lesbar zu machen.
Auch Kunden freuen sich über gut lesbare Texte!


bei der Frage werden Erinnerungen wach,
als sich ein überbetrieblicher Praktikant/Lehrling 1 Lehrjahr seinen Daumen und Zeigefinger in dem betrieb verloren hat,
bei dem ich ebenfalls Lehrling gewesen bin.
Ob die interne Maschinen Unterweisung erfolgt ist weis ich heute nicht mehr ganz sicher,
aber das er die Überbetriebliche Unterweisung an den Maschinen noch nicht inne hatte.
Die UVV der BG wurden in diesem Betrieb nicht wirklich ernst genommen,
nach diesem Vorfall ging es in dem Betrieb aber zu wie im Taubenschlag,
ob die Personen alle der Bg zuzuordnen sind weis ich heute nicht mehr.
In das Gedächtnis gebrannt hat sich aber ,
das eine Firma, die Feuerlöscher prüfen sollte, seitens des Betriebsführers übelst herausgeworfen wurde.
Ca. 1 Jahr nach dem Vorfall wurde der Betrieb von wem auch immer geschlossen.
 
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