Guuden,
Die Gesetzeslage:
Beschäftigungsbeschränkung
Nach § 22 des Änderungsgesetzes vom 24.2.1997 zum Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen
mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
Dazu zählen Arbeiten an:
• Sägemaschinen jeder Art, ausgenommen Dekupier- und Handstichsägen
• Hobel- und Fräsmaschinen jeder Art
• Furnierpaketschneidemaschinen
• Hack- und Spaltmaschinen
Zu den genannten Maschinen zählen auch mehrstufige Maschinen mit Bearbeitungseinheiten der aufgeführten Maschinenarten.
Weiterhin zählt auch das Arbeiten mit Handmaschinen dazu,
z. B.:
• Handkreissägemaschinen
• Handoberfräsmaschinen
• Formfedernutfräsmaschinen
• Handhobelmaschinen
• Handkettensägemaschinen
• Handbandsägemaschinen
Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind Personen im Alter zwischen 15 und 17 Jahren.
Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
• dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
• Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist,
• der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.
Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt.
Die betriebliche Grundunterweisung ist Voraussetzung für das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen. Der überbetriebliche Lehrgang TSM festigt und erweitert die
Kenntnisse über das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen.
Der „Ausschuss für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ der ehemaligen Holz Berufsgenossenschaft hat zum Umfang dieser Aufsicht Folgendes festgelegt:
Grundsätzlich gilt, dass Auszubildende zunächst einmal gründlich theoretisch und praktisch über Arbeitsweise, Funktion und Gefahren der Maschinen und über die einschlägigen Schutzvorrichtungen belehrt werden müssen.
Während des durch das Erlernen und Üben der Grundfertigkeiten zur Bedienung und Wartung geprägten Ausbildungsabschnittes ist naturgemäß eine umfassende Aufsicht erforderlich.
Das besagt, dass der Ausbilder oder die Ausbilderin den Auszubildenden bei jedem einzelnen
Arbeitsgang regelrecht auf die Finger schauen, also neben ihnen an der Maschine stehen muss, um jederzeit eingreifen zu können.
Haben die Auszubildenden diese allgemeinen Kenntnisse erworben und führen sie daraufhin Arbeiten durch, in denen sie eingehend unterwiesen wurden, kann man hinsichtlich der weiteren Phase der Ausbildung den Bedürfnissen und Gegebenheiten der Praxis folgend eine hinreichende Aufsicht dann als gewährleistet ansehen, wenn der Ausbilder oder die Ausbilderin sich ständig
überzeugt, dass die Arbeitsweise der Jugendlichen so ist, dass ihnen keine Gefahren drohen. Dieses „ständige sich Überzeugen“ bedeutet nicht „ständige Anwesenheit“.
Nach allgemeiner Erfahrung sollten Auszubildende jedoch nicht für längere Zeit im Maschinenraum allein gelassen werden, wenn sie im ersten und zweiten Ausbildungsjahr stehen; im dritten Ausbildungsjahr nur dann, wenn der Ausbilder oder die Ausbilderin sich davon überzeugt hat, dass die Auszubildenden zuverlässig die ihnen übertragenen Arbeiten nur in der ihnen vorgegebenen Weise und im übertragenen Umfang ausführen.
Ich habe es so gehalten, die Azubis beim Einrichten der Maschinen zu unterrichten und mitarbeiten lassen.
Nach dem Maschinenkurs unter Aufsicht eigenständig arbeiten lassen.
Ich habe immer den Maschinenkurs abgewartet, so fällt es in Fällen von Regress einfacher nachzuweisen, dass die Ausbildung so umfassend war, wie in der Praxis möglich.