Wie haltet ihr es mit der VOB in Aufträgen von Verbrauchern?

Annimi

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Gilt automatisch die VOB, wenn ich sie als Vertragsgrundlage in Angeboten benenne?
Nein, wenn es sich beim AG - wie so häufig - um einen Verbraucher (Privatperson) handelt.

Ein verbreiteter Irrglaube bei Bauunternehmen geht davon aus, dass dies schon dann der Fall ist, wenn irgendwo der Hinweis stände, die VOB würde gelten. Oder: sie gelte und man könne sie kostenlos in der Firma einsehen. Das mag so sein, wenn der Gegenüber im Baugewerbe tätig ist. Nicht aber, wenn der Vertragspartner eine Privatperson ist. Seit Jahrzehnten ist das ständige Rechtsprechung. Aber wieder einmal musste ein Gericht darauf hinweisen. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 – 12 U 34/15) urteilte, dass der Hinweis auf die Geltung der VOB/B auf einem Kostenvoranschlag nicht ausreicht, um die VOB/B wirksam in den Bauvertrag einzubeziehen, wenn es sich beim Bauherrn um eine Privatperson handelt.
https://www.radziwill.info/de/Bloss...ik-auf-Dach-macht-einen-nicht-zum-Unternehmer

Der Modus ist nur sinnvoll, wenn es sich um 2 Bauverständige handelt (2 im Baugewerbe Tätige). Der Handwerker, der die VOB vereinbart, stellt sich schlechter, der Verbraucher, der sie nicht kennt, beruft sich auf das BGB oder muss einen Fachmann zu rate ziehen, der zw. der VOB und dem BGB die für ihn bessere Regelung erörtert.

Dies ist auch gut so, denn ein Bauunternehmer sollte gegenüber Verbrauchern ohnehin von sich aus nie die VOB/B vereinbaren, und zwar aus folgenden Gründen: Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des BGH sind alle Klauseln der VOB/B nicht nur AGB, sie unterliegen gegenüber Verbrauchern auch der uneingeschränkten AGB-Kontrolle, und zwar selbst dann, wenn die VOB/B mit dem Verbraucher auf Veranlassung des Bauunternehmers „als Ganzes“ vereinbart wird. Dann nämlich ist AN der Verwender der AGB, und das bedeutet (etwas verkürzt dargestellt): Die meisten für AN günstigen Klauseln der VOB/B sind AGB-widrig und werden deshalb nicht Vertragsbestandteil (typisches Beispiel: § 12 Abs. 5 VOB/B; fiktive Abnahme). Die für AN ungünstigen und für den Verbraucher günstigen Klauseln bleiben hingegen Vertragsbestandteil und wirken sich dann im Streitfall zugunsten des AG und zulasten des AN aus. Daraus folgt: AN sollte niemals von sich aus die VOB/B in einen Vertrag mit dem Verbraucher einbringen.
https://www.submission.de/news.php/Einbeziehung-der-VOBB-gegenueber-Privaten.html
 
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