Verkauf gebrauchter Maschine an gewerblichen Käufer-

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Wenn ich eine gebrauchte Maschine an einen Kollegen verkaufe, kann ich dann auch die Haftung oder Gewährleistung wie beim Verkauf unter Privatleuten ausschließen?
Als a la "gekauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung"?
 

flo20xe

ww-robinie
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Ja, geht, habe ich selber schon so praktiziert. Allerdings war das der Verkauf meiner alten F45 als "Anzahlung" für die neue Säge. Da hatte ich damals so einen Satz in der Art wie von dir oben geschrieben drin stehen.

Allerdings, wenn das Teil nimmer in deinen Büchern steht, bzw. nur noch 1€ Erinnerungswert hat, würd ich das eher privat verkaufen....
 

Mitglied 59145

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Als Gewerbetreibende kannst du nur beim Verkauf an Gewerbetreibende sowas ausschließen. Als Privater immer.

Wichtig ist trotzdem korrekt zu beschreiben.

Gruss
Ben
 

Hubraumschrauber

ww-eiche
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Hallo,
auch wenn die Maschine noch mit einem Restbuchwert von 1€ geführt ist…Der saubere Weg ist einen einfachen Kaufvertrag zu machen mit deinem Briefkopf und den Dir vom Käufer unterschreiben zu lassen.
Dann bist im Fall der Fälle aussagefähig, was mit der Maschine passiert ist, die mit 1€ geführt ist, aber zB noch einen Zeitwert von 5.000€ hat.
 

Mitglied 59145

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Das mit dem privaten Verkauf ist nicht korrekt und kann, bei Prüfungen, zu erheblichen Problemen führen. Die wissen schon nach was die gucken.

Ich hoffe das ist euch klar.

Gruss
Ben
 

uli2003

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Natürlich kannst du bei gewerblichen Käufern einen Gewährleistungssausschluss vereinbaren.

Das mit dem privaten Verkauf ist nicht korrekt
Warum nicht? Wem er die Maschine verkauft spielt keine Rolle. Wichtig ist - an die Umsatzsteuer denken, und der Verkauf ist natürlich ergebniserhöhend für den Betrieb. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist dann ebenfalls nicht möglich.
Ein Buchwert von einem Euro sagt auch wenig über den Zeitwert aus - damit ist die Maschine nur (fast) aus dem jährlichen Aufwand verschwunden, aber halt zum Zeitwert noch im Inventar.

Ein Verkauf an einen nahen Bekannten zu einem moderaten Preis löst bei dessen Weiterverkauf so manches Problem..
 

Mitglied 59145

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Nicht wem er die Maschine verkauft. Ob er das Geld als betriebliche Einnahme angibt.

Allerdings, wenn das Teil nimmer in deinen Büchern steht, bzw. nur noch 1€ Erinnerungswert hat, würd ich das eher privat verkaufen....

An wen ich verkaufe spielt nur für Gewährleistungsfragen eine Rolle.
Als Privater Verkäufer kann man die ausschließen. Als Gewerblicher Verkäufer kann man die nur ausschließen wenn der Käufer ebenfalls gewerblich ist.

Gruss
Ben
 

Yovader

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Hallo



Beim Verkauf von gewerblich an privat kann die Gewährleistung aber auf 12 Monate begrenzt werden .

Gruß

Das stimmt so nicht ganz.
Die Gewährlestung bei Verkauf von Gewerbe an Privat beträgt mmer 24 Monate, nach 12 Monaten ändert sich jedoch de Beweislast.
Sprich, nach Ablauf der 12 Monate muss der Käufer nachwesen das der Mangel berets bei Übergabe bestand. Davor müsste der Verkäufer nachweiisen, dass er bei Übergabe nicht bestand.
Vele verwechseln Gewährleistung mit Garantie.
Gewährleistung heißt lediglich, dass der Verkaufsgegenstand nbei Übergabe an den Käufer nur die genannten Mängel aufweist. Daher empfiehlt es sich, alle bekannten Mängel zu dokumentieren.

Dem Finazamt hingegen ist völlig egal an wen man verkauft und wie hoch der Buchwert ist, da zahlst du immer 19% vom Verkaufspreis.
 

predatorklein

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uli2003

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Und genau so hat es uns auch der RA der HWK erklärt .
Das ist aber falsch, wie der EuGH am 13.7.2017 verkündet hat. Der §476 Abs. 2 BGB ist danach nicht mit der Verbrauchsgüterrichtlinie 1999/44/EG vereinbar und diese steht dem BGB entgegen.
(Sache 'Ferenschild', Urteil RS C-133/16)

Was bedeutet: Eine Verkürzung der Gewährleistung (auch bei gebrauchten Gütern) kann nur insoweit stattfinden, dass die Haftungsdauer auf 1 Jahr verkürzt wird und danach halt die Umkehr der Beweislast für ein weiteres Jahr gilt.
 

Lunte

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Das ist aber falsch, wie der EuGH am 13.7.2017 verkündet hat. Der §476 Abs. 2 BGB ist danach nicht mit der Verbrauchsgüterrichtlinie 1999/44/EG vereinbar und diese steht dem BGB entgegen.
(Sache 'Ferenschild', Urteil RS C-133/16)

Was bedeutet: Eine Verkürzung der Gewährleistung (auch bei gebrauchten Gütern) kann nur insoweit stattfinden, dass die Haftungsdauer auf 1 Jahr verkürzt wird und danach halt die Umkehr der Beweislast für ein weiteres Jahr gilt.
Das ist aber nicht richtig m. E. Bei der zweijährigen Gewehrleistung, sind nur die ersten 6 Monate §477 von der Beweislastumkehr betroffen, egal ob neu oder gebraucht!
 

uli2003

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Die genaue Begründung der Mindesthaftungsdauer von einem Jahr kannst du sicher im Urteil nachlesen.
 

Lunte

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Jungs es bietet sich an, Normen zu lesen, wenn man drüber diskutiert.

https://dejure.org/gesetze/BGB/476.html
https://dejure.org/gesetze/BGB/477.html
Yep! Habe ich auch gemacht, ich weiß also auch nicht wo das Problem liegt!
Hier nochmal die Norm:


Bürgerliches Gesetzbuch (BG:emoji_sunglasses:
§ 477 Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
 

uli2003

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EU-Recht steht über dem deutschen Recht. Nur als Hinweis. Da könnt ihr das BGB solange zitieren wie ihr möchtet.
Die entsprechende EU-Richtlinie habe ich oben schon gepostet.
 

uli2003

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Das mit dem EU Recht betrifft übrigens auch die Meisterpflicht :emoji_stuck_out_tongue_winking_eye:
Ja, das stimmt. Aus diesem Grund ist die Meisterpflicht auch Anfang der 2000er für über 50 Berufe abgeschafft worden, um dem Rechnung zu tragen.
Die 'restliche' Meisterpflicht ist von der EU (noch) gedeckelt.
 

pedder

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Aber ihr widersprecht Euch doch gar nicht. Der eine redet über die First (oder Haftungsdauer, wie der EUGH das nennt) und der andere über die Beweislast.
 

Lunte

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EU-Recht steht über dem deutschen Recht. Nur als Hinweis. Da könnt ihr das BGB solange zitieren wie ihr möchtet.
Die entsprechende EU-Richtlinie habe ich oben schon gepostet.
Wie so immer, nicht ganz korrekt. EU Recht steht nicht grundsätzlich über dem Deutschen Recht, vor allem nicht über dem Grundgesetz. Insbesondere bei nicht sofort geltenden EU Richtlinien müssen diese von den nationalen Staaten innerhalb einer Frist umgesetzt werden. Bei der Novellierung der EU Gewährleistungsrichtlinie im (Mai) 2019 wurde eine Frist bis Mai 2021 gesetzt. Bis dahin hätte der Deutsche Bundestag die Richtlinie umsetzen müssen. Tut er das nicht kann die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen D einleiten. Derzeit ist die Richtlinie noch nicht umgesetzt. Wenn die Frist verstrichen ist, gilt die Richtlinie nicht automatisch also ist noch immer das BGB einschlägig. In wie fern ein Verbraucher wenn er nun bis zum EuGH gehen würde Recht bekäme kann ich nicht sagen. War m. E. bei der obigen Gerichtsentscheidung auch nicht Gegenstand der Verhandlung.
 
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