K.-H. Krenn
ww-ulme
Moin liebe Forumsgemeinde,
an einer Dachbodenluke ist nach Planung und Fertigung ein dreiseitiges Brüstungsgeländer von mir verbaut worden. Nach Vorgabe des Kunden sollten die Brüstungsstäbe nicht wie üblich vertikal, sondern horizontal
eingebaut sein, nach den Bestimmungen des maximalen Abstands. Auch nach dem Hinweis an den Auftraggeber, das Geländer könnte in dieser Bauart als Überstiegshilfe mißbraucht werden, ließ man
nicht umstimmen.
In der Rechnung ist als Bemerkung eingetragen, das der Kunde darüber informiert worden ist, aber es
in dieser Ausführung genau so haben wollte.
Entbindet mich als Auftragnehmer das aus der Verantwortung?
Vielen Dank im Voraus für die Bemühungen.
an einer Dachbodenluke ist nach Planung und Fertigung ein dreiseitiges Brüstungsgeländer von mir verbaut worden. Nach Vorgabe des Kunden sollten die Brüstungsstäbe nicht wie üblich vertikal, sondern horizontal
eingebaut sein, nach den Bestimmungen des maximalen Abstands. Auch nach dem Hinweis an den Auftraggeber, das Geländer könnte in dieser Bauart als Überstiegshilfe mißbraucht werden, ließ man
nicht umstimmen.
In der Rechnung ist als Bemerkung eingetragen, das der Kunde darüber informiert worden ist, aber es
in dieser Ausführung genau so haben wollte.
Entbindet mich als Auftragnehmer das aus der Verantwortung?
Vielen Dank im Voraus für die Bemühungen.
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