Noch zum "Bestimmungsgemäßen Gebrauch": Es ist nicht so, dass den der Hersteller einfach in der Bedienungsanleitung (BDA) definieren kann, wie er will. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Käufer bei Vertragsabschluss (also wenn der das Gerät kauft), die BDA nicht gelesen hat. Wie soll die BDA dann den Vertrag zwischen ihm und dem Hersteller beeinflussen?
Wichtiger noch: Es gilt grundsätzlich, was für ein derartiges Gerät üblich ist. Und ich denke, dass es auch bei einem für Heimwerker beworbenen Gerät üblich ist, dieses zum Beispiel einen Samstag lang einzusetzen. Das machen Heimwerker typischerweise, und die verschalen auch Häuser, bauen Gartenhäuser und ähnliches. Wenn ein Gerät für eine "übliche Nutzung" nicht geeignet ist, muss darauf sehr, sehr deutlich hingewiesen werden.
Ein Hersteller, der behauptet, ein Hobel sein durch ein paar Stunden hobeln kaputt gegangen und sich aus der Gewährleistung stehlen will, indem er darauf verweist, das Gerät sei laut BDA nur zum Hobby geeignet, hat sehr wenig Aussicht auf Erfolg. Und das wissen die natürlich auch. Es geht dabei also nur um die Hoffnung, dass der Kunde keine Ansprüche anmeldet, bzw. bei geringem Warenwert den Rechtsstreit scheut. Ich denke aber nicht, dass ein "Premium-Anbieter" wie Dictum solche Spielchen startet.
Das ist auch in der Produkthaftung ein großes Thema, weil Hersteller natürlich regelmäßig anführen, dass Geräte einfach nicht bestimmungsgemäß gebraucht wurden und damit auf die Nase fallen...