Rechnungerstellung

metabo

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Hallo, ich habe ein Gewerbe Einbau von genormten Baufertigteilen. Mein Kumpel hat eine Firma die Forstarbeiten ausführt. Er hat einen größeren Auftrag von anlegen eines Parks, Bäume und Hecken anpflanzen.
Meine Frage: Wie kann ich ihm helfen und eine Rechnung schreiben, wenn ich ja kein Gewerbe als Landschaftsgärtner habe.Welche Arbeiten darf ich ausführen?
oder soll ich in der Rechnung einfach schreiben bau einer Holzbank,Zaun ect.
Habt ihr eine Idee?Danke
 

uli2003

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Wenn die Arbeiten nicht in der Anlage A der HwO aufgeführt sind, kannst du schreiben was du gemacht hast.

Du wirst die Rechnung dann aber nach §13b des UStG schreiben müssen.

Grüße
Uli
 

Mitglied 24010 keks

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Du wirst die Rechnung dann aber nach §13b des UStG schreiben müssen.
Dieser böse §13b.... warum muss der sich immer ändern. Besonders was ist eigentlich jetzt genau Fakt?
Ich mein ich bin nur Kleinunternehmer... geht mich nichts an... interessiert mich aber. Den Gesetzestext verstehe ich aber irgendwie nicht.
Kann jetzt wirklich gar kein Unternehmer mehr dem anderen eine normale Rechnung mit ausgewiesener Mwst. schreiben??? Das kommt mir sehr komisch vor.
Falls hier jemand Ahnung hat wäre ich froh wenn das mal verständlich erläutert werden könnte.

Danke und Gruß

Daniel
 

uli2003

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Doch natürlich.
Nur nicht, wenn du für einen anderen Unternehmer bei einem seiner Kunden tätig wirst.
Freistellungsbescheinigung vorausgesetzt.

Grüße
Uli
 

PeterH22

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Hallo Daniel,

ich gehe jetzt mal nur auf den Teil der Bauleistungen ein ... der §13b UStG wird in letzter Zeit wirklich dauernd erweitert aber das ist der für Dich spannende Teil:

Bauleistungen: § 13b Absatz 2 Nr 4 UStG sagt in Verbindung mit § 13b Absatz 5 UStG dazu Folgendes:

" ... Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen ... "

... In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt ..."

--> das bedeutet - wenn Du Leistungen erbringst, die mit der Instandhaltung und Herstellung von Gebäuden zu tun haben und der Empfänger dieser Leistungen ein Unternehmer ist, der auch regelmäßig Bauleistungen erbringt dann schuldet dieser die Umsatzsteuer.

--> wenns noch unklar sein sollte kann ich auch gerne mehr dazu sagen!

Grüße Peter
 

Mitglied 24010 keks

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Servus Peter,

danke für die ausführliche Antwort.

Eine Frage hätte ich dann noch: Könnte ich dann einfach so an den Bauunternehmer eine Netto Rechnung stellen oder müsste ich dann eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen?

Gruß Daniel
 

Mitglied 59145

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Hallo,

Die Freistellungsbescheinigung brauchst du eh irgendwann, habe immer an die erste Rechnung eines Gewerbetreibenden(als Kunden) einfach eine Kopie beigelegt....

Gruss
Ben
 

PeterH22

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Hallo Daniel,

Du schreibst oben Du wärst Kleinunternehmer ... also schreibst Du schon deshalb zwingend eine Rechnung ohne Mehrwertsteuerausweis!

Satz: gemäß § 19(1) UStG wird keine Steuer ausgewiesen

Peter
 

sif220

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Hallo zusammen,

sorry - aber das entwickelt sich hier ganz stark in Richtung Rechts- / Steuerberatung. Dann ist man auch ziemlich schnell im Anwendungsbereich vom Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG - Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen) - und da hört der Spaß dann auf.

Als Volljurist kann / möchte ich zur steuerrechtlichen Frage hier gar nichts sagen (einfach nicht mein Metier). Daher mein

Vorschlag:
Metabo geht mal zu einem Steuerberater, schildert ihm seinen konkreten Fall - und erhält dort dann eine belastbare (...) Auskunft, was er wie machen kann & darf.

Ein Forum ist "für solche" Fragen in meinen Augen nicht der richtige Frageort.

Herzliche Grüße

Tom
 

PeterH22

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Hi Tom,

danke für die Ratschläge aber zumindest im Bereich Steuern darf ich im Bereich Profi fragt Profi Auskünfte geben ... das ist mein Job.

Sehe bei noch recht allgemein gehaltenen Fragen keinerlei Probleme eine fachlich fundierte Antwort auch in einem Forum für Holzarbeiten zu geben.

Klar sollte sein dass eine Beratung nicht durch eine Frage im Forum ersetzt werden kann aber darum ging es Daniel bei seinen Fragen auch gar nicht.

Grüße Peter
 

wehkabäh

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"die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien" ist keine Rechtsberatung.
 

Mitglied 24010 keks

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Ich mein ich bin nur Kleinunternehmer... geht mich nichts an... interessiert mich aber.
Servus Peter,

ist mir schon bewußt was ich derzeit machen muss... :emoji_slight_smile: deswegen habe ich ja meine Sätze auch relativ formuliert. "müsste", "könnte". Es ist so, dass bei mir demnächst u.U. irgendwann der Kleinunternehmerstatus dem steigenden Umsatz zum Opfer fällt :emoji_slight_smile:, im Prinzip ja durchaus wünschenswert, aber da schadet es ja nicht schon mal grob informiert zu sein.

Gruß Daniel

PS: Ich werde diese Informationen bestimmt nicht als Rechts- oder Steuerberatung betrachten. Ist doch lediglich so, dass mir jemand einen schwer verständlichen Text in normales Deutsch übersetzt. Diesen Service biete ich auch hier und da wenn es um Normentexte geht. Die verstehe ich nämlich ganz gut. In diesem Sinne... vielen Dank!

PPS: Meine Frage von oben ist damit noch nicht beantwortet. (Kann ich dann aber auch gerne den Steuerberater fragen wenn es soweit ist) :emoji_slight_smile:
 

uli2003

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Die Freistellungsbescheinigung hat mit der Nettorechnung nichts zu tun. Hast du jedoch keine, ist der Leistungsempfänger zum Abzug der Bauabzugssteuer (15%) verpflichtet, die er dir abzieht.
Es gibt aber auch Bagatellgrenzen.
Aber auch da geht es wieder nur um Bauleistungen - erfahrungsgemäß ein schwierig einzugrenzendes Gebiet. Der eine sagt so, der andere so. :emoji_slight_smile:

Ich wüsste nicht, dass Kleinunternehmer hiervon nicht betroffen sind.

Grüße
Uli
 

PeterH22

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Hi Daniel,

" Eine Frage hätte ich dann noch: Könnte ich dann einfach so an den Bauunternehmer eine Netto Rechnung stellen oder müsste ich dann eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen? "

--> ja das kannst Du ... (wenn beide Firmen Bauleistungen ausführen)

--> wichtig ist auf der Rechnung zu erwähnen dass der § 13b UStG angewendet wird und damit die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht !!

- wie uli richtig schreibt ist die sogenannte Bauabzugssteuer ein anderer Punkt, der mit der Umsatzsteuersteuer nichts zu tun hat .. diese "Baufreistellungsbescheinigung" dient für die Anwendung des § 13b UStG lediglich als Nachweis dass es sich bei der betreffenden Firma um einem Bauunternehmer handelt.

--> als Tipp: im Zweifel lieber den § 13b anwenden ! Es gibt eine Vereinfachungsregelung in der sinngemäß steht: " wenn beide Parteien sich einig sind dass es sich um eine § 13b Leistung handelt dann ist das nicht zu beanstanden"

Peter
 

kobalt

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Hallo Daniel,

Du schreibst oben Du wärst Kleinunternehmer ... also schreibst Du schon deshalb zwingend eine Rechnung ohne Mehrwertsteuerausweis!

Satz: gemäß § 19(1) UStG wird keine Steuer ausgewiesen

Peter
Wieso denn das? Man kann doch auch als Kleinunternehmer zum Vorsteuerabzug optieren, oder nicht?

G Kai
 

PeterH22

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Wieso denn das? Man kann doch auch als Kleinunternehmer zum Vorsteuerabzug optieren, oder nicht?

--> sicher geht das ... ABER .. dann bist Du kein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG mehr ... mit allen damit verbundenen Nachteilen.

Du bindest Dich dann auch noch 5 Jahre an diese Entscheidung (§ 19 Absatz 2 UStG)!

Also nicht unbedingt zu empfehlen :emoji_slight_smile:

Peter
 

Mitglied 24010 keks

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@ Peter und alle anderen vielen Dank, dass ihr ein wenig Licht in die dunklen Steuerbestimmungen gebracht habt.

Gruß Daniel
 
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