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(20.11.2012) Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am Donnerstag, dem 15. November 2012, die Berufung der Auftraggebergemeinschaft um die Landeshauptstadt Dresden gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die mit der Klage begehrte Feststellung, zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung über den Einschwimmvorgang der Brücke getroffen worden, als unbegründet abgewiesen worden ist. Unter Einschwimmvorgang ist die Art und Weise zu verstehen, in der das Mittelstück der Brücke, das die Elbe überspannt, eingebracht werden soll. [...]
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