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BGH, Beschluss vom 17.04.2007 - VIII ZR 63/04
Leitsatz:
1. Bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses ist regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben.
2. Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können.
3. Der Empfang von insgesamt sieben Fernsehsendern des Herkunftslandes reicht jedenfalls aus, um das bestehende Informationsinteresse des in Deutschland lebenden Ausländers zu befriedigen, auch wenn sich die Programminhalte dreier dieser Sender überschneiden sollten.
4. Die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (GG Art. 5 Abs. 2), aber nicht den kostenlosen Zugang.
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1. Bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses ist regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben.
2. Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können.
3. Der Empfang von insgesamt sieben Fernsehsendern des Herkunftslandes reicht jedenfalls aus, um das bestehende Informationsinteresse des in Deutschland lebenden Ausländers zu befriedigen, auch wenn sich die Programminhalte dreier dieser Sender überschneiden sollten.
4. Die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (GG Art. 5 Abs. 2), aber nicht den kostenlosen Zugang.
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