Also so einfach ist es nicht.
Zur gewerblichen Seite:
Der Arbeitgeber haftet in Deutschland (egal in welcher Gesellschaftsform bzgl. Firma) unbegrenzt für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter. Gegen diese Haftung ist er über die Berufsgenossenschaft zwangsversichert. Die BG schreibt den Arbeitgebern vor, wie sie sich zu verhalten haben, um diesen Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Daraus resultiert die Pflicht des Arbeitgebers z.B. zum Stellen aller erforderlichen Schutzausrüstungen, zum Absichern von Maschinen, zur jährlichen Unterweisung bzgl. Gefahren am Arbeitsplatz, Aufstellen von Feuerlöschern, Kennzeichnen von Fluchtwegen, Erste-Hilfe Material usw. usw. und eben auch zum Einweisen seiner Mitarbeiter in gefährliche Tätigkeiten. Kommt es zum Unfall, muß der zuständige Vorgesetzte (Betriebsinhaber, Vorgesetzter, Meister u.ä.) detailliert darlegen, ob und wie der Verunglückte in die gefährliche Tätigkeit eingewiesen war. Hier wird u.U. peinlich genau nachgefragt (Kripo) und da reicht es nicht aus, dem Mitarbeiter einen Zettel gezeigt zu haben, sondern der schriftliche Nachweis wird verlangt, ob derjenige z.B. im Keileschneiden an der Kreissäge unterwiesen war. Um hier abgesichert zu sein, hat man sich auf einen einheitlichen Standart geeinigt, in dem alles einmal vorkommt und zwar nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch; eben den „Maschinenschein“. D.h. ein Arbeitgeber kann mit Sicherheit davon ausgehen, das ein Mitarbeiter mit Maschinenschein alle gängigen Gefahren und Verhaltensweisen an Holzbearbeitungsmaschinen kennt. Das heißt nicht, das man nur mit Maschinenschein an Holzbearbeitungsmaschinen arbeiten darf, der Betriebsinhaber kann seine Arbeiter auch selbst einweisen, trägt dann aber auch die Verantwortung wenns schiefgeht.
Darüberhinaus
–gibt es ein Beschäftigungsverbot für unter 18-jährige durch die BG, mit der Ausnahme ab 16 Jahren im Rahmen einer Ausbildung, aber dann nur unter ständiger Kontrolle, d.h. der Ausbilder darf sich noch nicht einmal kurz umdrehen.
- Ist der Maschinenkurs Pflicht für zukünftige Gesellen und Meister, der Inhalt wird durch die BG festgelegt.
Zur privaten nicht-gewerblichen Seite:
Da hier jeder für sich selbst haftet, kann man auch machen was man will. Bei bestehendem Versicherungsschutz (z.B. private Unfallversicherung) steht dann allerdings die Frage nach der „groben Fahrlässigkeit“ im Raum.
Fazit: der Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen ist sehr sehr gefährlich und je genauer man sich als Privatmensch aufschlaut, desto sicherer kann man schwere Unfälle ausschließen und warum nicht als Hobbyschreiner einen Maschinenschein machen? Ich würds tun.
Gruß, Henrik