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(08.04.2013) Hartz-IV-Empfänger erhalten Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind. Die angemessene Mietobergrenze ist nach einem schlüssigen Konzept zu ermitteln. In diesem Zusammenhang hat das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt in zwei Urteilen klargestellt, dass zwar der Landkreis Waldeck-Frankenberg über ein solches Konzept verfüge, nicht aber die Stadt Offenbach (Urteile vom 03.04.2013, Az.: L 7 AS 78/12 und Az.: L 7 SO 43/10). [...]
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