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Allein der Umstand, dass ein Autohändler im Besitz eines roten Nummernschildes ist, rechtfertigt nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil (VG Koblenz v. 26.06.2007, Az.: 1 K 1818/06.K.
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Allein der Umstand, dass ein Autohändler im Besitz eines roten Nummernschildes ist, rechtfertigt nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil (VG Koblenz v. 26.06.2007, Az.: 1 K 1818/06.K.
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