Formulierung für zu niedriges Geländer

joh.t.

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Hallo,
ich soll für einen Kunden ein Geländer für eine Hochebene bauen . Das Geländer soll nur eine Höhe von 800 mm haben. Macht auch Sinn, da die Hocheben kaum Stehhöhe hat . Aber ich will mich absichern, da lt. Norm das Geländer eigentlich zu niedrig ist. Gibts dafür ne nette , passende Formulierung?

Viele Grüße

Johannes
 

Holz-Christian

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Servus Johannes, das kannst du formulieren wie du willst.
Im Falle eines Unfalls hat dieses Papier vor Gericht keinerlei Bestand.
Du bist der Fachmann.
Du weisst wie ein sicheres Geländer beschaffen sein muss.
Wenn sich die Kundschaft nicht eines besseren belehren lässt lieber auf den Auftrag verzichten.

Gruß Christian
 

Neige

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Wollt ich auch eben schreiben. Hierbei handelt es sich augenscheinlich um eine Absturzsicherung. Du als Unternehmer hast dich an dieentspechende Norm zu halten. Wenn der AG das nicht möchte, Auftrag zu deiner Sicherheit ablehnen
 

Eder Franz

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Der Kunde wurde über die Risiken und die baurechtlichen Vorgaben aufgeklärt, verzichtet jedoch auf eigenen Wunsch auf die vorgegebene Brüstungshöhe.

Was hältst Du davon?
 

Spannemann

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Ist doch irgendwie traurig, wenn auf diese Weise formales Beamtentum einen Menschen, der ein passendes Geländer möchte, durch Mithilfe der "freien" Handwerker (bzw. deren scheinheiliges Abwenden) in seine Formen zwingt. Wir brauchen doch nicht noch mehr Duckmäuser (unter den Handwerkern) sondern eher selbstverantwortliche Macher, auch wenn das öfter unbequem ist.
 

zehlaus

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Ist doch irgendwie traurig, wenn auf diese Weise formales Beamtentum einen Menschen, der ein passendes Geländer möchte, durch Mithilfe der "freien" Handwerker (bzw. deren scheinheiliges Abwenden) in seine Formen zwingt. Wir brauchen doch nicht noch mehr Duckmäuser (unter den Handwerkern) sondern eher selbstverantwortliche Macher, auch wenn das öfter unbequem ist.

Sorry, das ist meiner Meinung nach Unsinn. Auch wenn man über manche Vorschrift diskutieren kann, technische Regeln über Sicherheitseinrichtungen gibt es nicht ohne Grund. Teilweise eben auch zum Schutz des Handwerkers, denn so mancher Kunde hat im Schadensfall plötzlich das Erinnerungsvermögen verloren, nämlich dass er es so wollte. Dann lieber einen Auftrag durch einen anderen ersetzen.
 
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magmog

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Der Kunde wurde über die Risiken und die baurechtlichen Vorgaben aufgeklärt, verzichtet jedoch auf eigenen Wunsch auf die vorgegebene Brüstungshöhe.

Was hältst Du davon?


Guuden,

funzt nicht.
Der Gesetzgeber steht auf dem Standpunkt, dass der Kunde einiges realisieren lassen kann,
jedoch Besucher oder Käufer der Anlage nicht unbedingt die nicht normengerechten Ausführung erkennen können.
 

Holz-Christian

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Ist doch irgendwie traurig, wenn auf diese Weise formales Beamtentum einen Menschen, der ein passendes Geländer möchte, durch Mithilfe der "freien" Handwerker (bzw. deren scheinheiliges Abwenden) in seine Formen zwingt. Wir brauchen doch nicht noch mehr Duckmäuser (unter den Handwerkern) sondern eher selbstverantwortliche Macher, auch wenn das öfter unbequem ist.

Mindest Geländer und Brüstungshöhen sind aus gutem Grunde vorgeschrieben.
Ein Unfall wegen Nichteinhaltung kann einen Betriebsinhaber bzw. Verantwortlichen die Existenz kosten.

Gruß Christian
 

Daniboy

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Es muss hingewiesen, dass es sich nicht um ein Geländer handelt, für dieses hat der Kunde zu sorgen.
 

Helibob

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^ich bin zwar hier eigentlich im falschen Forum...

Was ist den der eigentliche der Grund aus Kundensicht für die niedrigere Geländerhöhe (Optik, Kopf-Freiheit wenn man sich abstützt, versperrte Sicht, ...)?
Evtl. ist dann eine andere technische Umsetzung möglich, welche sowohl Gesetzes-konform und im Sinne des Kunden ist.

Gruß Matze
 

Spannemann

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Wir kennen ja den Ort nicht. Aber 80 cm sind keine 60; es gibt wohl in Deutschland überall nichtgenormte Geländer mit solcher Höhe und ob sie nun bisher schlechter waren als "richtige"? Man will an der Stelle ja auch leben können und auf Proportionen kommt es dabei sicherlich an - verstehe Johannes so, also ob man sich dann wie im Knast vorkäme.
 

Holz-Christian

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Hier nochmal zur Verdeutlichung der rechtlichen Problematik:
Servus Johannes, das kannst du formulieren wie du willst.
Im Falle eines Unfalls hat dieses Papier vor Gericht keinerlei Bestand.
Du bist der Fachmann.
Du weisst wie ein sicheres Geländer beschaffen sein muss.

Darüber hinaus kann der gewiefte Kunde nach Erstellung des Geländers die Zahlung der Leistung verweigern.
Und dich vor die Wahl stellen:
Geländer ohne Zahlung belassen oder kompletter Rückbau auf die Kosten des Auftragnehmers.

Gabs schon öfter auch bei der Bauelementemontage wo der Kunde schriftlich auf die teure RAL Montage verzichtete.
Und der Monteur die Elemente verschenken musste weil Einbau nicht nach Stand der Technik.
Da hilft der vom Kunden unterschriebene Wisch gar nichts.

Gruss Christian
 

Orgelbauer

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hmmm ... das Geländer gleich als Warntafel erstellen ? (ist natürlich Blödsinn)
Ist das ein guter Kunde ? Hat der Vertrauen - dann würde ich es ruhig und sachlich erklären. ...wenn jedoch nur so ein "MalebenKunde" der auf "SEINS" beharrt - wie die Kollegen schon schreiben, lieber Dir selbst treu bleiben und damit gewerblich überleben. ...
 

carsten

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Hallo

würde mich da auch auf keinerlei wenn und aber einlassen. Entweder korrekt oder gar nicht.
Zu dem gar nicht gäbe es höchstens als Alternative das Geländer in passenden Maßen liefern aber nicht montieren.
Dann kann der Kunde die Montage selbst vornehmen und anpassen.
 

Jonamu

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Das Geländer so bauen, dass der Obere Teil sich nachträglich abschrauben lässt. Dann liegt es in der Verantwortung des Kunden was er damit macht.
 

Komihaxu

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Teilweise eben auch zum Schutz des Handwerkers, denn so mancher Kunde hat im Schadensfall plötzlich das Erinnerungsvermögen verloren, nämlich dass er es so wollte. Dann lieber einen Auftrag durch einen anderen ersetzen.
Besteht nicht die Möglichkeit, auf der Rechnung (oder einem gesonderten Schriftstück in doppelter Ausfertigung) schriftlich festzuhalten, dass die Ausführung nicht der Norm entspricht, der Kunde darüber aufgeklärt wurde und dennoch auf diese Ausführung bestand? Sollte hinterher was sein, hat man das ja als Beweis, dass es nicht fahrlässig falsch gebaut wurde, sondern expliziter Kundenwunsch war, was er durch seine Unterschrift bestätigt hat?
 
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