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(18.09.2012) Umstände, die das Finanzamt bereits aus der Grundbesitzakte entnehmen konnte, sind keine neuen Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und berechtigen das Amt somit nicht zu Änderungen eines Steuerbescheids zulasten des Steuerpflichtigen. Dies stellt das Finanzgericht Münster klar. Nach dem Urteil vom 26.07.2012 gilt dies auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (Az.: 3 K 207/10 E). [...]
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