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(23.10.2012) Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen ist auch dann zu gewähren, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15.08.2012 entschieden. [...]
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