Fahrrad als Firmenwagen

heiko-rech

ww-robinie
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Hallo,
so, jetzt habe ich mit dem Steuerberater telefoniert und der hat mir gesagt, dass die private Nutzung über die 1%-Regelung gemacht werden muss. Damit habe ich jetzt aber auch kein Problem.
Gruß
Heiko
 

Mitglied 59145

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Das kannst du so machen. Musst du aber nicht. Verlinkt ist einiges, ich würde das Geld nicht verschenken, da Spende 8ch es lieber.
Dein Steuerberater liegt falsch.
 

Mitglied 59145

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Brauche ich nicht, aber ich könnte ja kostenpflichtige Schulungen für Steuerberater zum Thema Fahrrad anbieten. Die kann er bestimmt geltend machen :emoji_stuck_out_tongue_winking_eye:

Ist nicht viel, aber ist unnötig.
 

q016397

ww-kastanie
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@heiko-rech :
Ich glaube auch, dass dein Steuerberater hier falsch liegt.
Aus meiner Sicht stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die Anschaffung eines Fahrrades für die betriebliche Nutzung ohne Zweifel eine Betriebsausgabe darstellt, die das Betriebsergebnis reduziert. Die Anschaffungskosten sind, soweit es sich nicht um ein sehr preiswertes Fahrrad handelt, das unter geringwertige Wirtschaftsgüter fällt, über die Nutzungsdauer abzuschreiben (AfA).
Strittig dürfte in dieser Diskussion die Frage sein, ob die private Nutzung eines dienstlichen Fahrrades einen geldwerten Vorteil darstellt, der im Rahmen der Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu versteuern ist. Zu dieser Frage gibt § 3 Einkommensteuergesetz Punkt 37 eine Antwort. Dort heisst es:
Steuerfrei sind ...
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist.
Diese Regelung gilt seit 01.01.2019.
 

Mitglied 59145

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Das betrifft Arbeitnehmer. Die Regelung für Unternehmer ist etwas anders. Im Ergebnis aber sehr ähnlich.
 

heiko-rech

ww-robinie
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Hallo,
ich leite die Info mal an den Steuerberater weiter. Ich selbst habe ehrlich gesagt keine Lust mich selbst näher mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Gruß
Heiko
 

Mitglied 59145

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Wichtig ist der Unterschied Pedelec und E Bike. Das muss man ihm sagen.
 

uli2003

ww-robinie
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Die Rechtsvorschrift ist die gleiche.
Hier gilt §6 EStG Abs.1 Nr.4 Satz 6:

'Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.'

Erstmal bis 31.12.2021.

Danach die Anwendungsvorschrift:

§52 EStG Abs.12 Satz 5:

'§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 ist bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden.'

Leg das bitte deinem StB vor.
 
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