Für bloßen Tatsachenvortrag keine Notwenigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts

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(24.10.2011) Reicht zur Begründung eines Widerspruchs ein bloßer Tatsachenvortrag aus, besteht keine Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt mit Urteil vom 26. September 2011 entschieden. [...]

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