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(05.02.2013) Nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens durch die Bank ist ihr Schadenersatzanspruch auf die Verzugsverzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beschränkt. Daneben kann sie keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dies hat am 15.01.2013 der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens XI ZR 512/11 erklärt, wie die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) am 01.02.2013 mitteilt. Die betroffene Bank habe auf die Erklärung des BGH die Rückforderungsansprüche des gekündigten Darlehensnehmers bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung anerkannt (Anerkenntnisurteil vom 17.01.2013). [...]
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