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Nach den gesetzlichen Regelungen ist zwischen der Hemmung der Verjährung (BGB § 203) und dem Neubeginn (VOB/B § 12 Abs. 1 Nr. 1) der Verjährung zu unterscheiden. Ein Neubeginn der Verjährung ist immer dann anzunehmen, wenn sich aus dem Verhalten des Verkäufers unzweideutig ergibt, dass er seine Mängelbeseitigungsverpflichtung uneingeschränkt anerkennt und sein Wahlrecht entweder durch Neulieferung oder Nacherfüllung ausübt.
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Nach den gesetzlichen Regelungen ist zwischen der Hemmung der Verjährung (BGB § 203) und dem Neubeginn (VOB/B § 12 Abs. 1 Nr. 1) der Verjährung zu unterscheiden. Ein Neubeginn der Verjährung ist immer dann anzunehmen, wenn sich aus dem Verhalten des Verkäufers unzweideutig ergibt, dass er seine Mängelbeseitigungsverpflichtung uneingeschränkt anerkennt und sein Wahlrecht entweder durch Neulieferung oder Nacherfüllung ausübt.
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