Baugenehmigung für ein Gartenhaus > 40m³

DasMoritz

ww-robinie
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Moin,

ich stehe gerade mit unserem Bauamt in Kontakt da ich in Niedersachsen ein Gartenhaus mit einem umbauten Raum von 60m3 bauen möchte.
In Niedersachsen sind Gartenhäuser ab 40m³ genehmigungspflichtig.

Ich habe das ganze per Bauvoranfrage offiziell angefragt, das Bauamt hat dem auch zugestimmt unter zwei Bedingungen:

1.) Einreichen eines Bauantrages
2.) Einhalten der GRZII von 0,30, welche sich jedoch "in Aufstellung" befindet.

Problematisch könnte bei mir die GRZII sein, welche ich mit dem geplanten Bau (4m x 6m Grundfläche) nicht einhalten kann.
Nun habe ich mal mit ein paar unterschiedlichen Leuten drüber gesprochen, die Meinugnen gehen auseinander von:

- Bau einfach so wie du möchtest, bei Bedarf kannst du später noch den Antrag stellen. Selbst wenn dieser nicht genehmigt wird, dann wird vermutlich nur eine Strafe von 1.000 EUR fällig. Das Bauamt hat der Bauvoranfrage ja quasi zugestimmt.
- Argumentiere, dass du auf das Dach PV-Module legen möchtest (ist tatsächlich der Fall, 14 Module a 1m x 1,7m), dann geht der Bauantrag auch mit einer GRZII > 0,30 durch.
- Baue kleiner, sodass du die 40m³ umbauten Raum einhältst oder baue ggf. einen Teil ins Erdreich, sodass du nicht so hoch wirst (spannend)

Nun zu meiner Frage:
- Kann mir jemand sagen, was "in Aufstellung" bedeutet? Muss man schon danach bauen oder ist das ein "Richtwert" oder wie ist das zu sehen?

- Aus Interesse: Wonach richtet sich ein Bauamt bei der Beurteilung der "Kompensationsmaßnahme"? Mein Nachbar schräg gegenüber hat auf 6m Länge mit seinem Wohnhaus den Grenzabstand nicht eingehalten (von 3m auf 1,5m) und musste dafür ca. 1.500 EUR zahlen - da war er tatsächlich happy da ein Rückbau blöd geworden wäre.

Hinweis: Ich möchte das Ding offiziell mit Bauantrag und allem bauen, ich möchte aber auch gerne wissen wonach sich ein Bauamt richtet und welche sinnvolle Lösung es für mein Problem geben könnte (ggf. habt ihr ja Ideen?).

Danke,
Moritz
 

schrotti66

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"in Aufstellung" bedeutet, daß zur Zeit an der Erstellung des Bebauungsplans gearbeitet wird.
Der Wert 0,30 für die GRZII ist wohl so in Planung.
Was zur Zeit gilt wäre interessant
Bei uns ist es so, daß in Gebieten ohne Bebauungsplan noch die Ortsbausatzung von 1939 gilt.

stefan
 

falco

ww-robinie
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- Bau einfach so wie du möchtest, bei Bedarf kannst du später noch den Antrag stellen. Selbst wenn dieser nicht genehmigt wird, dann wird vermutlich nur eine Strafe von 1.000 EUR fällig. Das Bauamt hat der Bauvoranfrage ja quasi zugestimmt.
Ähhhm nein. Das Bauamt hat der Bauvoranfrage nicht "quasi" zugestimmt, sondern zugestimmt. Ohne Erfüllung aller Auflagen bleibt diese Genehmigung jedoch versagt, es gibt also keine. Ob "vermutlich" eine Strafe von 1000€ fällig wird ist eine äußerst heiße Nadel. Das kommt dann auf die Situation vor Ort, den Sachbearbeiter und darauf an ob das dem Grunde nach überhaupt genehmigungsfähig wäre. Darauf einzulassen halte ich für nicht clever.

Baue kleiner, sodass du die 40m³ umbauten Raum einhältst oder baue ggf. einen Teil ins Erdreich, sodass du nicht so hoch wirst (spannend)
Das ist doch unpraktikabel?

Problematisch könnte bei mir die GRZII sein, welche ich mit dem geplanten Bau (4m x 6m Grundfläche) nicht einhalten kann.
Zugegebenermaßen kannte ich eine GRZ II nicht, entweder gab es das vor einiger Zeit noch nicht oder es gibt Sie in SH nicht (oder es ist an mir vorbeigegangen). Bekommst du bei 24m² zusätzlicher Fläche tatsächlich ein Problem damit? Alles richtig angesetzt?
Wonach richtet sich ein Bauamt bei der Beurteilung der "Kompensationsmaßnahme"?
Ich weiß es nicht ganz genau, aber bisher sind das afaik Einzelfallentscheidungen gewesen. Hat der Nachbar deines Nachbarn zufällig seine 3m nicht ausgeschöpft, heißt: Ist da noch 4,5m Platz so dass ein Abstand zwischen den Gebäuden von 6m noch besteht?
 

fahe

ww-robinie
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...früher war nicht alles besser, manches aber einfacher. Schön zeigt das im konkreten Fall Anhang 2 dieses Dokuments.

In Zeiten, in denen es zunehmend sinnvoll ist, den Anteil versiegelter Flächen - da brauchte es zum Aufwachen nicht einmal die Flutkatastrophen der letzten Jahre - durchaus kritisch zu hinterfragen, ist das auch gut so. Punkt.

Da Du Deinen Bauantrag - ich denke, das ist auch in Niedersachsen so - eh nicht selbst einreichen kannst, sondern einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser brauchst, ist die Diskussion hier kaum zielführend. Such Dir einen.

Sehr vorsichtig wäre ich bei den von Dir zitierten "Ratschlägen". Ich kenne durchaus Fälle von Rückbauten, die ohne Wenn und Aber durchgezogen wurden. Die Zeiten, in denen Baubehörden riskieren, sich Präzedenzfälle für ein nachträgliches "Trinkgeld" als Laus in den Pelz setzen zu lassen, dürften auch in Niedersachsen längst vorbei sein.

Wenn kein gültiger B-Plan für das Grundstück existiert, der aber bereits im Werden ist, würde ich fast darauf wetten, woran sich die Baubehörde denn wohl orientieren dürfte. Das BauGB gibt den Gemeinden auch die Instrumente in die Hand, Bauvorhaben zurückzustellen oder ganz zu verhindern, wenn die absehbar die Planung gefährden würden.

PS: All das ist nur laienhaftes Gequatsche aus meiner Erfahrung. Such Dir einen Entwurfsverfasser.
 

DasMoritz

ww-robinie
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Moin,

ich glaube ich habe die Lösung gefunden und selbst erst überlesen.

In der Antwort auf meine Bauvoranfrage weist das Bauamt im letzten Absatz auf die 1. Änderung des Bebauungsplanes hin, welcher sich in Aufstellung befindet.
Es heißt dort: "Sollte der Bebauungsplan Rechtskraft erlangen, muss für die weitere Entwurfsfassung die sog. GRZ II (GRZ II = GRZ I von 0,20 + 50% ergibt 0,30) eingehalten werden".

Nach meinem Verständnis bedeutet dies, dass, sofern der 1. Änderungsantrag noch keine Rechtskraft erhalten hat, die GRZII im Rahmen des Bauantrages / der Baumitteilung nicht eingehalten werden muss.
 

DasMoritz

ww-robinie
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Wie ist das gemeint @fahe?

Meinst du, dass der Bauantrag nicht bearbeitet wird / genehmigt wird, weil das Verfahren noch offen ist?
 

fahe

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...das schrieb ich. Die Gemeinden haben ausreichend Instrumente dafür, Bauvorhaben zu verhindern/zurückzustellen, wenn diese die Planung gefährden könnten.

Wie eine untere Baubehörde "tickt", weiß aber ein erfahrener Vorlagenberechtigter, der mit der Behörde schon zu tun hatte. Und da Du einen solchen ohnehin brauchst: Such Dir einen.
 

woodchuckchuck

ww-kirsche
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I.d.R. entscheiden die Bauämter konform mit dem Bebauungsplan, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist.
Ich verstehe die Ausgangslage auch nicht, ich glaube du musst mit mehr Informtaionen rüberkommen.
4x6 = 24
24 / 0.3 = 80
Dein Grundstück ist wirklich unter 80 m2 groß?

hmm da wird wohl die Hauptbebauung mit angerechnet - stimmt also so nicht.
 

uli2003

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Nach meinem Verständnis bedeutet dies, dass, sofern der 1. Änderungsantrag noch keine Rechtskraft erhalten hat, die GRZII im Rahmen des Bauantrages / der Baumitteilung nicht eingehalten werden muss.
Das ist richtig. Natürlich gilt aktuell der zur Zeit gültige Bebauungsplan. Es muss je eine aktuell gültige Ordnung geben, man kann ja nicht die Arbeit einstellen bis eine neue Ordnung da ist.
Sollte das Inkrafttreten Ordnung allerdings kurz vor den Genehmigungszeitpunkt deines Entwurfs fallen, erlangt sie dafür dann auch Gültigkeit.
Besser wird es folglich nicht durch Abwarten.
 

haass

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GRZ II gibt es nicht. Die GRZ ist die grundflächenzahl. die sich nach gesamntgrösse des grundstcükcs richtet. demnach dürfen insgesamt 30% überbaut werden.
in Aufstellung heisst es wird ein Bebauungsplan gerade erarbeitet, aber noch nicht rechtskräftig.
meine Empfehlung ganz schnell, bevor die Rechtskraft einsetzen, nach den gültigen vorgaben den Bauantrag einreichen.
wenn du genaues wissen willst, schick mir eine PN (ich bin Architekt und mache so etwas laufend).
 

fahe

ww-robinie
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ich bin Architekt und mache so etwas laufend
...dann wirst Du mir ja sicherlich kindgerecht erläutern können, warum die Ausführungen im Dokument, das ich Beitrag #5 verlinkte, so von Deinen Aussagen abweichen.

Es sei denn, Dein Kalender an der Wand zeigt einm deutlich früheres Jahr als 2021...:emoji_wink:

Bei der Ermittlung der Grundflächen nach der BauNVO 1990 sind nicht nur die Flächen der Hauptanlagen (oft GRZ I genannt), sondern gemäß § 19 Abs. 4 auch die Flächen von Garagen und (überdachten) Stellplätzen mit ihren Zufahrten, von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (s. u.) und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (in der Praxis häufig GRZ II genannt), durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (s. a. Erläuterung zu § 19 Abs. 2 BauNV:emoji_open_mouth: mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche dieser Anlagen um 50 %, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Diese Regelung des Absatzes 4 kehrt die bis 1990 geltende Berechnungsregel des § 19 BauNVO nahezu vollständig um.
 

haass

ww-robinie
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willst du auch in Niedersachsen einen Bauantrag stellen oder warum fragst du mich das?
 
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man kann ja nicht die Arbeit einstellen bis eine neue Ordnung da ist.
doch, man kann.
Behördenmitarbeiter entwickeln mitunter eine höchst erstaunliche Kreativität, wenn es um die Bearbeitung diffiziler Anfragen geht, für die von höherer Stelle eindeutige Ablehnungsgründe in Form vorgefertigter Textbausteine in Aussicht gestellt sind.
Gruß
 

Johann08

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Hmm, die Idee das die Behörde das nicht mitbekommt kannst du vergessen. Dafür hast du aufmerksame Nachbarn:emoji_thinking:. Ein Schuppen ist bis 40m³ genehmigungsfrei aber trotzdem mußt das Baurecht einhalten. Nicht höher 3 m, keine Feuerstätte, kein Aufenthaltsraum. Ist eine Garage oder Carport an der Grenze vorhanden, darf die Gesamtlänge von 9 m für beide Gebäude nicht überschritten werden. Ich mußte meinen 40m³-Schuppen nach innen rücken, 3m Abstand zur Grundstücksgrenze. Und die rechnen alle Grundstücksgrenzen zusammen, also nicht zu jedem Nachbarn 9m sondern 9m gesamt. Wenn es bei dir aber auch noch mit der überbaubaren Fläche klemmt kannst du eigentlich nur das Auto nach draußen auslagern und die Garage umbauen. Oder du stellst ein Zelt auf. https://www.voris.niedersachsen.de/...BauO+ND+Anhang&psml=bsvorisprod.psml&max=true
 

DasMoritz

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Moin,

das ist nicht ganz korrekt, denn es dürfen maximal 9m je Grenze bebaut werden, in Summe auf allen Grenzen aber nicht mehr als 15m.

Bauingenieur habe ich, Dienstag geht es los.
 

Martin45

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Wenn du freundlich das Bauamt anrufst (wie man in den Wald hineinruft...), dann sind die meiner Erfahrung nach äußerst hilfsbereit. Da du ja bereits die Anfrage gestellt hast, liegt dennen ja was vor und du kannst sie doch konkret dazu befragen, was das bedeutet bzw. welche Möglichkeiten bestehen, möglichst genau dein Wunschgebäude Bebauungsplangemäß/genehmigt zu errichten.
Alles andere ungenehmigte würde ich heute nicht mehr machen, abgesehen vielleicht von Kleinkram wie Geräteschuppen für den Rasenmäher, Carport o.ä., den man im Notfall auch schnell wieder rückbauen kann, ohne viel Aufwand.
 

DasMoritz

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Moin,

so, alle Dokumente sind nun bei einem vorlagenberechtigtem Zimmerermeister, er reicht die Dokumente morgen beim Bauamt ein.
Ich hoffe mal, dass dann alles recht zügig abläuft - schauen wir mal.

Ich werde weiter berichten.

Danke und Gruß,
Moritz
 
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