Ausschreibungen nach VOB

kbradt

ww-nussbaum
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Wir haben bei einer Ausschreibung, den Auftrag haben wir auch bekommen,
300lfm Handläufe angeboten.
Jetzt haben wir die Pläne vorliegen und es sind nur noch ca. 90lfm.

Bei meinem Hinweiss, dass wir auf Basis der 300m kalkuliert haben und nun
bei 90m ganz andere Einkaufsbedingungen und veränderte Montagebedingungen haben, schaute mich der Architekt nur komisch an.
Nach dem Motto, das wäre wohl mein Problem.

Welche Erfahrung habt Ihr mit solch einer Situation gemacht.
 

RalphSchlimm

ww-buche
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Das kann man so pauschal nicht beantworten. Einerseits hat der Auftraggeber durchaus das Recht, die Bauausführung ändern zu lassen, andererseits ist die Leistungsbeschreibung (mit den Mengen) Vertagsbestandteil. Normalerweise sollte in Eurem Angebot etwas gestanden haben, wie "Einheitspreise gelten nur bei den angebotenen Mengen", dann besteht die Möglichkeit der Nachverhandlung und einen Mindermengenzusschlag. Zur Prüfung müsste man die Ausschreibung und das abgegebene Angebot prüfen.

Vielleicht mal durchgucken:
IKZ-HAUSTECHNIK
 

Hamburger Jung

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In den Ausschreibungen steht in den Vorbemerkungen Sehr häufig der Satz " Minderleistungen berechtigen nicht zu Mehrkosten ". Will heißen das man bei geringeren Mengen nicht einen hören Preis verlangen kann.
Wenn die Mengen jedoch in einem so gravierendem Umfang von der Ausschreibung abweichen, würde ich mal bei der HWK oder der Innung nachfragen.
Am besten ist es immer wenn man dem Kunden / Architekten klar macht das man es die Kosten bei so einer geringen Menge aufgrund von xy um einiges höher sind.
Für mich hat es sich bisher immer als gut erwiesen sich mit dem Kunden nett und freundlich zu Unterhalten und dabei das Prob. vorzutragen. Wir haben bisher fast immer eine Einigung erzielt. Sonst bleibt immer noch die Möglichkeit nach Lücken in der Ausschreibung zu suchen. Ist z.b. das Versiegeln mit aufgeführt etc. und so halt über Mehrkosten wieder seine Kosten zu Deckeln.
Sowas ist natürlich nicht schön und geht nur wenn man auf den Archi in Zukunft verzichten kann.
Viele Grüße aus dem sonnigen HH
 

elincke

ww-pappel
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Hallo,

kommt auf den Vertrag an.
Nach VOB gilt:

Der § 2 Abs. 3 VOB/B lautet wie folgt:
1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
2. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
3. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.



Aber ein sachliches Gespräch hilft meistens,
Viel Glück,

E.Lincke
 

RalphSchlimm

ww-buche
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Hallo,

kommt auf den Vertrag an.
Nach VOB gilt:

Der § 2 Abs. 3 VOB/B lautet wie folgt:
1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
2. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
3. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.



Aber ein sachliches Gespräch hilft meistens,
Viel Glück,

E.Lincke

Das bedeutet aber auch eine Offenlegung der Kalkulation. Das will man ja auch nicht immer haben.
 

Annimi

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Salü

Wir haben bei einer Ausschreibung, den Auftrag haben wir auch bekommen,
300lfm Handläufe angeboten.
Jetzt haben wir die Pläne vorliegen und es sind nur noch ca. 90lfm.

:eek:

Bei meinem Hinweiss, dass wir auf Basis der 300m kalkuliert haben und nun
bei 90m ganz andere Einkaufsbedingungen und veränderte Montagebedingungen haben, schaute mich der Architekt nur komisch an.
Nach dem Motto, das wäre wohl mein Problem.

Klar schaut der blöde aus der Wäsche, was glaubst Du denn wer den finaziellen Schaden zahlen soll?!
Wenn er nach den BAK Bestimmungen ordnungsgemäß versichert ist, hat er das nämlich zu verantworten!!!
Es war sein Fehler!
Er hätte wenn der Bauherr die Planung ändert eine NEUE Ausschreibung machen müssen! Und Du hast alles Recht der Welt neu zu verhandeln, oder führst Du Deinen Betrieb zum Spass als heimlicher Millionär???

Welche Erfahrung habt Ihr mit solch einer Situation gemacht.

Frage: Wer hat die Menge errechnet? Ihr aus Zeichnungen, oder hat das im LV der Architekt angegeben?

Unter uns, das ist eine Peinlichkeit an Berufsvertreter und sowas darf sich Architekt nennen?
Die wenigsten Architekten kenne sich wirklich mit der VOB aus. Bei einem einzigen Formfehler im Vertrag, also eine Kleinigkeit an Formulierungen, die nicht der VOB entsprechen ist der ganze Vertrag null&nichtig!

Prüfe bitte Folgendes:
- der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die bauliche Situation zu informieren
- lagen Dir Pläne oder Zeichnungen vor aus denen die Mengen hervorgehen?
- wann wurde der Vertrag unterschrieben und hast Du schon eingekauft?
- Bei einer solchen Mengenunterschreitung bist Du beim besten Willen nicht mehr an diesen Preis gebunden und könntest wenn Du den Vertrag unterschrieben hast, die Ware gelagert usw. man Dich bis kurz vor Ausführungsbeginn noch nichmal mehr informierte über die Mindermengen, sogar Schadensersatz verlangen falls Du nachweisen kannst, dass Dir dieser entstanden ist.

Begründung: Du hast einen andern Auftrag wegen dieser Terminkalkulation abgelehnt oder Leute extra eingestellt, Ware eingekauft, die Du nun nur noch mit Verlust weiterverkaufen kannst, Vorhaltekosten für Maschinen, Fahrzeuge, Gerätschaften, andere Aufträge verschoben, usw.

:mad:Diesen Hanjockels von meinem Berufsstand hat noch kaum jemand mal wirklich die Kante gezeigt. Es ist ein Zustand der Unerträglichkeit mit der manche Vollidioten von Architekten ihr Wirken in unseren Breitengraten abdrehen. Sowas ist zu melden und zu verachten.

Genauso wie es in jedem Berufsstand auch gemacht wird, die schwarzen Schafe werden makiert und finden irgendwann dann endlich mal ihren Schlachter.
 

haass

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vermutlich war architekt zu doof die massen genau zu berechnen.
dann hat er einfach pauschal 300 m ausgeschrieben, um auf der sicheren seite zu sein.
du hast genau, wie schon geschrieben, die vob auf deiner seite. d.h. 10 % mehr- oder mindermenge musst du akzeptieren - mehr nicht.
in deinem fall kannst du ganz ruhig einen neuen ep kalkulieren und in rechnung stellen. deine kalkulation musst du dann wohl offenlegen - aber das ist ja ok.

vielleicht kannst du darüber ein sachliches gespräch mit dem bauherrn führen, da wohl der arch. nicht kompetent ist.
viel erfolg.

heiner
 

Sägenbremser

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Hallo kbradt
so verrechnen kann sich doch keiner auf einer Bauzeichnung. Denke sein Nemetschek hat da die
Handläufe mit den Geländerstreben verwechselt. Es ist ja die vierfache Menge vom gezeichneten
dabei rausgekommen. Mit dem Bauherrn würde ich aber erst reden wenn jede Verhandlung mit dem
Architekten kein Ergebnis bringt, sonst ist das Verhältnis zwischen euch schon sehr getrübt und er
wird es dich fühlen lassen bei der Abnahme,trotzdem sehr ärgerlich,Harald
 

Annimi

ww-robinie
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Vorsicht

...du hast genau, wie schon geschrieben, die vob auf deiner seite. d.h. 10 % mehr- oder mindermenge musst du akzeptieren - mehr nicht.
in deinem fall kannst du ganz ruhig einen neuen ep kalkulieren und in rechnung stellen....

Erst verhandeln!
Wenn Du das lustig in Rechnung stellst, bzw. wenn Du mit der Arbeit beginnst, dann hast Du den Vertrag akzeptiert.
Die Position mit der Mindermenge von 90m statt 300m muss erst nachverhandelt werden!
Alle anderen Arbeiten sind ja klar ausgehandelt und vertraglich einwandfrei festgehalten.

Es ist immer möglich auch in einem VOB-Vertrag noch zu handeln, zB. Skonto bei Zahlung innert 5Werktagen nach Rechnungseingang, statt 8 Wochen aufs Geld zu warten. Biete dem Bauherrn an, dass Du nicht nur im Handlauf-Fertigen gut bist, sondern auch andere Teile der Schreinerarbeiten sehr gut kannst. Biete eine andere Mehrleistung an, damit sich für Dich die Fahrten lohnen und Du auf anderem Gebiet beschäftigt bist, das kommt jedenfalls besser, als wenn Du gleich ne satte Rechnung auf den Tisch knallst.

Ach übrigens könnte es vielleicht sein, dass es sich hier um ein öffentl. Bauwerk handelt, was nach Norm barrierefrei ausgestattet werden muss? Möglicherweise sind das ja auch Handläufe in Fluren und Gängen.
Dafür erhält der Bauherr ggf. Zuschüsse und vielleicht muss er deswegen diese Mengen kalkulieren.
 
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