Anfechtungsklage: Doppelt genäht hält nicht besser

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(18.12.2012) Mit Urteil vom 26.10.2012 (AZ: V ZR 7/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwei gegen denselben Eigentümerbeschluss gerichtete Anfechtungsklagen vom Gericht zwingend zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden müssen, um divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren, in dem er Beklagter ist, Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen, um einen Rechtsverlust für sich in seinem Prozess zu vermeiden. Versäumt der Kläger die Erhebung dieses Rechtsmittels, sodass im Parallelverfahren das Urteil rechtskräftig wird, hat dies allerdings die Unzulässigkeit seiner eigenen Klage zur Folge. [...]

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