Aktualisierung von AGB
Hallo Christoph,
wenn man es professionell machen will, muss man AGB nach jeder einschlägigen Gesetzesänderung und jeder Änderung in der ständigen Rechtsprechung überprüfen und ggf. Anpassen. Hinweise auf solche Änderungen geben aber nicht nur juristische, sondern auch andere Fachpulikationen, etwa vom DIHT, Handwerkskammern, Verbraucherverbänden usw. Es gilt da also Augen aufhalten. Denn theoretisch kann bei Dir morgen ein Fall auftreten, der heute von einem Obergericht neu entschieden wurde.
Wenn man keine eigene Rechtsabteilung hat, ist eigentlich dringend der Gang zum Rechtsanwalt angeraten, denn nur der kann individuelle AGB erstellen und auf notwendige Änderungen - die treffen dann ja nicht nur einen Mandanten -achten. Die Anforderungen an AGB sind auch sehr unterschiedlich. Denn es kommt nicht nur darauf an, ob der Handwerker schwerpunktmäßig mit gewerblichen oder privaten Personen zusammenarbeitet, sondern auch wo der Tätigkeitsschwerpunkt liegt (Bau, Möbel, Kunst...). Wahrscheinlich sind die Bedürfnisse noch spezieller; das kann nur ein Rechtserwalt erfragen und dann entsprechend formulieren.
Bei den von Frankie geposteten AGB - machen übrigens einen guten Eindruck - wurde zumindest die große rot-grüne Schuldrechtsreform grundsätzlich berücksichtigt. Man mag dazu stehen, wie man will, aber diese Reform hat bereits und wird in den nächsten Jahren die Gerichte noch stark beschäftigen und da wird es sicher viele Dinge geben, die Einfluß auf AGB haben werden. Immerhin wurde das ganze Gewährleistungsrecht auf den Kopf gestellt. Es empfiehlt sich also zumindest halbjährlich die Quelle im Auge zu behalten. Meines Wissens gibt es auch im Bereich der Gerichtsstandsvereinbarung eine neue Rechtsprechung.
Formal spricht man übrigens beim Werk- und beim Werklieferungsvertrag von "(Werk-)Unternehmer" und "Besteller", nicht von "Auftraggeber" und "Auftragnehmer", denn ein Auftragsverhältnis ist etwas ganz anderes. Beim Kaufvertrag heißt es "Verkäufer" und "Käufer". Grundsätzlich ist die Bezeichnung jedoch nicht so wichtig, solange die Einordnung des Vertragstypus aus den Umständen heraus klar ist. Nur wenn tatsächlich mal ein Auftragsverhältnis in Betracht kommen sollte, dann wäre dies ein starkes Indiz bei der Auslegung.
Formal schreibt man auch AGB, nicht AGBs; denn "Bestimmungen" steht ja bereits im Plural. AGB's mit englischem Genitiv-"S" - wie im Ursprungsposting - ist voll daneben. Dies nur, um Blamagen beim Geschäftspapier vorzubeugen; denn viele Leute achten darauf, ob beim Geschäftspapier die Tel.-Nrn. nach DIN/IEC angegeben wurden (+49-xxx-xxx) oder ob da noch Schrägstriche oder Klammern auftauchen, ob da Str., Strasse, oder Straße steht, ob da Email, E-Mail oder eMail steht, ob da Internet, WWW oder URL steht usw. Und viele schließen einfach auch aus der Qualität der AGB auf die Sorgfalt der zu erwartenden handwerkliche Qualität. Was mich bei den von Frankie geposteten AGB übrigens regelrecht "ankotzt", ist die Tatsache, dass es zu manchen Punkten halbfette Überschriften gibt, und zu anderen nicht. Das ist zwar juristisch völlig unschädlich, ein solcher Schönheitsfehler sollte aber einem Verband nicht passieren. Ihr richtet die Türen an Euren Schränken ja auch möglichst gerade aus, oder?
Noch ein abschließender Hinweis: Dem Kunden müssen die AGB vor Vertragsabschluß zur Kenntnis gelangen, also idealerweise mit dem Angebot. Ansonsten sind sie nicht wirksam vereinbart, außer vielleicht für den Folgeauftrag.