AG München: Rein optische Beeinträchtigungen der Mietsache rechtfertigen keine Mietmi

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Rein optische Beeinträchtigungen wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondenswasserbildung in der Wohnung rechtfertigen keine Mietminderung, da dieser Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache führt. [...]

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